VerkehrsrechtStrafzettel von Leiharbeitern ungültig

11. Oktober 2020 Aus Von mvp-web
Im Verkehr können schon kleine Fehler teuer werden. Doch auch Ordnungshüter müssen sich an Regeln halten. Und tun es nicht immer.

VERKEHRSÜBERWACHUNG: Die Polizei darf keine privaten Dienstleister oder Leiharbeiter einsetzen, um den ruhenden und fließenden Verkehr zu kontrollieren. So das Oberlandesgericht Frankfurt (2 Ss OWi 963/18 und 2 Ss OWi 942/19).

PARKVERSTOSS: Der Betreiber eines privaten Parkplatzes darf ein angemessenes „erhöhtes Parkentgelt“ von z. B. 30 Euro verlangen, wenn ein Auto dort länger steht als erlaubt. Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 13/19).

TRUNKENHEIT: Wer sein Pedelec mit bis zu 1,59 Promille Alkohol im Blut nutzt, ist nicht absolut fahruntüchtig. Es gilt die Promille-Grenze für Radfahrer (1,6), so das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 Rv 35 Ss 175/20).

HARTE DROGEN: Autofahrer, die Kokain, Ecstasy oder Amphetamine konsumiert haben, verlieren sofort ihren Führerschein. Selbst wenn sie sich auf eine „psychische Ausnahmesituation“ berufen oder behaupten, sie hätten die Droge unbewusst zu sich genommen. So die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Lüneburg (7 B 1465/20 / 1 B 19/20).

SEKUNDENSCHLAF: Ein übermüdeter Autofahrer handelt nicht immer grob fahrlässig, wenn er einnickt und einen Unfall verursacht. So das Oberlandesgericht Celle (14 U 8/20).

ELEKTRONISCHE GERÄTE: Autofahrer sollten ihr Navigationssystem nur dann mit einer Fernbedienung steuern, wenn sie diese nicht in der Hand halt en. Sonst droht ihnen ein Bußgeld. Urteilte das Oberlandesgericht Köln (III-1 RBs 27/20). Und: Auch ein Taschenrechner ist laut Oberlandesgericht Hamm ein „unzulässiges elektronisches Gerät“ (4 RBs 191/19).

FAHRTENBUCH: Das Gericht kann einen Autofahrer verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er sich hartnäckig weigert, sich zu einem Verkehrsverstoß zu äußern. So das Verwaltungsgericht Mainz (3 L 1039/19). Es nützt dem Halter laut Verwaltungsgerichtshof München auch nichts, sein altes Auto durch ein neues zu ersetzen (11 CS 18.2476).

BEIFAHRER: Verletzt sich ein nicht angeschnallter Beifahrer bei einem Autounfall, muss er einen Teil der finanziellen Folgen selbst tragen. Urteilte das Oberlandesgericht Rostock (5 U 55/17).

HELMPFLICHT: Auch Muslime müssen auf dem Motorrad einen Schutzhelm benutzen. Das gilt selbst dann, wenn sie ihren Turban aus religiösen Gründen nicht absetzen dürfen. Stellte das Bundesverwaltungsgericht klar (3 C 24.17).

RADFAHRER: Ein Autofahrer haftet auch dann für einen Unfall mit, wenn er den Radler nicht berührt. Im Streitfall wich der Fahrradfahrer dem Auto aus und stürzte beim Versuch, auf den Feldweg zurückzukehren. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass beide Verkehrsteilnehmer jeweils zur Hälfte für den Unfall haften (16 U 57/18).