Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

28. August 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 26.08.2021 16:24 Uhr

Einige Corona-Schutzmaßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.

In Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung die Corona-Ampel für Mecklenburg-Vorpommern Regeln zuletzt Mitte August geändert. Je nach Stufe eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gelten nach diesem Ampelsystem bestimmte Regeln als Schutzmaßnahmen.

Wie funktioniert das Ampelsystem?

Je intensiver die Farbe der Corona-Ampel in einer Region ist, desto strikter sind dort die Corona-Regeln. Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot. Die Ampel orientiert sich nicht nur an der Sieben-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche. Es berücksichtigt auch, wie die Krankenhäuser und Intensivstationen regional ausgelastet sind und welchen Stand die Impfquote erreicht hat. Die Einstufung, also welche Ampelfarbe in einer Region gilt, erfolgt nach Angaben der Landesregierung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).

Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Bevor die Regeln verschärft werden, muss die Einstufung mindestens drei Tage lang in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang in einer niedrigeren Stufe liegen.

Was gilt bei Stufe 1 (Grün)?

“Grün” ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35, die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 0 und 8 sowie die ITS-Auslastung bei 0-5 Prozent liegt. Dann gilt: Keine Maskenpflicht im Freien, aber weiter in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Einzelhandel, Behörden etc. Es gelten einfache Testpflichten bei Einreise aus Risikogebieten, bei Anreise nach Mecklenburg-Vorpommern in Hotels, Campingplätzen, Pensionen, Ferienwohnungen etc., in Clubs und Diskos, auf Messen und Märkten im Freien (Flohmarkt, Volksfeste, Jahrmärkte etc.), bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Personen drinnen oder 2.500 Personen draußen. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Auch Schüler sind vom Nachweis der Testpflicht außerhalb der Ferien befreit, weil sie in den Schulen regelmäßig getestet werden.

Was gilt bei Stufe 2 (Gelb)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 35 und 50, die der Hospitalisierten zwischen 8 und 25 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als “gelb” eingestuft. Dann greift seit dem 23. August zusätzlich zu den Testpflichten aus Stufe “grün” eine Testpflicht mit tagesaktuellen Corona-Tests in Innenräumen. Diese gilt für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik, Nagelstudios, etc.), im Sporteinrichtungen (Fitnessstudio, Schwimmhalle, Vereinssporthalle, etc.), im Kulturbereich (Theater, Konzerte, Kino, Ausstellungen, etc.), im Freizeitbereich (Innenanlagen von Zoos, Indoor-Spielplätze, etc.), im Tourismusbereich (Fahrgastschiffe, Reisebusse, etc.), in Fahrschulen, Spielhallen, in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen. In Schulen (und im Hort) gilt wieder Maskenpflicht. Achtung: Für den Besuch von Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sowie in Clubs und Diskotheken gilt die Testpflicht auch für Schüler. In Clubs und Diskotheken werden außerdem PCR-Tests benötigt. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Ausnahmen können durch Hygiene- und Sicherheitskonzepte der Veranstalter:innen für Großveranstaltungen festgelegt werden (etwa auch Tests von Geimpften und Genesenen, 2-G statt 3-G-Regel, etc.). Urlaubsreisende müssen nun zusätzlich zum Test bei Anreise auch Tests alle drei Tage (max. zwei mal wöchentlich) vornehmen.

Was gilt bei Stufe 3 (Orange)?

“Orange” wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt, die der Hospitalisierten bei 15 bis 25 und die ITS-Auslastung 9- bis 15 Prozent beträgt. Zusätzlich zu den allgemeinen Testpflichten aus Stufe 1 (grün) und den erweiterten Testpflichten aus Stufe 2 (gelb) gilt nun eine ausgeweitete Testpflicht. Tests müssen nun in allen genannten Bereichen tagesaktuell sein. Großveranstaltungen (über 2.500 Personen drinnen und über 5.000 Personen draußen) obliegen der Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Allen nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen wird empfohlen, vor privaten Treffen in Innenräumen Schnell- oder Selbsttests zu machen. Kontakte sollten möglichst reduziert und der Personenkreis konstant gehalten werden. Empfohlen wird außerdem das generelle Tragen von Masken in Innenräumen und dort, wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Testpflichten gelten weiter nicht für Genesene, Geimpfte oder Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, mit Ausnahme der in Stufe 1 (grün) und 2 (gelb) genannten Fälle (Clubs, Diskos, Krankenhäuser, möglicherweise Großveranstaltungen).

Was gilt bei Stufe 4 (Rot)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 200 und die Hospitalisierungsinzidenz über 25 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf “rot”. Neben den Testpflichten aus Stufe 1 bis 3 (grün bis orange) gilt nun eine Maskenpflicht in Innenräumen, auch, wenn der Abstand eingehalten werden kann. Draußen gilt die Maskenpflicht dort wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten angekündigt. Außerdem gelten Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: drinnen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, draußen bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte. Private Feiern in Gastronomien sind mit 30 Personen erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei diesen Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen draußen oder über 2.500 Personen in Innenräumen müssen von den Kreisfreien Städten und Landkreisen untersagt werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, zu denen die Veranstaltenden ausschließlich Geimpfte und Genesene zulässt (2-G-Regel).

Wo gilt aktuell eine Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht ist in allen Außenbereichen ausgesetzt. Das hat das Landeskabinett am 22. Juni beschlossen. Im Inneren von Gebäuden bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken) aber weiter bestehen – zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, bei Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi). Seit dem 23. August gilt die Maskenpflicht in Außenbereichen erst bei der Warnstufe “rot”. Ab Stufe “Orange” gilt draußen allerdings eine Empfehlung für Orte, an denen die Abstände nicht eingehalten werden können.

Gilt eine Maskenpflicht an Schulen?

Die generelle Maskenpflicht an Schulen gilt ab der Ampelstufe “orange” in der entsprechenden kreisfreien Stadt oder dem Landkreis.

Wo gilt aktuell eine Testpflicht?

Wer nach Mecklenburg-Vorpommern einreist, muss einen negativen Corona-Test vorweisen, ab Ampelstufe “gelb” werden außerdem zwei Tests pro Woche (alle drei Tage gefordert). Eine Testpflicht besteht auch für den Besuch von Großveranstaltungen, in Diskotheken und Clubs (ab Stufe “gelb” PCR-Test, ab Stufe “orange” tagesaktuell), auch für Schüler. Ebenso muss beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie in ähnlichen stationären Einrichtungen ein negativer Corona-Test vorlegt werden, auch hier auch Schüler. Auch die Testpflicht in Schulen besteht weiter. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen, Ausnahmen können bei der Teilnahme von Großveranstaltungen gelten. Seit dem 23. August gilt die Testpflicht für Ungeimpfte in Innenräumen, etwa bei Veranstaltungen, bei Restaurantbesuchen, in Kinos und Theatern oder auch beim Friseur oder der Kosmetik, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage in Folge den Warnwert “gelb” erreicht.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Seit dem 11. Juni dürfen sich bis zu 30 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Die Zahl der verschiedenen Haushalte ist nicht festgelegt. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Ab Stufe “rot” gelten wieder umfangreichere Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Drinnen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, draußen bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte. Private Feiern in der Gastronomie sind dann nur mit 30 Personen erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei diesen Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.

Wo gilt die Testpflicht in Innenräumen? (ab Stufe gelb)

Seit dem 23. August gilt die Testpflicht in Innenräumen in folgenden Bereichen, wenn eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis in der risikogewichteten Karte mit “gelb” eingestuft ist.

• körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio usw.)
• im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
• Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
• in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
• Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
• Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
• Fahrschulen
• Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
• soziokulturelle Zentren
• Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
• Messen im Innenbereich
• Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen der Beherbergung
• Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich

Für wen gilt diese Testpflicht nicht?

Geimpfte und Genesene werden von der Testpflicht ausgenommen. Auch Schülerinnen und Schüler außerhalb der Ferienzeiten sind vom Nachweis der Testpflicht befreit. Die Landesregierung begründet die Ausnahme damit, dass Schülerinnen und Schüler regelmäßig an den Schulen getestet werden. Die Befreiung der Schülerinnen und Schüler gilt jedoch nicht für den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie für das Betreten und den Besuch von Personen in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen.

Kosten Corona-Tests künftig Geld?

Ja, vom 11. Oktober an sind die Corona-Bürger-Tests nicht mehr kostenfrei. Für Menschen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, soll es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. Dies gilt insbesondere für Schwangere und für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Wie teuer werden die Corona-Tests für Ungeimpfte sein?

Das steht noch nicht fest. Die Bundesregierung spricht von einem “angemessenen Preis”, der künftig selbst zu zahlen sei. Zurzeit zahlt der Bund Testanbietern eine Vergütung von 11,50 Euro für Sachkosten und das Testabnehmen.

Unter welchen Umständen dürfen Großveranstaltungen stattfinden?

Großveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 15.000 Gästen sind möglich, müssen aber mit einem Hygienekonzept und Tests abgesichert werden. Auch Märkte und Volksfeste dürfen wieder stattfinden, sind aber wie auch Großveranstaltungen genehmigungspflichtig. Ab Stufe “rot” müssen Großveranstaltungen von den Kreisen und kreisfreien Städten untersagt werden. Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, für die die Veranstaltenden die 2-G-Regel festgelegt haben.

Was gilt in Clubs und Diskotheken?

Es gilt eine Testpflicht (ab Stufe gelb PCR-Tests nötig, ab Stufe “orange” tagesaktuell) und eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Es darf auch wieder getanzt werden und es ist wieder erlaubt, Alkohol auszuschenken. Eine Maske muss nicht getragen werden. Das Gesundheitsministerium empfiehlt allerdings dringend, eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen, sobald man nicht an einem Tisch sitzt oder steht.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden. Vollständig Geimpfte werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Geimpfte entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Sind Geimpfte immer noch ansteckend?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Geimpfte das Virus weiterverbreiten, geringer ist. Menschen, die geimpft sind, scheiden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts weniger Viren aus, auch sei der Zeitraum der Infektiösität kürzer, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert sei. Eine Impfung ist daher laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) auch deutlich aussagekräftiger als ein Corona-Test. Denn ein Test sei immer nur eine Momentaufnahme. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.

Müssen Geimpfte und Genesene nicht mehr in Quarantäne?

Das Robert-Koch-Institut hat seine Empfehlungen für die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte geändert. Für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung ist demnach eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt aber auch anders entscheiden. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Laut Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) können vollständig Geimpfte sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der Impfbescheinigung ausweisen. Alternativ können sie sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum einen digitalen Impfpass ausstellen lassen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Seit dem 7. Juni ist die Impfpriorisierung in ganz Deutschland aufgehoben – und seitdem können sich in MV auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren impfen lassen. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat am 17. August empfohlen auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten.

Was gilt in den Schulen?

Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof und im Unterricht gilt ab Stufe “orange” eine Maskenpflicht, auch im Hort. Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche gelten weiter. Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen, wenn ihre Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Was gilt in Hochschulen?

Seit dem 1. Juni sind einzelne Präsenzveranstaltungen wieder erlaubt – zum Beispiel Einführungsveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen oder Seminare im Bereich der Medizin. Die Hochschulbibliotheken sind ebenfalls seit dem 1. Juni wieder geöffnet.

Sind Weiterbildungen möglich?

Seit dem 11. Juni dürfen sie mit bis zu 30 Personen drinnen und mit bis zu 50 Personen draußen stattfinden. Für Erwachsene gilt eine Testpflicht. Auch Volkshochschulen können komplett wieder öffnen.

Was gilt für die Einreise nach MV?

Seit dem 11. Juni sind alle Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus. Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte – dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, gilt ab der Ampelstufe “gelb” für Ungeimpfte.

Sind Freizeitaktivitäten in Gruppen möglich?

Seit dem 11. Juni sind vor allem touristische Aktivitäten wie beispielsweise Stadtführungen oder Radtouren in Gruppen möglich. Auch andere Aktivitäten sind in Gruppen mit bis zu 20 Personen möglich.

Was gilt in Gaststätten?

Die Gastronomie ist landesweit offen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Seit dem 1. Juni dürfen Gaststätte auch nach 0 Uhr geöffnet bleiben. Seit dem 11. Juni dürfen sich in der Gastronomie 100 Personen für Familienfeiern treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder zählen dabei nicht mit. Auf den Feiern ist auch Tanzen erlaubt, jedoch nur mit einem negativen Test. Seit dem 25. Juni braucht man für den Innenbereich von Cafés und Restaurants keinen Corona-Test mehr, solange die Ampelstufe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt konstant bei “grün” liegt. Ab Stufe “gelb” gilt eine Testpflicht im Innenraum für Ungeimpfte oder noch nicht bereits Genesene. Ab Stufe “rot” dürfen auf privaten Feiern in der Gastronomie nur 30 Personen teilnehmen. Ausnahmen gelten für Geimpfte, Genesene und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden.

Was gilt in Fitnessstudios?

Seit dem 1. Juni dürfen Fitnessstudios wieder öffnen. Die Personenzahlbegrenzung ist abhängig von der Größe des Studios. Seit dem 23. August eine Testpflicht in Innenräumen, wenn der Landkreis nicht mehr stabil bei “grün” auf der Corona-Ampel liegt.

Was gilt für den Vereinssport?

