Rechtstipp Betrug bei Kurzarbeit – welche Strafen drohen?

11. Juni 2020 Aus Von mvp-web

Im April 2020 waren nach Schätzungen möglicherweise über 643.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Hotellerie und Gastronomie in Kurzarbeit. Vollzeit arbeiten und Kurzarbeitergeld Kurzarbeit bringt zeitweise eine finanzielle Entlastung für die Betriebe.

Allerdings steigen die Fälle des Missbrauchs, auch weil Unternehmer die hohen strafrechtlichen Risiken unterschätzen oder nicht kennen. Wann liegt ein Betrug vor und welche gravierenden Folgen drohen? Zwei Rechtsanwälte geben Antworten.

Wann liegt beim Kurzarbeitergeld ein Betrug vor?

Ein Betrug, ggf. auch ein Subventionsbetrug steht immer dann im Raum, wenn Unternehmensverantwortliche bei der Anzeige von Arbeitsausfall bzw. Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben und das billigend in Kauf genommen oder leichtfertig verursacht wurde.
Der klassische Fall des Betruges sieht etwa so aus: Das Unternehmen behauptet, es habe „Kurzarbeit 50“ angeordnet, das heißt die Arbeitnehmer hätten z. B. statt 160 Stunden nur 80 Stunden gearbeitet. Im Wahrheit haben die Arbeitnehmer weiterhin Vollzeit gearbeitet. Beantragt das Unternehmen wahrheitswidrig Kurzarbeitergeld für 80 Stunden, ist das vorsätzlicher Betrug.

Wer macht sich strafbar?

Bei strafrechtlicher Verurteilung drohen dem Unternehmensverantwortlichen (z. B. Inhaber / Geschäftsführer) Geld- oder Freiheitsstrafen. Ggf. wird dem Geschäftsführer zudem untersagt, für eine gewisse Zeit Geschäftsführer zu sein. Den betroffenen Arbeitnehmern drohen in der Regel keine Konsequenzen. Ausnahmen bestehen für Prokuristen und mit dem KUG befasste Personalverantwortliche.
Entscheidend ist, ob zu Unrecht KUG beantragt oder ausgezahlt wurde und dies dem Inhaber bzw. Geschäftsführer vorgeworfen werden kann, weil er die Falschangaben zumindest billigend in Kauf genommen bzw. leichtfertig zugelassen hat.

Wer stellt fest und kontrolliert, ob ein Betrug beim Kurzarbeitergeld vorliegt?

Man tut gut daran, die Agentur für Arbeit nicht zu unterschätzen! Spezialisierte Abteilungen prüfen Anträge im Nachhinein auf Plausibilität, werten Informationen aus der Tagespresse oder sozialen Medien aus – und gehen anonymen Hinweisen nach. Bestehen erste Anzeichen dafür hat, dass das Unternehmen falsche Angaben übermittelt hat oder Geld zu Unrecht ausgezahlt wurde, stellt die Agentur für Arbeit eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei. Diese können das „volle Programm“ aktivieren: Befragung der Mitarbeiter als Zeugen, Durchsuchung der Büroräume, Auswertung elektronischer Kalender, Zeiterfassungssoftware etc. Der Imageschaden für das Unternehmen kann katastrophal sein!

Können Mitarbeiter ihre Arbeitgeber melden, wenn sie gezwungen werden, mehr Stunden zu leisten als im KUG-Antrag ?

Arbeitnehmer haben das Recht, bei der Agentur für Arbeit eine zur Anzeige zu machen. Häufig erfolgt dies auch anonym. Fair und kollegial ist es natürlich, vorab den Arbeitgeber anzusprechen und um Abhilfe zu bitten.

An wen sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenden, wenn sie Fragen dazu haben?

Zur Risikoabschätzung ist die Beratung durch spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht oder Arbeitsrecht empfehlenswert.

Gastgewerbe-Magazien: Von Online-Redaktion // 10. Juni 2020