Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

28. Mai 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 28.05.2021 10:49 Uhr

Einige Corona-Schutzmaßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.

Der Übernachtungstourismus öffnet mit dem 28. Mai früher als geplant – zunächst jedoch nur für Einheimische. Vom 1. Juni an öffnen erste kulturelle Einrichtungen und auch die Kontaktbeschränkungen werden schrittweise gelockert. Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern sind wieder im Normalbetrieb mit täglichem Präsenzunterricht. Die Gastronomie und der Einzelhandel sind landesweit geöffnet. Möglich ist das laut Landesregierung wegen der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz unter 50. Zudem gelten bundesweit Lockerungen der Corona-Regeln für Geimpfte und Genesene. Generell gelten noch bis zum 30. Juni die Regelungen der Bundes-Notbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Regelungen betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche.

Welche Regelungen treten wann in Kraft?

Öffnungsschritte im Tourismus gibt es seit dem 28. Mai: Einheimische dürfen wieder in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern übernachten. Für Gäste aus ganz Deutschland ist das vom 4. Juni an wieder erlaubt. Lockerungen für die Kontaktbeschränkungen treten am 1. Juni in Kraft. Öffnungen für Kultureinrichtungen sind ebenfalls vom 1. Juni an erlaubt. Die Gastronomie und der Einzelhandel sind landesweit bereits geöffnet. Das gleiche gilt für alle körpernahen Dienstleistungen. Die Schulen im Land sind in allen Kreisen und Städten im vollständigen Regelbetrieb. Die bundesweite “Notbremse” ist laut Bundesregierung längstens bis zum 30. Juni gültig. Sie greift, wenn eine Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Momentan dürfen sich Menschen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen – in Cafés und Restaurants maximal mit zehn Personen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Geimpfte oder von einer Covid-19-Erkrankung genesene Menschen werden ebenfalls dabei nicht mitgerechnet. Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Räumlich getrennt lebende Paare gelten als ein Hausstand. Lockerungen treten am 1. Juni in Kraft: Fünf Haushalte mit bis zu zehn Personen dürfen sich dann wieder treffen. Nicht dazu zählen auch dann Geimpfte und Genesene.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Genesene müssen keinen Corona-Test vorzeigen, wenn sie zum Beispiel in den Innenbereich eines Restaurants wollen. Zusätzlich werden sie bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet. Für Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden. Vollständig Geimpfte müssen keinen Corona-Test vorzeigen, wenn sie zum Beispiel in den Innenbereich eines Restaurants wollen. Zusätzlich werden sie bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet. Für Geimpfte entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Sind Geimpfte immer noch ansteckend?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Geimpfte das Virus weiterverbreiten, sehr gering ist. Menschen, die geimpft sind, scheiden deutlich weniger Viren aus, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert wird. Eine Impfung ist daher laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) auch deutlich aussagekräftiger als ein Corona-Test. Denn ein Test sei immer nur eine Momentaufnahme. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin. Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen? Laut Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) können vollständig Geimpfte sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der Impfbescheinigung ausweisen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen. Laut Bundesregierung soll ein digitaler Impfpass bis Ende Juni eingeführt werden.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Bund und Länder haben sich am 27. Mai dafür ausgesprochen, Impfungen zeitnah auch für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Die Europäische Arzneimittelbehörde und die Ständige Impfkommission haben allerdings noch keine abschließende Zulassung und Empfehlung herausgegeben. Erst wenn beides vorliegt, wird es nochmals einen landesweiten Impfgipfel geben. Fest steht aber: Am 7. Juni entfällt die Impfpriorisierung in ganz Deutschland. Theoretisch könnten dann auch Kinder und Jugendliche geimpft werden.

Was gilt in den Schulen?

Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten wieder im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof gilt vom 1. Juni an keine Maskenpflicht mehr, im Unterricht bleibt sie bestehen. “Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche weiter gelten”, so Bildungsministerin Bettina Martin (SPD). Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen, wenn ihre Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Dürfen Zeugnisausgaben stattfinden?

Ja – laut Landesregierung ist das vom 1. Juni an draußen mit bis zu 250 Personen möglich, draußen mit bis zu 100 Personen. Es besteht eine Test- und eine Sitzplatzpflicht.

Was ist in den Sommerferien möglich?

Freizeiten und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche sollen laut Landesregierung in festen Gruppen erlaubt sein. Wie groß die Gruppen sein dürfen, sei aber noch nicht klar. Das wird mit der neuen Corona-Jugendverordnung des Landes festgelegt. Fest steht: Vom 1. Juni an soll die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen generell wieder in größerem Stil möglich sein.

Was gilt in Hochschulen?

Vom 1. Juni an sind laut Landesregierung einzelne Präsenzveranstaltungen wieder erlaubt – zum Beispiel Einführungsveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen oder Seminare im Bereich der Medizin. Die Hochschulbibliotheken werden am 1. Juni geöffnet. Im Lesesaal gilt eine Testpflicht.

Sind Weiterbildungen möglich?

Vom 1. Juni an dürfen sie mit bis zu 15 Personen drinnen und mit bis zu 25 Personen draußen stattfinden. Für Erwachsene gilt eine Testpflicht.

Wann darf man wieder Urlaub in MV machen?

Seit dem 28. Mai an dürfen Einheimische wieder in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern übernachten. Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper dürfen dann ebenfalls wieder einreisen. Das gleiche gilt für Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines hiesigen Grundstücks, Kleingartens oder Bootsliegeplatzes sind. Gäste aus ganz Deutschland dürfen vom 4. Juni an hier übernachten. Bei der Einreise ist jedoch generell ein negativer Corona-Test Vorschrift. Zusätzlich müssen sich Urlauber zwei Mal in der Woche auf das Coronvirus testen lassen. Eine Belegungsquote gibt es nicht. Vom 11. Juni an sind alle Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus. Ursprünglich hatte die Landesregierung Öffnungsschritte im Tourismus erst für den 7. beziehungsweise 14. Juni geplant. Wegen der niedrigen Corona-Inzidenz des Landes wurde der Start aber vorgezogen.

Was gilt für Tagestouristen?

Vom 11. Juni an sind Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus. Bei der Einreise muss man einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Alle drei Tage ist erneut ein Test Vorschrift.

Was gilt für Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Tagestouristen?

Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Tagestouristen dürfen aktuell nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn sie vollständig geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die letzte notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt. Einreisen darf zudem, wer seit vier Wochen von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist. Liegt die Genesung mehr als sechs Monate zurück, ist allerdings eine Impfung notwendig. Diese Personen können sich nach Angaben der Staatskanzlei von im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahre, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen bei der Einreise ein tagesaktuelles Schnell- oder Selbsttestergebnis mitführen. Einheimische Dauercamper und Bootsbesitzer dürfen seit dem 20. Mai an wieder in ihren Wohnwagen bzw. auf ihren Booten übernachten. Vom 28. Mai an dürfen Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper generell wieder einreisen – auch, wenn sie weder geimpft noch genesen sind. Das gleiche gilt für Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines hiesigen Grundstücks, Kleingartens oder Bootsliegeplatzes sind. Am 4. Juni dürfen die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen wieder Menschen aus ganz Deutschland empfangen.

Dürfen vollständig geimpfte Eltern mit ihren Kindern einreisen?

Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mitkommen: Wenn sie höchstens 18 Jahr alt sind, im selben Haushalt leben wie ihre vollständig geimpften Eltern und wenn sie ein tagesaktuelles Schnell- oder Selbsttestergebnis mitführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Was gilt für Gaststätten?

Die Gastronomie ist landesweit seit dem 23. Mai offen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Wer den Innenbereich eines Restaurants betritt, muss einen negativen Corona-Test vorweisen und vorher einen Tisch reservieren. Ausnahmen gibt es bei der Testpflicht für Geimpfte und für Genesene. Im Außenbereich von Cafés und Restaurants gilt keine Testpflicht. In Cafés und Restaurants dürfen sich maximal zehn Personen aus zweit Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Auch Geimpfte oder von einer Covid-19-Erkrankung genesene Menschen werden dabei nicht mitgerechnet. Vom 1. Juni an dürfen Gaststätte auch nach 0 Uhr geöffnet bleiben. Vom 11. Juni an sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 30 Personen erlaubt. Geimpfte, Genesene und Kinder zählen dabei nicht mit. Vom 21. Juni an dürfen sich in der Gastronomie 60 Personen für Familienfeiern treffen. Vom 5. Juli an wird die Personengrenze nochmals erhöht – auf 100.

Wann öffnen Fitnessstudios?

Am 1. Juni dürfen Fitnessstudios wieder öffnen. Voraussetzung für den Zutritt sind ein negativer Coronatest und ein vereinbarter Termin. Außerdem gilt eine Personenbegrenzung abhängig von der Größe des Studios.

Was gilt für den Vereinssport?

Kinder- und Jugendsport ist aktuell draußen für bis zu 20 Personen erlaubt. Kinder brauchen laut Sozialministerium keinen zusätzlichen Corona-Test, weil sie bereits in der Schule regelmäßig getestet werden. Sport- und Schwimmunterricht im Schulkontext ist ebenfalls wieder möglich. Vom 1. Juni an ist Vereinssport wieder für alle Altersgruppen möglich. Erwachsene brauchen einen negativen Corona-Test. Drinnen sind 15 Personen pro Sportgruppe, draußen 25 Personen erlaubt. Wettkämpfe mit Publikum sind vom 22. Juni an wieder möglich.

