So funktioniert die Corona-Ampel in MV ab 27.08.2021

So funktioniert die Corona-Ampel in MV ab 27.08.2021

27. August 2021 Aus Von mvp-web

In Mecklenburg-Vorpommern ist die neue landeseigene Corona-Ampel in Kraft getreten. Sie hat jetzt nur noch vier statt bisher sechs Farben. Je nach Einstufung werden Regeln wie die Maskenpflicht, Testpflicht und Kontaktbeschränkungen verschärft oder gelockert.

Stufe
im Landkreis/in der
kreisfreien Stadt *
Maßnahmen
Stufe 1 – Grün *

7-Tage-Inzidenz: > 0 bis ≤ 35
7-Tage-Inzidenz der
Hospitalisierten: > 0 bis ≤ 8
ITS-Auslastung: > 0 bis ≤ 5%

Es gelten die Basisregeln zum Abstandhalten, zur Hygiene, zum Tragen einer Mund-NaseBedeckung sowie zum Lüften in Innenräumen (AHA+L) sowie zu Basis-Testpflichten („Anreisetests“ für Hotels etc., Zugangstests für Clubs und Diskotheken, für Volksfeste, Jahrmärkte und Großveranstaltungen) und anderen grundlegenden Schutzmaßnahmen (z.B. Teilnahmebegrenzungen) nach der Corona-LVO.

Allen (auch geimpften/genesenen) Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, sich bei Symptomen, die auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 hindeuten,  testen zu lassen (Zuweisung durch einen Hausarzt) oder einen Schnell- oder Selbsttest
vorzunehmen.

Stufe 2 – Gelb *

7-Tage-Inzidenz: > 35 bis ≤ 50
7-Tage-Inzidenz der
Hospitalisierten: > 8 bis ≤ 15
ITS-Auslastung: > 5% bis ≤ 9%

Die weitergehenden Testerfordernisse für Innenbereiche nach der Corona-LVO werden
wieder wirksam (z.B. für die Bereiche Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen einschl.
Friseure, Theater, Museen und andere Kultureinrichtungen, Indoor-Sport und –
Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen); für den Besuch von Diskotheken, Clubs sowie von
Tanzveranstaltungen besteht die Pflicht, einen PCR-Test vorzulegen. Die Testerfordernisse gelten nicht für vollständig Geimpfte oder Genesene, für Kinder unter 6 Jahren sowie für regelmäßig getestete Schülerinnen und Schülern (für Letztere gilt diese Ausnahme allerdings nicht in Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen).
Stufe 3 – Orange *

7-Tage-Inzidenz: > 50 bis ≤200
7-Tage-Inzidenz der
Hospitalisierten: > 15 bis 25
ITS-Auslastung: > 9% bis ≤ 15%

1. Vor der Erteilung einer Genehmigung von Großveranstaltungen (§ 8 Absatz 9a der Corona-LVO) ist zwingend das Einvernehmen des Gesundheitsministeriums
einzuholen, sofern die erwartete Anzahl gleichzeitig anwesender Personen mehr als 2.500 im Innenbereich und 5.000 im Außenbereich beträgt.2. Den Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, sich vor privaten Zusammenkünften zu testen (Schnell- oder Selbsttest). Dies gilt insbesondere für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen.3. Insbesondere Bürgerinnen und Bürgern, die nicht vollständig geimpft oder von einer Covid 19-Erkrankung genesen sind, wird empfohlen, bei privaten Zusammenkünften in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen die Zahl der Menschen, mit denen sie Kontakt haben, möglichst gering und den Personenkreis konstant zu halten.4. Den Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, in Innenräumen generell eine Mund-Nase- Bedeckung zu tragen und auch im Freien überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Stufe 4 – Rot *

7-Tage-Inzidenz > 200
7-Tage-Inzidenz der
Hospitalisierten: > 25
ITS-Auslastung: > 15%

1. In Innenräumen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen – auch bei Wahrung des Abstands von 1,5m. Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann (Automatismus nach der Corona LVO, Bekanntgabe des  Geltungszeitpunktes durch die Landkreise und kreisfreien Städte).2. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum anzuordnen: innen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten; außen bis zu 10 Personen unabhängig von der Haushaltsanzahl; private Zusammenkünfte in Gaststätten sowie gewerblich organisiert mit max. 30 Personen. Bei diesen Beschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt.

3. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Großveranstaltungen (§ 8 Absatz 9a der Corona-LVO) mit mehr als 5.000 Personen unter freiem Himmel oder mehr als 2.500 Personen in geschlossenen Räumen zu untersagen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, zu denen die Veranstalter ausschließlich vollständig Geimpften und Genesenen Zutritt gewähren („2G-Regel“).

1

*) Die Funktionsweise des Ampelsystems bleibt unverändert:

Zur Einstufung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt werden neben der 7-Tage-Inzidenz die klinischen Kriterien der Hospitalisierung (Zahl der Neuaufnahmen von Covid-Patienten in Krankenhäuser je 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und der ITSAuslastung (Anteil der von Covid-Patienten belegten ITS-Betten an der Gesamtkapazität im Land) herangezogen. Die Einstufung

anhand der 7-Tage-Inzidenz wird um eine Stufe erhöht, wenn beide klinischen Kriterien oberhalb der Stufe der 7-Tage-Inzidenz liegen. Die Einstufung der 7-Tage-Inzidenz wird um eine Stufe verringert, wenn beide klinischen Kriterien unterhalb der Stufe der 7-TageInzidenz liegen.

