Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert
2. Dezember 2021Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich wurden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett am 24.11.21 beschlossen.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. (Quelle: bmas.de).
DEHOGA: Sozialversicherungserstattung und erhöhtes Kurzarbeitergeld müssen erhalten bleiben
Der DEHOGA kritisiert die von der Bundesregierung verlängerte Bezugsdauer und die erleichterten Zugangsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 (siehe oben). Denn die Verordnung sehe vor, dass den Arbeitgebern künftig nur noch 50 Prozent der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ausnahmen gelten nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen.
Diese nur teilweise Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit würden definitiv nicht ausreichen, um Arbeitsplätze in den von Betriebsschließungen, 2GPlus und Stornierungswellen betroffenen Unternehmen des Gastgewerbes zu sichern. Der DEHOGA werde daher weiter dafür kämpfen, dass Unternehmen und Beschäftigte des Gastgewerbes in der vierten Welle weiter abgesichert werden. Dazu gehöre insbesondere die kurzfristige Verlängerung von zwei unverzichtbaren Erfolgsparametern des bisherigen Corona-Kurzarbeitergeldes:
„Zum einen muss die 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei pandemiebedingter Kurzarbeit unbedingt erhalten bleiben. Die Betriebe können angesichts aktuell wieder massiver Umsatzausfälle keine Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter finanzieren, die sie tatsächlich nicht einsetzen können. Ein massenhafter Arbeitsplatzabbau wäre vorprogrammiert.
Zum zweiten müssen die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergelds ab dem vierten und siebten Monat unbedingt ebenfalls verlängert werden. Denn anderenfalls würde unter Beschäftigten, die im Januar wieder auf 60 Prozent Kurzarbeitergeld zurückfallen, eine massive Abwanderungswelle in Gang gesetzt.“, so der DEHOGA.