Wann öffnen Freibäder und Schwimmhallen?

Am 1. Juni dürfen Freibäder wieder für alle öffnen. Erwachsene benötigen einen negativen Corona-Test, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. In Schwimmhallen ist vom 1. Juni an der Vereinssport wieder erlaubt, nicht aber der Regelbetrieb. In Hotels und anderen touristischen Einrichtungen dürfen Spaßbäder, Saunen und Pools ab 14. Juni öffnen. Zugangsvoraussetzung ist ein negativer Corona-Test.

Wann öffnen welche kulturellen Einrichtungen?

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Ausstellungen und Kulturzentren dürfen am 1. Juni öffnen. Es gilt eine Testpflicht für Erwachsene, die nicht als vollständig geimpft oder genesen gelten. Gruppenangebote sind drinnen mit 15, draußen mit 25 Personen erlaubt. Bibliotheken öffnen ebenfalls am 1. Juni. Dabei gilt eine Testpflicht für den Aufenthalt in einem Lesesaal, aber nicht für das Ausleihen von Büchern oder anderen Medien. Vom 21. Juni an dürfen dann Kinos, Theater und Konzerthäuser in den Regelbetrieb gehen. Im Außenbereich dürfen dann 600 Menschen, im Innenbereich 200 Menschen mit negativem Corona-Test und festem Sitzplatz zuschauen. Für die Aufführungen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

Welche Veranstaltungen dürfen stattfinden?

Vom 1. Juni an sind kleine Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen drinnen und bis zu 100 Personen draußen erlaubt – jeweils mit Sitzplatzpflicht, Abstand, Testpflicht und Anmeldung beim Gesundheitsamt. Für größere Veranstaltungen braucht man eine Einzelfallgenehmigung vom Gesundheitsamt. Draußen dürfen dann 250 Personen, drinnen 100 Personen teilnehmen. Es gilt wieder eine Testpflicht und jeder Gast braucht einen festen Sitzplatz. Vom 13. Juli an sollen sich draußen bis zu 800, drinnen bis zu 500 Personen im Rahmen einer Kulturveranstaltung treffen dürfen. Vom 3. August an sollen draußen bis zu 1000 Personen mit festem Sitzplatz an einer Veranstaltung teilnehmen dürfen. Tanzveranstaltungen bleiben vorerst jedoch untersagt. Die Schweriner Schlossfestspiele, die Klassiknacht im Rostocker Zoo, die Neustrelitzer Festspiele im Schlossgarten und die Festspiele Mecklenburg-Vorpommern dürfen zudem als größere Pilotprojekte stattfinden. Ein negativer Corona-Test ist Voraussetzung für alle Zuschauerinnen und Zuschauer.

Was gilt für Messeveranstaltungen?

Berufsmessen sind mit Einzelfallgenehmigung vom 1. Juni an erlaubt. Dabei gilt eine Personengrenze von 100. Generell sind Messen und vergleichbare Veranstaltungen vom 2. August an erlaubt – dann auch ohne Begrenzung der Besucherzahl. Allerdings soll nur eine Person auf zehn Quadratmetern sein.

Was gilt für Kinos, Theater und Musikaufführungen?

Vom 21. Juni an dürfen Aufführungen in Kinos, Theatern und Konzerthäusern stattfinden. Im Außenbereich dürfen dann 600 Menschen, im Innenbereich 200 Menschen mit negativem Corona-Test und festem Sitzplatz zuschauen. Für diese Aufführungen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Am 13. Juli sollen weitere Möglichkeiten für die Aufführungen von Chören, Musik- und Tanzgruppen folgen: 800 Personen dürfen dann draußen mit festem Sitzplatz zuschauen, 200 Personen draußen ohne festen Sitzplatz oder 100 Personen drinnen ohne festen Sitzplatz. Tanzveranstaltungen bleiben vorerst jedoch untersagt.

Wann öffnen Kunst- und Musikschulen?

Am 1. Juni dürfen Musik- und Kunstschulen laut Landesregierung wieder öffnen. Gruppenkurse sind drinnen mit 15, draußen mit 25 Personen erlaubt. Die Erwachsenen müssen sich dabei testen lassen, die Kinder aufgrund der Testpflicht in den Schulen nicht. Chöre, Orchester und Ensembles dürfena dem 7. Juni wieder mit 25 Leuten gemeinsam im Freien proben.

Wann öffnen Fahrschulen?

Fahrschulen sind seit dem 25. Mai an offen. Auch hier gilt eine regelmäßige Testpflicht für alle, nicht nicht vollständig geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.

Was gilt in den Kitas?

Die Kindergärten und Krippen sind seit dem 17. Mai geöffnet. “In Regionen, die einen Inzidenzwert unter 100 haben, sind die Kitas im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen”, so Sozialministerin Stefanie Drese (SPD). Weitere Maßnahmen treten in Kraft, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt noch einmal eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschreiten sollte.

Wer hat Anspruch auf eine Notbetreuung?

Generell haben laut Landesregierung Alleinerziehende oder Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder. Laut Landes-Corona-Verordnung gehören dazu der gesamte medizinische Gesundheits- und Pflegebereich, die Staatliche Verwaltung, Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst. Als systemrelevant beziehungsweise Teil der kritischen Infrastruktur gelten außerdem die Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung, Lebensmittelversorgung, die öffentliche Daseinsvorsorge und die Medien. Eltern müssen nachweisen, dass eine private Kinderbetreuung nicht möglich ist, und eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers vorlegen. Die erforderlichen Formulare stellt in der Regel die Schule zur Verfügung. Das Sozialministerium hat für alle dazugehörigen Fragen eine Bürgerhotline eingerichtet – unter der Nummer 0385 588 19999. Sie ist werktags von 8 bis 17 Uhr, am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Was gilt für Versammlungen?

Vom 1. Juni an dürfen Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts draußen maximal 200 Personen, drinnen 100 Personen treffen. Masken und genügend Abstand sind dabei Vorschrift, ein Test jedoch nicht.

Was gilt für Geschäfte und körpernahe Dienstleistungen?

Geschäfte, Kosmetik-, Sonnen- oder Nagelstudios sind seit dem 25. Mai geöffnet. Eine Testpflicht gilt nicht im Einzelhandel, aber bei körpernahen Dienstleistungen. Friseursalons sind ebenfalls offen.

Wann dürfen Flohmärkte stattfinden?

Laut Landesregierung ist das vom 5. Juli an wieder möglich.

Sind Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings gibt es Einschränkungen. Zum einen dürfen nur die Außenbereiche öffnen – Tierhäuser, Ausstellungsräume und gastronomische Einrichtungen sind geschlossen. Zusätzlich braucht man in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 einen negativen Corona-Test für den Zoobesuch. Für Kinder unter sechs Jahren, für Genesene und für Geimpfte entfällt diese Testpflicht.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Grundsätzlich dürfen Menschen einreisen, die beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen. Wer jedoch aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet kommt, muss sich alle 48 Stunden auf das Coronavirus testen lassen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Was gilt für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten?

Für vollständig Geimpfte und Genesene entfallen die Quarantäne- und die Testpflicht – es sei denn, sie waren in einem vom Robert-Koch-Institut definierten Virusvariantengebiet. Für alle anderen gilt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochinzidenzgebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet, zum Beispiel im Rahmen des Grenzverkehrs mit Polen. Wer aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Generell ist für Flugreisen nach Deutschland seit dem 30. März ein negatives Testergebnis Pflicht.

Wer muss nach einer Reise in Quarantäne?

Einreisende aus ausländischen Risikogebieten oder inländischen Hochrisikogebieten müssen bei ihrer Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern in Quarantäne. Die Dauer beträgt zehn Tage – und kann frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test verkürzt werden. Wer aus einem ausländischen Hochrisikogebiet einreist, muss für 14 Tage in Quarantäne. Davon ausgenommen sind zunächst Berufspendler und Schulkinder – jedoch brauchen sie alle 48 Stunden einen negativen Corona-Test, falls sie aus einem ausländischen Hochrisikogebiet kommen. Auch für Kontaktpersonen einer infizierten Person kann eine Quarantänepflicht ausgesprochen werden. Für Geimpfte und Genesene entfallen diese Regelungen – es sei denn, sie waren in einem sogenannten Virusvariantengebiet.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Es gilt laut Sozialministerium: Seit das Impfgeschehen in den Alten- und Pfleheheimen abgeschlossen ist, ist Besuch wieder möglich. Soweit in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist, dürfen Angehörige zu Besuch kommen. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Wer geimpft ist, muss sich nicht testen lassen, sollte aber den entsprechenden Nachweis mitbingen.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse ist das Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi) und beim Friseur Pflicht. Im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr gilt eine Pflicht für medizinische Masken. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – zum Beispiel bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch Beifahrer in Kraftfahrzeugen müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit verkauft und verzehrt werden?

Der Ausschank von offenen alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit ist verboten, der Verzehr nicht, sofern das entsprechende Alter erreicht ist.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können vom 1. Juni an wieder mit bis zu 30 Personen stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können vom 1. Juni an mit bis zu 30 Personen stattfinden.

Sind Bordelle geöffnet?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.