Rentenbesteuerung – Steuererklärung im Ruhestand: So retten Sie Ihre Rente vor dem Finanzamt

Rentenbesteuerung – Steuererklärung im Ruhestand: So retten Sie Ihre Rente vor dem Finanzamt

7. Juli 2021 Aus Von mvp-web
Mittwoch, 07.07.2021, 19:19

Auch als Rentner können Sie den einen oder anderen Euro vor dem Finanzamt in Sicherheit bringen – wenn Sie überhaupt eine Steuererklärung machen müssen. Unser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen zur Rentenbesteuerung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Je später Sie in den Ruhestand gehen, desto höher ist der Anteil, den Sie von Ihrer gesetzlichen Rente versteuern müssen.
  • Eine Steuererklärung muss nur abgegeben werden, wenn die zu versteuernden Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen – andernfalls können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
  • Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast reduzieren, oder sogar dazu führen, dass Sie gar keine Steuer zahlen müssen – selbst wenn Ihre Bruttoeinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.

Das erfahren Sie in diesem Ratgeber

  1. Wann Renten steuerpflichtig sind
  2. Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss
  3. Welche Anlagen bei der Steuererklärung wichtig sind
  4. Wie Sie als Rentner die Steuerlast senken können
  5. Wie Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten

1. Wann Renten steuerpflichtig sind

Mit dem Finanzamt hatten Rentner früher wenig Berührungspunkte. Bis 2005 war die gesetzliche Rente steuerfrei. Dann kam jedoch das Alterseinkünftegesetz, das für die steuerliche Gleichbehandlung von Rentner und Pensionären sorgen sollte. Pensionen, die Altersbezüge von Beamten, wurden seit jeher in voller Höhe besteuert, worin das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2002 einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz sah.

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente wird seit 2005 nach dem Alterseinkünftegesetz bis zum Jahr 2040 schrittweise eingeführt. Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht sofort die komplette Rente der Steuerpflicht unterliegt, sondern nur Teile davon. Wie hoch der Anteil ist, hängt vom Kalenderjahr ab, ab dem Ihre Rente bewilligt wird. Für alle Rentner, deren Rentenbeginn vor dem Jahr 2006 war, liegt der Besteuerungsanteil bei 50 Prozent. Bis 2040 wird dieser Anteil kontinuierlich auf 100 Prozent ansteigen.

Zwischen 2006 und 2020 lag der jährliche Anstieg bei zwei Prozentpunkten, seither wächst er nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr an. Je später Sie also in den Ruhestand gehen, desto höher ist der zu versteuernde Rentenanteil. Für das Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 Prozent. Wenn Sie sich zum Beispiel am 1. Januar 2020 zur Ruhe gesetzt haben und monatlich 2000 Euro gesetzliche Rente bekommen, unterliegen davon 1600 Euro der Steuerpflicht, wohingegen 400 Euro steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Anteil wird auch Rentenfreibetrag genannt.

Dass man exakt zu Jahresbeginn in Rente geht, ist jedoch eher der Ausnahmefall. Deshalb wird der Rentenfreibetrag auf Basis des ersten vollständig abgeschlossenen Kalenderjahrs berechnet.


Dazu ein Beispiel: Sie haben sich im September 2019 in den Ruhestand verabschiedet und erhalten eine gesetzliche Rente von 1000 Euro. Der Besteuerungsanteil beträgt demnach 80 Prozent. Im Juli 2020 erfolgt eine dicke Rentenerhöhung und Sie bekommen fortan monatlich 1050 Euro. Somit beträgt die Gesamtrente für 2020, dem ersten vollständig abgeschlossenen Kalenderjahr, 12.300 Euro. Davon müssen Sie 80 Prozent versteuern. Der Rest – also 2460 Euro – ist dann Ihr Rentenfreibetrag. Dieser bleibt lebenslang unverändert. Das heißt, dass Sie bei Rentenerhöhungen ab 2021 jeden Euro, den Sie mehr bekommen voll versteuern müssen, da der Rentenfreibetrag nicht mehr angepasst wird.


Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Rentenversicherungsbeiträge seit 2005 in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2025 nur anteilig, ab dann aber voll. Kritiker bemängeln jedoch, dass es häufig trotzdem zu einer Doppelbesteuerung kommen kann – zum Beispiel bei Arbeitnehmern, die um das Jahr 2040 herum in Rente gehen und vor 2005 gut verdient haben. Dazu hat der Bundesfinanzhof im Juni 2021 ein Urteil gefällt, lesen Sie dazu den Beitrag  Änderungen für Staatskasse – Nach wegweisenden Urteilen: Finanzministerium will Besteuerung für Millionen Rentner ändern.

Ebenfalls versteuert werden müssen Renten aus einer privaten Rentenversicherung wie etwa Riester-Renten oder Renten aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Aber nur, wenn sie nach 2005 abgeschlossen wurden. Renten aus älteren Verträgen sind in der Regel steuerfrei.

Bekommen Sie eine monatlich ausbezahlte Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die nach 2005 abgeschlossen wurde, ist der sogenannte Ertragsanteil die Besteuerungsgrundlage. Das ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prozentsatz, der vom Renteneintrittsalter abhängig ist und den Zinsanteil der Rente wiedergibt. Dabei gilt: Je jünger Sie bei Renteneintritt sind, desto höher ist der Ertragsanteil und damit auch der zu versteuernde Teil der Rente.

Bei einem Renteneintrittsalter von 64 Jahren liegt der Ertragsanteil beispielsweise bei 19 Prozent. Wenn Sie ab diesem Alter eine monatliche Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1000 Euro erhalten, wären davon also 190 Euro steuerpflichtig. Eine vollständige Tabelle zu den Ertragsanteil nach Renteneintrittsalter finden Sie in §22 EStG, die Sie auch hier abrufen können.

Erhalten Sie das aus einer privaten Rentenversicherung angesparte Kapital als Einmalzahlung, greift das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Das heißt, die Hälfte davon ist steuerpflichtig, die andere steuerfrei.

Renten, die durch den früheren Arbeitgeber gezahlt werden, wie etwa Betriebsrenten und Beamtenpensionen unterliegen in der Regel der vollen Besteuerung – unabhängig davon, ob als Einmalzahlung oder als Dauerrente ausbezahlt werden. Steuerrechtlich zählen diese auch nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weshalb Sie in der Einkommensteuererklärung in einer anderen Anlage angegeben werden müssen als die anderen Rentenarten. Dazu aber später.

2. Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss

Wenn Teile Ihrer Rente steuerpflichtig sind, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass Sie auch dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das müssen Sie erst tun, wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser wird jedes Jahr aufs Neue festgelegt. Für das Jahr 2020 beträgt er 9.408 Euro, für 2021 erhöht er sich auf 9.744 Euro. Wenn Sie mit Ihrem Partner steuerlich zusammen veranlagt sind, verdoppeln sich die Beträge.


Beispiel: Sie sind alleinstehend und erhielten im Jahr 2020 eine gesetzliche Rente von 10.000 Euro. Ihr Rentenfreibetrag liegt bei 2000 Euro. In diesem Fall müssten Sie 8000 Euro versteuern und lägen somit unter dem Grundfreibetrag. Dann müssten Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Kommen aber noch weitere Einkünfte dazu, zum Beispiel aus einer privaten Rentenversicherung, einer Betriebsrente oder aus Vermietung und Verpachtung, müssen diese hinzugezählt werden. Falls Sie also noch weitere 1000 Euro monatlich aus einer private Zusatzrente erhalten, deren Ertragsanteil bei 18 Prozent liegt, würde sich Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen um 2160 Euro auf 10.160 Euro erhöhen. Damit müssten sie eine Steuererklärung abgeben.


