Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Rostock und Schwerin

19. August 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 19.08.2021 16:30 Uhr
Drei Tage hat nun auch Schwerin eine Inzidenz von mehr als 50 und wird somit auf der Corona-Ampel der Landesregierung als “Orange” ausgewiesen. Deshalb gelten von Freitag an wieder strengere Corona-Regeln.

Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Für eine Verschärfung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens drei Tage lang dauerhaft in einer höheren Stufe liegen. Die Maßnahmen werden jedoch nicht ganz so einschneidend ausfallen wie vorgesehen.

Ab Freitag wieder Maskenpflicht an Schulen

Erst am Montag wurde die bisher bestehende Maskenpflicht in den Schulen landesweit aufgehoben. Zwei Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres wurde dies von vielen Seiten begrüßt. Nun muss nach Rostock auch in den Schulen in Schwerin wieder ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden – sowohl innerhalb des Schulgebäudes als auch in den Außenbereichen. Das gilt auch für Horte.

Beschränkung der Besucherzahl in Pflegeheimen

Außerdem dürfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit aktivem Infektionsgeschehen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher je Bewohnerin oder Bewohner gleichzeitig die Einrichtung betreten. Es müssen jedoch keine Personen für Besuche festgelegt werden.

Dieses gilt auch für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung sowie für Angebote für Menschen mit Behinderung. Das Personal muss in vollstationären Pflegeeinrichtungen mindestens dreimal wöchentlich getestet werden.

Testpflicht für Ungeimpfte ab 23. August

Nicht nur in Rostock, sondern auch in Schwerin benötigen Ungeimpfte ab dem 23. August nun einen negativen Test für den Besuch bestimmter Innenbereiche – davon ausgenommen sind Kinder bis 6 Jahre und Schülerinnen und Schüler, da diese sowieso regelmäßig in der Woche getestet werden.

  • körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoo Studio, Nagelstudio usw.)
  • im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
  • Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
  • in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
  • Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor- Freizeitbereich)
  • Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
  • Fahrschulen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • soziokulturelle Zentren
  • Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen im Innenbereich
  • Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Beherbergung
  • Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich