So funktioniert die Corona-Ampel in MV

27. August 2021 Aus Von mvp-web

In Mecklenburg-Vorpommern ist die neue landeseigene Corona-Ampel in Kraft getreten. Je nach Stufe im entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt werden Regeln wie die Maskenpflicht, Testpflicht und Kontaktbeschränkungen verschärft oder gelockert. Bei der Bewertung der Corona-Lage greift das Land auf eine „risikogewichtete Einstufung“ und eine nun vierstufige „Corona-Ampel“ statt wie bisher sechs Abstufungen zurück.

Stand: 27.08.2021 11:54 Uhr

Maskenpflicht, Testpflicht, Kontaktbeschränkungen: Welche Corona-Regeln in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern gelten, hängt von mehreren Faktoren ab. Die neue landeseigene Corona-Ampel hat nur noch vier statt sechs Abstufungen.

Sieben-Tage-Inzidenz bleibt wichtiger Faktor

Die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche, bleibt für die Ampel ein wichtiger Faktor für die Festlegung der jeweils gültigen Regeln. Die Einstufung, also welche Ampelfarbe in einer Region gilt, erfolgt nach Angaben der Landesregierung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Je intensiver die Farbe der Corona-Ampel in einer Region ist, desto strikter sind dort die Corona-Regeln. Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot.

Was gilt bei Stufe 1 (Grün)?

„Grün“ ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35, die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 0 und 8 sowie die ITS-Auslastung bei 0-5 Prozent liegt. Dann gilt: Keine Maskenpflicht im Freien, aber weiter in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Einzelhandel, Behörden etc. Es gelten einfache Testpflichten bei Einreise aus Risikogebieten, bei Anreise nach Mecklenburg-Vorpommern in Hotels, Campingplätzen, Pensionen, Ferienwohnungen etc., in Clubs und Diskos, auf Messen und Märkten im Freien (Flohmarkt, Volksfeste, Jahrmärkte etc.), bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Personen drinnen oder 2.500 Personen draußen. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Auch Schüler sind vom Nachweis der Testpflicht außerhalb der Ferien befreit, weil sie in den Schulen regelmäßig getestet werden.

Was gilt bei Stufe 2 (Gelb)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 35 und 50, die der Hospitalisierten zwischen 8 und 25 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als „gelb“ eingestuft. Dann greift seit dem 23. August zusätzlich zu den Testpflichten aus Stufe „grün“ eine Testpflicht mit tagesaktuellen Corona-Tests in Innenräumen. Diese gilt für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik, Nagelstudios, etc.), im Sporteinrichtungen (Fitnessstudio, Schwimmhalle, Vereinssporthalle, etc.), im Kulturbereich (Theater, Konzerte, Kino, Ausstellungen, etc.), im Freizeitbereich (Innenanlagen von Zoos, Indoor-Spielplätze, etc.), im Tourismusbereich (Fahrgastschiffe, Reisebusse, etc.), in Fahrschulen, Spielhallen, in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen. In Schulen (und im Hort) gilt wieder Maskenpflicht. Achtung: Für den Besuch von Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sowie in Clubs und Diskotheken gilt die Testpflicht auch für Schüler. In Clubs und Diskotheken werden außerdem PCR-Tests benötigt. Geimpfte und Getestete sind von der Testpflicht ausgenommen. Ausnahmen können durch Hygiene- und Sicherheitskonzepte der Veranstalter:innen für Großveranstaltungen festgelegt werden. (etwa auch Tests von Geimpften und Genesenen, 2-G statt 3-G-Regel, etc.) Urlaubsreisende müssen nun zusätzlich zum Test bei Anreise auch Tests alle drei Tage (max. zwei mal wöchentlich) vornehmen.

Was gilt bei Stufe 3 (Orange)?

„Orange“ wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt, die der Hospitalisierten bei 15 bis 25 und die ITS-Auslastung 9- bis 15 Prozent beträgt. Zusätzlich zu den allgemeinen Testpflichten aus Stufe „grün“ und den erweiterten Testpflichten aus Stufe „gelb“ gilt nun eine ausgeweitete Testpflicht. Tests müssen nun in allen genannten Bereichen tagesaktuell sein. Großveranstaltungen (über 2.500 Personen drinnen und über 5.000 Personen draußen) obliegen der Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Allen nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen wird empfohlen, vor privaten Treffen in Innenräumen Schnell- oder Selbsttests zu machen. Kontakte sollten möglichst reduziert und der Personenkreis konstant gehalten werden. Empfohlen wird außerdem das generelle Tragen von Masken in Innenräumen und dort, wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Testpflichten gelten weiter nicht für Genesene, Geimpfte oder Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, mit Ausnahme der in Stufe grün und gelb genannten Fälle (Clubs, Diskos, Krankenhäuser, möglicherweise Großveranstaltungen).

Was gilt bei Stufe 4 (Rot)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 200 und die Hospitalisierungsinzidenz über 25 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf „rot“. Neben den Testpflichten aus Stufe 1 bis 3 (Grün bis Orange) gilt nun eine Maskenpflicht in Innenräumen, auch, wenn Abstand eingehalten werden kann. Draußen gilt die Maskenpflicht dort wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten angekündigt. Außerdem gelten Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Drinnen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, draußen bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte. Private Feiern in Gastronomien sind mit 30 Personen erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei diesen Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen draußen oder über 2.500 Personen in Innenräumen müssen von den Kreisfreien Städten und Landkreisen untersagt werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, zu denen die Veranstaltenden ausschließlich Geimpfte und Genesene zulässt (2-G-Regel).

Wie funktionieren die Nebenkriterien Hospitalisierung und ITS-Auslastung?

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz wieder über die Grenzwerte 35, 50 und 200 steigen, werden die Maßnahmen nach dem bisherigen Verfahren wieder verschärft. Künftig ist dies aber nicht zwingend der Fall, denn es kommen nun die beiden anderen Kriterien mit in die Betrachtung: Zum einen, wie viele Patienten mit Covid-19 in den Kliniken stationär aufgenommen wurden (Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten) und zum anderen, wie viele davon auf den Intensivstationen behandelt werden (ITS-Auslastung). Auch für diese beiden Kriterien gibt es eine Skala mit vier Abstufungen. Auch der Stand der Impfquote soll in diesem System mit einbezogen werden.

Stufen der Hospitalisierungs-Inzidenz und der ITS-Auslastung
Stufe Hospitalisierungs-Inzidenz ITS-Auslastung
grün bis 8 bis 5 Prozent
gelb größer 8 bis 15 größer 5 bis 9 Prozent
orange größer 15 bis 25 größer 9 bis 15 Prozent
rot größer 25 größer 15 Prozent

Die altbekannte Sieben-Tage-Inzidenz bleibt weiter das Hauptkriterium, die Hospitalisierungs-Inzidenz und die ITS-Auslastung sind Nebenkriterien. Wenn die Stufe beider Nebenkriterien unterhalb der Grundstufe des Hauptkriteriums liegen, wird die risikogewichtete Einstufung um eine Stufe verringert. Wenn im umgekehrten Fall beide Nebenkriterien oberhalb des Hauptkriteriums liegen, wird die Einstufung um eine Stufe erhöht.

Ein Beispiel für eine Verringerung der Stufe

Ein fiktives Beispiel: Im Kreis Nordwestmecklenburg liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei 52, die Hospitalisierungs-Inzidenz bei 3,2 und die ITS-Auslastung bei 2,5 Prozent. Laut der Corona-Ampel bedeutet dies für die jeweiligen Stufen: Sieben-Tage-Inzidenz 52 entspricht orange, Hospitalisierungs-Inzidenz 3,2 entspricht grün, ITS-Auslastung 2,5 Prozent entspricht ebenfalls grün. Ergebnis: Da beide Nebenkriterien unterhalb der Grundstufe des Hauptkriteriums liegen, würde dieses um eine Stufe verringert – von Stufe 3 (orange) auf Stufe 2 (gelb).

Drei- und Fünf-Tagesfrist bei Verschärfungen und Lockerungen

Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Für eine Verschärfung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens drei Tage lang dauerhaft in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang dauerhaft in einer niedrigeren Stufe liegen. Welche Regeln genau bei den einzelnen Ampelstufen gelten, haben wir hier zusammengefasst.