Das sind die Corona-Regeln für den Herbst
10. August 2021Stand: 10.08.2021 18:19 Uhr
Für Ungeimpfte wird der Alltag komplizierter. Künftig gilt die „3G-Regel“ – andere müssen dann draußen bleiben. Mit diesen Regeln wollen Bund und Länder die Impfquote erhöhen. Die Beschlüsse im Überblick.
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich auf einen weiteren Fahrplan im Kampf gegen die Corona-Pandemie verständigt. Erklärtes Ziel: mehr Menschen für Impfungen zu gewinnen – und einen neuen Lockdown abzuwenden.
Was wird aus den Gratis-Tests?
Ungeimpfte müssen Corona-Tests ab dem 11. Oktober in der Regel selbst bezahlen. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, soll es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. Dies gilt insbesondere für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bund und Länder begründen das Aus für Gratis-Tests damit, dass mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden könne.
Der Bund finanziert seit März mindestens einen Schnelltest pro Woche für alle Bürger, das kostete mehr als drei Milliarden Euro. Künftig soll ein „angemessener Preis“ selbst zu zahlen sein, hatte die Regierung zuvor bereits erklärt. Zur Orientierung: Für Testanbieter wurde die Vergütung zum 1. Juli auf 11,50 Euro für Sachkosten und das Testabnehmen gesenkt.
Was ist die „3G-Regel“?
In bestimmten Innenräumen gilt spätestens ab dem 23. August einheitlich die „3G-Regel“: Es darf also nur hinein, wer geimpft, genesen oder frisch negativ getestet ist. Alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, müssen einen negativen Antigen-Schnelltests vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden – oder einen negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Wo gilt die Testpflicht?
Tests sollen Voraussetzung sein für den Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, außerdem für die Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, Gottesdienste, beim Friseur sowie für Fitnessstudios, Schwimmbäder oder Sporthallen. Bei Beherbergungen soll ein Test bei Anreise und dann zwei Mal pro Woche Pflicht sein.
Die Länder können die „3G-Regel“ bei stabil niedrigem Infektionsgeschehen aussetzen. Konkret: Solange die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder andere Indikatoren wie beispielsweise die Krankenhausbelegung ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Was gilt für Geimpfte und Genesene?
Geimpfte und Genesene werden „von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen“, heißt es im Beschluss. Auch eine Quarantänepflicht für diese Personengruppen ist demnach nicht mehr erforderlich, selbst wenn sie aus einem Hochrisikogebiet wieder nach Deutschland einreisen.
Was ist mit Impfungen?
Bund und Länder appellieren eindringlich, jetzt überall leicht erreichbare Impfgelegenheiten anzunehmen – und zwar schnellstmöglich. Arbeitgeber werden aufgerufen, ihre Beschäftigten dabei zu unterstützen, etwa durch Impfangebote über Betriebsärzte und Freistellungen für Impftermine. „Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen“, heißt es im Beschluss. Vollständig geimpft sind 45,8 Millionen Menschen oder 55,1 Prozent aller Einwohner. Für einen Grundschutz der ganzen Gesellschaft reicht das aber auch angesichts der ansteckenderen Delta-Virusvariante noch nicht. Das versprochene Impf-Angebot für alle im Sommer ist laut Bund gegeben – das Impftempo stockt aber.
Bleibt die Maskenpflicht?
Ja. Der Basis-Schutz mit Abstand, Hygiene und Maskenpflicht soll bestehen bleiben. In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen weiterhin medizinische Schutzmasken (OP oder FFP2) „verbindlich vorgeschrieben“ sein. Alle vier Wochen soll das überprüft werden. Allerdings hatte Sachsen bereits die Maskenpflicht beim Einkaufen bei niedriger Inzidenz aufgehoben.
Was gilt für Feiern und Veranstaltungen?
Einschränkungen, wie eine begrenzte Teilnehmerzahl für Clubs und Partys, sind weiter möglich, Hygienekonzepte müssen vorgelegt werden. In Fußballstadien und bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern soll maximal die Hälfte der Plätze der Veranstaltungsstätte oder des Stadions besetzt werden. Die Höchstzahl der Zuschauer soll bei 25.000 liegen.
Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz entscheidend?
Im Bund-Länder-Beschluss wird die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 als „wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens“ bezeichnet. Daneben wird betont, dass Bund und Länder „alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen“, um die Corona-Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen. Verbindliche Größen legten die Regierungschefs dabei aber nicht fest.
Was wird aus der „epidemischen Notlage“?
Die soll erstmal bleiben. Als Rechtsgrundlage für die „zu ergreifenden Maßnahmen“ im Kampf gegen die Corona-Pandemie sei die Feststellung der Notlage durch den Bundestag „weiterhin erforderlich“, heißt es im Bund-Länder-Beschluss. Der Bundestag solle „die epidemische Lage von nationaler Tragweite“ über den 11. September 2021 hinaus verlängern. Daran sind eine Reihe von Anti-Corona-Maßnahmen gekoppelt, die die Behörden im Kampf gegen die Pandemie erlassen können.
Was wird aus den Wirtschaftshilfen?
Sie fließen weiter. Die bisher bis Ende September laufende Überbrückungshilfe III Plus sowie die Erleichterungen zum Zugang für das Kurzarbeitergeld sollen bis Jahresende verlängert werden. Beides sind zentrale und milliardenschwere Instrumente der Regierung, um die Folgen der Pandemie auf Jobs und Firmen abzufedern. Neu ist eine „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu Personalkosten erhalten können – falls sie etwa Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen.