Neue Einreiseregeln – Was sich ab dem 1. August ändert
30. Juli 2021Stand: 30.07.2021 15:18 Uhr
Am Sonntag tritt eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Das Kabinett beschloss die neuen Regeln, die alle Einreisenden ab dem 1. August zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet. Das Wichtigste im Überblick.
Wer muss sich zukünftig testen lassen?
Grundsätzlich müssen alle Einreisenden ab zwölf Jahren über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung verfügen – unabhängig davon, von wo aus und auf welchem Weg sie ins Land kommen.
Was ist sonst noch neu?
Künftig gibt es nur noch zwei statt drei Kategorien für weltweite Gebiete mit höheren Infektionsrisiken: Hochrisikogebiete und Gebiete, in denen neue, besorgniserregende Virusvarianten kursieren.
Wie werden Regionen künftig eingestuft?
Das Gesundheits- und Innenministerium sowie das Auswärtige Amt legen gemeinsam fest, ob eine Region als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Die Kriterien, zum Beispiel in Bezug auf Inzidenz, Todes-, Hospitalisierungs- und Testrate, sind nicht genau definiert.
Ein Virusvariantengebiet wird von den drei Ministerien ausgewiesen, wenn dort eine bestimmte, in Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus auftritt. Es müssen relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist.
Die Einstufung wird frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut wirksam, um Reisenden die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend vorzubereiten.
Was ist bei der Einreise zu beachten?
Einreisende aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet müssen ihre persönlichen Daten, sowie Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Einreisequarantäne auf dem Einreiseportal der Bundesregierung im Internet angeben. Dort können sie auch Test-, Genesenen- und Impfnachweise hochladen, sobald sie vorliegen.
Bei Einreise aus einem Gebiet mit besorgniserregenden Virusvarianten ist immer ein Testnachweis nötig, auch bei Geimpften. Nachweise von Impfung oder Genesung als Geimpfter oder Genesener reichen nicht mehr aus.
Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten in Quarantäne zu begeben.
Bei einen Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt eine strikte 14-tägige Absonderungspflicht. Nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten müssen eine zehntägige Quarantäne antreten. Diese kann verkürzt werden, wenn die Betroffenen einen Genesenennachweis, den Impfausweis oder einen Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln.
Nicht davon betroffen sind Personen, die durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten.
Wie werden die Auflagen überprüft?
Generell sollen die Nachweise bei der Einreise mitzuführen und bei „stichprobenhaften“ Überprüfungen durch die Behörden vorzulegen sein. Kontrollen aller Einreisenden direkt an den Grenzen sind nicht vorgesehen. Reist man mit einem Beförderungsunternehmen wie einer Fluggesellschaft, sollen die Nachweise vor dem Start auf Anforderung vorgelegt werden müssen – so ist es für Flugpassagiere schon bisher. Im grenzüberschreitenden Bahnverkehr soll dies auch während der Fahrt möglich sein.
Wer übernimmt die Testkosten?
Schnell- oder PCR-Tests im Ausland sind selbst zu zahlen. Im Inland bleiben Schnelltests bis auf weiteres kostenlos.
Welche Ausnahmen gibt es?
Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausgenommen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt das nur, wenn ihre Tätigkeit für die „Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder der Aufenthalt zu Bildungs- oder Studienzwecken dringend erforderlich und unabdingbar ist“.
Weiterhin gibt es Ausnahmen für Personal, das zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Güter- und Transportverkehrs gebraucht wird.