Jetzt auch Ausgangsbeschränkungen: Die neuen Corona-Regeln in MV

Jetzt auch Ausgangsbeschränkungen: Die neuen Corona-Regeln in MV

28. März 2021 Aus Von mvp-web

Seit dem 2. November gelten in Mecklenburg-Vorpommern massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie wurden mehrfach verändert und gelten vorerst bis zum 18. April 2021. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche und orientieren sich an Inzidenzwerten und einem dazugehörigen Stufenplan für mögliche Lockerungen, sofern die Lage es zulässt.

Bis wann gelten die neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?

Der am 16. Dezember in Kraft getretene Lockdown ist bis zum 18. April verlängert worden. Die aktualisierte Landesverordnung soll mit Wirkung ab dem 29. März angepasst werden.

Was gilt über die Ostertage?

Private Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Haushalts sind über die Osterfeiertage mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Was ist mit Gottesdiensten über Ostern?

Die Entscheidung über Präsenzgottesdienste am Karfreitag und Ostern sollen die einzelnen Kirchengemeinden treffen. Die Bundesregierung zog ihre Bitte an die Kirchen, über Ostern auf Präsenzgottesdienste zu verzichten, wieder zurück.

Wo gilt ab wann die Ausgangsbeschränkung?

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 und einem diffusem Geschehen gilt ab Mittwoch, dem 29. März, eine Ausgangsbeschränkung, wenn dies vom Landrat oder dem Oberbürgermeister festgelegt wird. Von 21 Uhr bis 6 Uhr darf die Wohnung oder das Haus nicht ohne triftigem Grund verlassen werden. Das können unter anderen medizinische Gründe und die Arbeit sein.

Ab wann kann man sich Online für eine Impfung anmelden?

Ab dem 8. April will das Land ein Online-Portal anzubieten, über das Impf-Termine vereinbart werden können. Damit soll die Impf-Hotline entlastet werden.

Wer muss im Auto eine Maske tagen?

Beifahrer müssen in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn sie nicht zum Haushalt der Fahrerin oder des Fahrers gehören. Der Fahrer muss keine Maske tragen.

Ist über Ostern Urlaub in MV möglich?

Weiterhin ist kein Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Appartements oder Wohnmobilen erlaubt. Von außerhalb dürfen Tagestouristen nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen. Besuche innerhalb der Kernfamilie sind allerdings möglich. Einheimische dürfen jedoch Ausflüge zu Zielen in Mecklenburg-Vorpommern unternehmen.

Sind Änderungen für Reiserückkehrer geplant?

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkommt, muss vom 30. März an vor dem Rückflug einen negativen Corona-Test vorweisen.

Gibt es weitere Corona-Hilfen für Firmen und Unternehmen?

Der Bund plant zusätzliche Corona-Hilfen für Firmen, die vom Lockdown besonders betroffen sind. Wie genau diese ergänzenden Hilfen aussehen sollen, blieb zunächst offen.

Was ändert sich an Schulen und in Kitas?

Corona-Tests für Schüler, Lehrkräfte und Kita-Beschäftigte sollen ausgeweitet werden. Angestrebt werden laut Beschluss “baldmöglichst zwei Testungen pro Woche”.

Wie viele Personen dürfen sich treffen?

Seit dem 8. März dürfen sich Angehörige aus zwei Haushalten mit bis zu fünf Personen treffen. Dabei ist es egal, wo dieses Treffen stattfindet. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Liegt die Inzidenz stabil unter 35, sind auch Treffen von Menschen aus drei Haushalten erlaubt. Paare gelten ab sofort als ein gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie räumlich getrennt voneinander leben.

Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?

Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit verboten. Unter anderem für Pendler, Berufstätige, Lernende, Familienangehörige sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Ausnahmen gelten auch für Zweitwohnungsbesitzer, Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebiet innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist möglicherweise dennoch beschränkt.

Was gilt bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Die Bundesregierung plant eine Testpflicht bei jeder Rückkehr von einer Urlaubsreise aus dem Ausland – unabhängig von der Inzidenz im Urlaubsland. Generell sollen vor allen Flugreisen nach Deutschland ab Dienstag, dem 30. März ein negatives Testergebnis Pflicht sein.

Was gilt für die Einreise aus inländischen Hochrisikogebieten?

Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen gelten für Berufstätige und Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erst- beziehungsweise Zweitwohnsitz.

Welche Regeln gelten für den Handel / für den Einkauf?

Ab dem 31. März gilt: Bei einer Inzidenz von 50 oder darunter ist ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 150, ist Einkaufen im Einzelhandel nur nach Terminvergabe möglich (“Click and Meet”). Der Besuch im Geschäft ist nur mit einem aktuellen negativen Corona-Test erlaubt. Kein Termin ist in Geschäften des täglichen Bedarfs notwendig, zum Beispiel in Lebensmittelgeschäften, Getränkemärkten, Reformhäusern, Apotheken, Drogerien, Banken, Tankstellen und weiteren.

Wann wird die “Notbremse” gezogen?

Bei einer Inzidenz von über 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern soll in der jeweiligen Region die “Notbremse” gezogen werden. Einige körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen, Zoos, Tierparks, Museen und Galerien müssen dann schließen, Sportmöglichkeiten werden beschränkt. Weitgehend geöffnet bleiben sollen jedoch der “Sockel”-Einzelhandel. Auch das Terminshopping und der Friseurbesuch sollen weiter möglich sein.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.

Was gilt für die Öffnungen der Schulen im Land?

Für die Öffnung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Stufenplan.
Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sollen zur Schule gehen. Dies gilt für Landkreise und kreisfreie Städte, die stabil einen Inzidenzwert von unter 50 vorweisen können. Schüler der Jahrgänge ab Klasse 7 werden im Wechsel von Präsenzunterricht und Homeschooling beschult. Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 soll es keine Präsenzpflicht für die Klassen 1 bis 6 geben und Homeschooling für die übrigen Klassenstufen ab 7. In Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 100 gilt die Notfallbetreuung in Kitas und Grundschulen sowie Homeschooling für die Klassen ab Stufe 7.

Was gilt für Abschlussklassen?

Abschlussklassen wird zur Prüfungsvorbereitung landesweit weiter Präsenzunterricht angeboten.

Bleiben die Kitas geöffnet?

Kitas sind geöffnet, sofern der betroffene Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von unter 100 hat. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 gibt es allerdings sehr viel strengere Hygieneregeln. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 sind die Kitas weiter geöffnet. Allerdings wird an die Eltern appelliert, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist. Liegt die Inzidenz über 150 gibt es eine Notfallbetreuung.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Bleiben Spielplätze geöffnet?

Außenspielplätze ja. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Innenspielplätze werden gesperrt.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?

Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten, der Verzehr nicht.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Laut Sozialministerium dürfen Bewohner derzeit nur noch von einer festgelegten Person am Tag besucht werden. Übersteigt der Inzidenzwert landesweit die Marke von 100, sind Besuche dann nur noch an drei Tagen pro Woche möglich; bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.

Sind Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Ja, aber mit Einschränkungen. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. In den Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 150 gilt ein Einreiseverbot, es sei denn man besucht seine Kernfamilie.

Was bedeutet Hausstand?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Seit dem 3. März gelten auch räumlich getrennt lebende Paare als ein Hausstand.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Was gilt bei der Maskenpflicht?

Wie die Landesregierung auf ihrer Internetseite erklärt, ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – auch bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch Beifahrer in Kraftfahrzeugen müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören.

Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?

Wer – ohne selbst erkrankt zu sein – direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Können Veranstaltungen noch stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen ab dem 22. März Kinos, Theater sowie Konzert- und Opernhäuser öffnen. Bleibt der Inzidenzwert weitere 14 Tage stabil, können frühestens ab dem 5. April auch wieder Freizeitveranstaltungen im Freien mit einer Teilnehmerzahl von unter 50 Personen stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen. Nach den Verabredungen des Bund-Länder-Gipfels vom 3. März dürfen Galerien, Museen und Gedenkstätten seit dem 8. März bei einer Inzidenz unter 50 wieder öffnen. Bei einer Inzidenz über 50 geht das nur bei vorheriger Terminbuchung. Seit dem 22. März ist auch der Besuch von Theatern, Opernhäuser und Kinos wieder erlaubt, bei einem Inzidenzwert über 50 allerdings auch nur, wenn Besucher einen negativen Test vorweisen können. Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis über 150 müssen dort Einrichtungen wie Zoos, Theater und Museen schließen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.

Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?

Profisportveranstaltungen finden statt, aber in der Regel ohne Publikum. Ausnahmen wie beim FC Hansa Rostock sind möglich.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Die Außenbereiche von Zoos und Tierparks können seit Anfang März wieder öffnen.

Bleiben Fahrschulen geöffnet?

Fahr- und Flugschulen konnten den Betrieb Anfang März unter Auflagen wieder aufnehmen. Der Bund-Länder-Beschluss sieht die Vorlage eines negativen Testergebnisses durch den Fahrschüler vor.

Sind Baumärkte geöffnet?

Baumärkte dürfen aufgesucht werden, wenn vorher ein Termin vereinbart wurde.

Ist Sport erlaubt?

Seit dem 8. März sind Sportarten (auch Kontaktsport) im Freien wieder erlaubt und zwar bis maximal zehn Teilnehmern. Bei Inzidenzwerten über 50 dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammen draußen Sport treiben.

Wann machen die Gaststätten wieder auf?

Dafür gibt es noch keinen Termin.

Können Bordelle öffnen?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was verändert sich für die Arbeit in Betrieben?

Für die Betriebe gelten strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten. Notfalls will man sie per Gesetz dazu verpflichten.

Dürfen Gäste von außerhalb in MV übernachten?

Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden. Auch Tagesgäste dürfen nicht einreisen.

Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?

Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen. Das gilt allerdings nicht für Hochrisikogebiete innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ab einem Inzidenzwert von 150.