Kinder- und Jugendsport kann seit dem 11. Juni drinnen mit bis zu 30 Personen und draußen mit bis zu 50 Personen stattfinden. Kinder brauchen laut Sozialministerium keinen zusätzlichen Corona-Test, weil sie bereits in der Schule regelmäßig getestet werden. Sport- und Schwimmunterricht im Schulkontext ist ebenfalls wieder möglich. Seit dem 1. Juni ist Vereinssport generell wieder für alle Altersgruppen möglich. Erwachsene brauchen einen negativen Corona-Test. Drinnen sind 30 Personen pro Sportgruppe, draußen 50 Personen erlaubt. Wettkämpfe mit Publikum sind ebenfalls wieder möglich.

Wann öffnen Freibäder und Schwimmhallen?

Seit dem 1. Juni dürfen Freibäder den normalen Badebetrieb für alle öffnen – Tests sind dort nicht nötig, solange die Corona-Ampel stabil bei “grün” liegt. In Schwimmhallen ist seit dem 1. Juni der Vereinssport wieder erlaubt, seit dem 11. Juni ist auch der Regelbetrieb möglich. In Hotels und anderen touristischen Einrichtungen dürfen Spaßbäder, Saunen und Pools ebenfalls öffnen.

Was gilt in kulturellen Einrichtungen?

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Ausstellungen und Kulturzentren sind seit dem 1. Juni wieder offen. Es gilt keine Testpflicht, solange der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf der Corona-Ampel stabil “grün” zeigt. Gruppenangebote sind drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Bibliotheken dürfen ebenfalls seit dem 1. Juni wieder öffnen. Seit dem 11. Juni sind Kinos, Theater und Konzerthäuser im Regelbetrieb. Im Außenbereich dürfen dann 600 Menschen, im Innenbereich 200 Menschen mit negativem Corona-Test und festem Sitzplatz zuschauen. Für die Aufführungen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

Was gilt in Kunst- und Musikschulen?

Gruppenkurse sind seit dem 11. Juni drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Die Erwachsenen müssen sich dabei testen lassen, die Kinder aufgrund der Testpflicht in den Schulen nicht. Chöre, Orchester und Ensembles dürfen auch seit dem 11. Juni wieder mit 30 Personen drinnen und 50 Leuten gemeinsam im Freien proben.

Wann öffnen Fahrschulen?

Fahrschulen sind seit dem 25. Mai offen. Auch hier gilt die Testpflicht ab der Stufe “gelb”. Eine medizinische Maske oder eine FFP-2-Maske muss im praktischen Fahrunterricht getragen werden.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Was gilt für Versammlungen?

Seit dem 11. Juni sind Versammlungen mit bis zu 400 Personen draußen wieder erlaubt, drinnen sind es 200 Personen. Genügend Abstand ist dabei Vorschrift, ein Test jedoch nur dann, wenn die Corona-Ampel nicht mehr stabil “grün” zeigt. Seit dem 25. Juni enftällt draußen die Maskenpflicht, solange Abstände gewahrt werden können und die Ampel nicht “rot” zeigt.

Wann dürfen Flohmärkte stattfinden?

Laut Landesregierung ist das seit dem 11. Juni wieder möglich.

Sind Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings gilt in den Innenbereichen eine Maskenpflicht und seit dem 23. August auch eine Testpflicht ab der Warnstufe “gelb”.

Sind Indoor-Spielplätze geöffnet?

Ja, seit dem 11. Juni, seit dem 23. August gilt allerdings eine Testpflicht für Innenräume, wenn die Corona-Ampel nicht mehr stabil “grün zeigt, sondern drei Tage in Folge auf “gelb” steht.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Für Pendler gibt es derzeit keine Einschränkungen. Sie können beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, ohne sich testen zu lassen, oder in Quarantäne zu müssen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Es gilt laut Sozialministerium: Seit das Impfgeschehen in den Alten- und Pflegeheimen abgeschlossen ist, sind auch Besuche wieder möglich. Soweit in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist, dürfen Angehörige zu Besuch kommen. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Wer geimpft ist, muss sich nicht testen lassen, sollte aber den entsprechenden Nachweis mitbringen. Seit dem 23. August gilt allerdings eine Testpflicht für Innenräume, wenn die Corona-Ampel nicht mehr stabil “grün zeigt, sondern drei Tage in Folge auf “gelb” steht. Ist dies der Fall, wird die Besucherzahl auf zwei gleichzeitig beschränkt und es gilt eine Testpflicht. Diese gilt in stationären Einrichtungen auch für Schülerinnen und Schüler.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, seit dem 11. Juni sind Trauungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, ab seit dem 11. Juni sind Beisetzungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen.

Sind Bordelle geöffnet?

Ja, seit dem 11. Juni ist Prostitution unter Auflagen wieder gestattet.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.