Aus dieser Systematik folgt zum Beispiel, dass die Testpflichten der Stufe 2 in jedem Falle dann wiederaufleben, wenn eine 7-TageInzidenz von über 50 festgestellt wird. Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wäre der Stufe 3 zugeordnet. Selbst wenn die beiden klinischen Kriterien beispielsweise im Bereich der Stufe 1 lägen, würde dies nur zu einer Herunterstufung um 1 Stufe führen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt liegt damit in der Gesamteinstufung in der Stufe 2.

Ein weiteres Beispiel für die Funktionsweise: Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt liegt bei 63, die 7-TageInzidenz der hospitalisierten COVID-19 Patienten wird mit 6 angegeben, ITS-Auslastung liegt bei 5,2 %. Demnach wird das Inzidenzkriterium der Stufe 3, ein klinisches Kriterium der Stufe 1 und das andere der Stufe 2 zugeordnet. Die Einstufung würde wie folgt vorgenommen: Da beide klinischen Kriterien mit den Stufen 1 und 2 niedriger liegen als die Stufe für die 7-Tage-Inzidenz (Stufe 3), wird die Einstufung um eine Stufe vermindert. Die Gesamteinstufung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt erfolgt also in Stufe 2.

Die den Stufen zugeordneten Maßnahmen bauen aufeinander auf, diejenigen der nächsthöheren Stufe gelten also jeweils zusätzlich.Stand: 27.08.2021 06:05 Uhr


Zeigt die Corona-Ampel grün, gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen sowie sogenannte Basistestpflichten. So müssen ungeimpfte Touristen bei der Anreise einen Negativ-Test vorlegen und auch in Clubs und Diskotheken, bei Volksfesten, Jahrmärkten und Großveranstaltungen gilt eine Testpflicht.

  • Bei Gelb greifen erweiterte Testpflichten für Ungeimpfte, etwa beim Friseur oder im Kino. In der Disko wird ein PCR-Test fällig.
  • Bei Stufe Orange wird ungeimpften Bürgern empfohlen, sich vor privaten Treffen testen zu lassen.
  • Bei Stufe Rot gibt es dann Kontaktbeschränkungen für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind. Schließungen von Bereichen des öffentlichen Lebens sind jedoch nicht vorgesehen.

LAGUS entscheidet

Welcher Landkreise oder Stadt welche Ampelfarbe bekommt, entscheidet laut Landesregierung das Landesgesundheitsamt. Neben der Sieben-Tage-Inzidenz sind zwei weitere Faktoren für die Einstufung entscheidend: Die Neuaufnahmen von Covid-Patienten in Krankenhäusern je 100 000 Einwohner in sieben Tagen sowie der Anteil der Intensivbetten, die mit Covid-Patienten belegt sind.

Stufen der Hospitalisierungs-Inzidenz und der ITS-Auslastung
Stufe Hospitalisierungs-Inzidenz ITS-Auslastung
grün bis 8 bis 5 Prozent
gelb größer 8 bis 15 größer 5 bis 9 Prozent
orange größer 15 bis 25 größer 9 bis 15 Prozent
rot größer 25 größer 15 Prozent

Die altbekannte Sieben-Tage-Inzidenz ist das Hauptkriterium, die Hospitalisierungs-Inzidenz und die ITS-Auslastung sind Nebenkriterien. Wenn die Stufe beider Nebenkriterien unterhalb der Grundstufe des Hauptkriteriums liegen, wird die risikogewichtete Einstufung um eine Stufe verringert. Wenn im umgekehrten Fall beide Nebenkriterien oberhalb des Hauptkriteriums liegen, wird die Einstufung um eine Stufe erhöht.

Ein Beispiel für eine Verringerung der Stufe

Ein fiktives Beispiel: Im Kreis Nordwestmecklenburg liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei 52, die Hospitalisierungs-Inzidenz bei 3,2 und die ITS-Auslastung bei 2,5 Prozent. Laut der Corona-Ampel bedeutet dies für die jeweiligen Stufen: Sieben-Tage-Inzidenz 52 entspricht orange, Hospitalisierungs-Inzidenz 3,2 entspricht grün, ITS-Auslastung 2,5 Prozent entspricht grün. Ergebnis: Da beide Nebenkriterien unterhalb der Grundstufe des Hauptkriteriums liegen, würde dieses um eine Stufe verringert – von Stufe 3 (orange) auf Stufe 2 (gelb).

Drei- und Fünf-Tagesfrist bei Verschärfungen und Lockerungen

Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Für eine Verschärfung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens drei Tage lang dauerhaft in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang dauerhaft in einer niedrigeren Stufe liegen. Welche Regeln genau bei den einzelnen Ampelstufen gelten, haben wir hier zusammengefasst. Die Einstufung erfolgt nach Angaben der Landesregierung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).