In der Einkommensteuererklärung können Sie natürlich auch Werbungskosten geltend machen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Wenn Sie nichts angeben, wird automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro abgezogen. Wie Sie im nächsten Abschnitt sehen, lässt sich In den meisten Fällen aber deutlich mehr herausholen.

Laut Statistischem Bundesamt mussten im Jahr 2015 bereits über 5,7 Millionen Personen Einkommensteuer auf ihre Renteneinkünfte bezahlen, was einem Anteil von 27 Prozent entspricht. Da der Besteuerungsanteil bei den „frischen“ Rentnern kontinuierlich zunimmt und die jährlichen Rentenerhöhungen in der Regel über dem Anstieg des Grundfreibetrags liegen, wird sich die Zahl in Zukunft noch deutlich erhöhen.

Dem Fiskus die Rente zu verschweigen ist übrigens keine gute Idee. Das Finanzamt wird von den Rentenversicherungsträgern in sogenannten Rentenbezugsmitteilungen regelmäßig darüber informiert, wieviel an wen bezahlt wurde.

3. Welche Anlagen bei der Steuererklärung wichtig sind

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, müssen Sie in jedem Fall auf dem Mantelbogen Ihre persönlichen Daten eintragen. Welche Anlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, hängt davon ab, welche Art von Rente beziehungsweise Pension Sie beziehen. Bis zum Steuerjahr 2019 war das noch relativ übersichtlich. Ab dem Steuerjahr 2020 kommen aber die beiden neuen Anlagen R-AV/bAV und R-AUS dazu, die vorher Bestandteil der Anlage R waren. Das steckt dahinter:

  • Anlage R: Die neue und entschlackte Anlage R ist relevant, wenn Sie eine Rente aus dem Inland beziehen, die nicht vom ehemaligen Arbeitgeber bezahlt wird, zum Beispiel eine gesetzliche Rente oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen mit Ausnahme von Riester-Renten. Diese Form der privat finanzierten Rente wird durch Zulagen und Möglichkeiten zum Sonderausgabenabzug staatlich gefördert und deshalb gesondert behandelt.
  • Anlage R-AV/bAV: AV steht hier für Altersvorsorgeverträge. Dahinter verbergen sich die eben erwähnten Riester-Renten. Die Abkürzung bAV steht für betriebliche Altersversorgung.

Hiermit sind vor allem Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen gemeint. Eine beliebte Form ist dabei die Entgeltumwandlung, bei der Arbeitgeber einen Teil ihres Gehalts für Ihre betriebliche Altersversorgung verwenden. Wie die Riester-Rente wird auch die betriebliche Altersversorgung staatlich gefördert.

  • Anlage R-AUS: Sollten Sie eine Rente aus dem Ausland beziehen, ist dieses Formular auszufüllen. Gemäß des Welteinkommensprinzips sind diese Renten grundsätzlich in Deutschland zu versteuern – es sei denn, es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land, in dem etwas anderes geregelt ist.
  • Anlage N: Diese Anlage kennen Sie womöglich noch aus dem aktiven Berufsleben. In der Anlage N werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ausgewiesen. Dazu gehören auch Beamtenpensionen sowie Betriebsrenten, die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber selbst gezahlt werden.

Je nachdem, ob Sie auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben, können natürlich noch weitere Anlagen hinzukommen. Zum Beispiel die Anlage V bei Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Am besten erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware. Hier gibt es sogar schon spezielle Programme für Rentner und Pensionäre.

4. Wie Sie als Rentner die Steuerlast senken können

Über die Werbungskosten können Sie bestimmte Dinge von der Steuer absetzen und damit Ihre Steuerlast senken oder gar erreichen, dass Sie überhaupt keine Steuern zahlen müssen, selbst wenn Sie mit Ihren Bruttoeinkünften über dem Grundfreibetrag liegen. Sollten Sie in der Steuererklärung nichts angeben, gilt die bereits erwähnte Pauschale von 102 Euro (beziehungsweise 204 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).

Der Pauschbetrag wird aber nicht pro Rente gewährt, sondern nur einmal pro Person und Jahr. Oft liegen Sie jedoch mit Ihren tatsächlichen Werbungskosten deutlich darüber. Die Werbungskosten, die Sie angeben, sollten Sie im Zweifelsfall jedoch belegen können. Von der Steuer absetzen können Sie als Rentner folgende Werbungskoten:

  • Steuerberatungskosten (Honorar für einen Steuerberater aber auch den Kaufpreis für eine Steuersoftware),
  • Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft,
  • Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro pro Jahr,
  • Schuldzinsen (falls Sie beispielsweise einen Kredit aufgenommen haben, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuzahlen),
  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten, sofern diese im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente entstanden sind,
  • Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater, den Sie im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung konsultieren.

Werbungskosten dürfen Sie immer in voller Höhe ansetzen, unabhängig davon, wie hoch der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente ist. Eingetragen werden sie, je nachdem, für welche Einkünfte sie entstanden sind, in der Anlage R, R-AV/bAV, R-AUS oder N.

Wie aktive Arbeitnehmer, können auch Rentner Ihre Steuerlast zudem durch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen schmälern.

  • Zu den Sonderausgaben gehören zum Beispiel die Kirchensteuer oder Spenden. Diese kommen in die Anlage Sonderausgaben. Aber auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherung gehören dazu. Allerdings müssen Sie diese in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Falls Sie keine Sonderausgaben angeben, wird vom Finanzamt automatisch ein Pauschbetrag von 36 Euro (beziehungsweise 72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) abgezogen.
  • Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Kosten für eine Haushalthilfe, Kurkosten, Unterstützungsleistungen an einen nahen Angehörigen sowie Krankheitskosten – also Aufwendungen für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, medizinisch verordnete Massagen oder Rollstühle, sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Abgesetzt werden dürfen aber nur die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den Sie bei der steuerlichen Geltendmachung von außergewöhnlichen Ausgaben aus eigener Tasche bezahlen müssen. Wie hoch diese ist, hängt von Familienstand, der Zahl der Kinder sowie den Einkünften ab. Ihre persönliche zumutbare Belastung können Sie zum Beispiel hier berechnen lassen:. Einen Pauschbetrag gibt es lediglich bei einer Behinderung. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung und bewegt sich seit 2021 zwischen 384 Euro und 7400 Euro. Eingetragen werden die außergewöhnlichen Belastungen – man glaubt es kaum – in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“.

Auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen Sie nachweisen können. Bewahren Sie deshalb stets die entsprechenden Rechnungen auf. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Posten absetzen dürfen oder nicht, probieren Sie einfach Ihr Glück. Legen Sie dann am besten die entsprechende Rechnung Ihrer Steuererklärung bei.

5. Wie Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten

Sollen Ihre Einkünfte so gering sein, dass Sie regelmäßig unter dem Grundfreibetrag bleiben, können Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung – kurz: „NV-Bescheinigung“ – beantragen. Dazu benötigen Sie das Antragsformular NV 1 A („Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung“). Damit sind Sie nicht nur von der mitunter lästigen Pflicht befreit, eine Einkommensteuererklärung erstellen und abgeben zu müssen, sondern können eventuell auch noch bares Geld sparen. Wenn Sie die NV-Bescheinigung Ihrer Bank vorlegen, führt diese nämlich keine Abgeltungssteuer mehr ab – selbst wenn Ihre Kapitaleinnahmen den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (beziehungsweise 1602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) überschreiten sollten.

Die NV-Bescheinigung gilt allerdings immer nur für drei Jahre und muss dann erneut beim Finanzamt beantragt werden.

Wichtig: Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung für den Einzelfall dar.