Informationen zum Thema Corona in MV

Informationen zum Thema Corona in MV

5. März 2022 Aus Von mvp-web

Aktuelle Entwicklungen, wichtige Informationen, FAQ, Rechtliches und vieles mehr…

Lockerungen im Land & Landkreis in Stufe 4

Im Land Mecklenburg-Vorpommern gilt seit dem 21. Februar 2022 die Stufe 4 (Rot). Der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate liegt weiter über dem Wert 9. Im Landkreis Vorpommern-Rügen gilt daher ebenfalls die rote Stufe, denn die Zuordnung des Landes hat eine höhere Gewichtung als die Einordnung einzelner kreisfreier Städte und Landkreise. Dennoch hat sich die Landesregierung zu weiteren Lockerungen entschieden.

Neue Öffnungsschritte – Gastronomie, Beherbergung, Kultur mit 3G auch für Ungeimpfte offen

Ab 4. März gelten Erleichterungen in der Gastronomie, Beherbergung und z.B. in kulturellen Einrichtungen, wie zum Beispiel in Kinos, Theatern, Museen oder Bibliotheken.

Wer zur Zeit was darf, wo und für wen es Lockerungen oder Einschränkungen gibt, wird erläutert in “Corona-Ampel Rot – Was aktuell gilt”.

Corona Ampel Rot – Was aktuell gilt

Im Landkreis Vorpommern-Rügen gilt wieder die Stufe 4, da Vorpommern-Rügen ab morgen auch ohne das Land der vierten Warnstufe zugeordnet worden wäre: Ab dem 18. Februar war der Landkreis drei Tage in der Stufe 4, woraus sich der Stufenwechsel von Orange auf Rot ab Tag 5 ergibt. Damit verbunden sind, gemäß der Corona-Landesverordnung MV, die Regeln der Corona-Ampelstufe Rot. Welche das im Einzelnen sind, ist nachfolgend erläutert.

Gibt es noch Kontaktbeschränkungen?

Kontaktregelungen für Ungeimpfte

Ungeimpfte Personen aus einem Haushalt dürfen sich weiterhin höchstens mit 2 Personen eines anderen Haushalts treffen. Insgesamt dürfen maximal 10 Personen zusammenkommen, Geimpfte und Genesene werden bei der Anzahl der Teilnehmenden mitgezählt. Kinder bis einschl. 14 Jahre und Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderung bleiben außen vor. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Treffen im Innen- oder Außenbereich stattfindet. Diese Beschränkungen bleiben aller Voraussicht nach bis 19. März 2022 bestehen.

Kontaktregelungen für Geimpfte/Genesene: Aufhebung der Kontaktbeschränkungen seit 24. Februar 2022

Die Zahl der maximalen privaten Kontakte für geimpfte und genesene Personen ist aufgehoben, eine Obergrenze gibt es nicht mehr. Sobald eine ungeimpfte Person über 14 Jahren an einem Treffen teilnimmt, gelten jedoch die Kontaktregelungen für Ungeimpfte (es sei denn, es handelt sich um eine Betreuungsperson von Menschen mit Behinderung).

Im Allgemeinen wird weiterhin empfohlen, die persönlichen Kontakte im privaten Umfeld weiter gering und stabil zu halten.

Wer zählt zu einem Haushalt?

Zu einem Haushalt gehören Ehegatten, (eingetragene) Lebenspartner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und Lebensgefährten, auch wenn diese keinen gemeinsamen Wohnsitz bzw. Hausstand haben.

Maskenpflicht, Abstand und Hygieneregeln

Die Maskenpflicht besteht weiter zum Beispiel beim Einkaufen und in Innenräumen. Sie ist besonders dort gefordert, wo der nötige Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann. In Innenräumen darf die Maske auch am Platz nicht abgenommen werden, höchstens, um zum Beispiel in einem Restaurant oder einem Café zu trinken bzw. zu essen. Im Kino, Theater, bei Ausstellungen usw. besteht in Stufe 4 FFP2-Maskenpflicht, die auch am Platz aufbehalten werden muss.

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

  • Kinder im Alter von unter 7 Jahren
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen unter Vorlage eines ärztlichen Attests

Welche Regeln zur Maskenpflicht gelten in Schulen?

Ab 7. März 2022 wird die Maskenpflicht in Schulen gelockert. Konkret heißt das, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die pädagogischen Kräfte im Unterricht bzw. an ihrem Platz keine Maske mehr tragen brauchen. In den Pausen entfällt die Maskenpflicht ebenfalls.

Sobald die Schülerinnen und Schüler, Lehkräfte und sonstiges Personal in den Schulen die Klassenräume verlassen und sich auf den Fluren und im Schulgebäude bewegen, muss die Maske jedoch von allen getragen werden.

Welche Regeln zur Maskenpflicht gibt es im Einzelhandel?

Mit der neunten Änderung der Corona-Landesverordnung wurde in Mecklenburg-Vorpommern die 2G- bzw. 2G-Plus-Regel im Einzelhandel gekippt. Damit können wieder alle Bürgerinnen und Bürger jedes Geschäft ihrer Wahl betreten. Der Status, ob geimpft, genesen oder getestet, spielt keine Rolle mehr. Allerdings gibt es die Auflagen, dass

  • im Einzelhandel der Grundversorgung eine OP-Maskenpflicht gilt
  • im restlichen Einzelhandel das Tragen einer FFP-Maske verpflichtend ist

Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, bei ihnen reicht eine OP-Maske in allen Geschäften aus.

Kulturelle Einrichtungen auf mit 2G-Plus und Maskenpflicht

In Stufe 4 gibt es mit den Öffnungen im Kultur- und im Freizeitbereich weiterhin gewisse Einschränkungen. Es gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent und der Zutritt ist nur Geimpften und Genesenen erlaubt. Zusätzlich muss der negatives Testergebniss (2G-Plus) nachgewiesen werden.

  • Theater, Konzerthäuser, Opern und Kinos: FFP2-Maske auch am Platz (Publikum)
  • Innenbereiche von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten: FFP2-Maske auch am Platz (Publikum)
  • Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vorgelparks mit 2G-Plus und FFP2-Maske
  • Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles mit Publikum: FFP2-Maske am Platz
  • soziokulturelle Zentren, Literaturhäuser: FFP2-Maske für Besucher
  • Tanzschulen mit Angeboten für geschlossene Gruppen unter 2G-Plus
    • innen: maximal 15 Personen
    • außen: höchstens 25 Personen

👉 Für Besucher bzw. Publikum besteht während der Besuche der Einrichtungen eine FFP2-Pflicht, auch am Platz. Außerdem muss eine mindestens schachbrettartige Sitzordnung, eine maximale Zuschauerzahl von 200 Personen sowie eine maximalen Auslastung von 30 Prozent eingehalten werden.

Weitere Öffnungen bei Rot mit 2G und 2G-Plus

Geöffnet bzw. erlaubt bleiben auch unter Rot

  • Außengastronomie
  • tourismusaffine Dienstleistungen und Angebote in Außenbereichen bzw. im Freien mit 2G-Plus
    • wie z.B. Fahrradverleihe, Outdoor-Freizeitangebote
    • unter 2G-Plus für maximal 10 Personen
    • dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet
  • Schwimm- und Spaßbäder mit 2G-Plus für
    • Beherbergungsgäste in ihren jeweiligen Beherbergungsbetrieben und Unterkünften
    • schulischen und außerschulischen Schwimmunterricht
    • vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen / für geschlossene Schwimmkursgruppen von
      • max. 15 Personen im Innen- und
      • 25 Personen im Außenbereich
  • vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport
  • vereinsbasierter Sport (Ü18) mit 2G-Plus in geschlossenen Übungsgruppen mit:
    • jeweils höchstens 15 Personen in Innenbereichen
    • maximal 25 Personen in Außenbereichen
  • Fitnessstudios mit 2G-Plus
  • Fahr-, Flug- und Jagdschulen mit 2G-Plus
  • Außenbereiche/Angebote von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten unter der Vorgabe von 2G
  • Trauungen und Beisetzungen
    • in geschlossenen Räumen: maximal 50 Teilnehmer
    • im Freien höchstens 100 Personen
  • sexuelle Dienstleistungen und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes mit 2G-Plus
  • Durchführung von Veranstaltungen mit Nachweis eines negativen Antigen-Tests: 200 Teilnehmer im Innenbereich und 600 Personen im Außenbereich

Vereinswettkämpfe und Punktspiele wieder möglich

Ab 5. Februar ist der vereinsbasierte Spiel- und Wettkampfbetrieb im Sport sowie in Schwimmhallen wieder möglich, allerdings mit einigen Einschränkungen: Bis zu 100 Personen dürfen sich in Innenbereichen und 200 Personen in Außenbereichen aufhalten. Dabei werden alle Personen mitgezählt, die jeweils für die Wettkampfdurchführung tätig sind (Schieds- und Wettkampfgericht, medizinisches Personal, Betreuung).

Großveranstaltungen unter Auflagen gestattet

Bei Großveranstaltungen sind in allen Stufen von 1 bis 4 wieder (mehr) Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. In Stufe 4 (Rot) heißt das konkret:

  • in Innenbereichen: höchstens 1.500 Zuschauende bei 30 Prozent Auslastung
  • in Außenbereichen: maximal 10.000 Zuschauende bei 50 Prozent Auslastung
  • generell gilt drinnen und draußen 2G-Plus:
    • Geimpfte, Genesene und zusätzlich getestet

Wer ist von der Testpflicht befreit?

  • Personen, die dreifach geimpft sind (Grundimmunisierung plus Auffrischungsimpfung)
  • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Infektion bzw. Genesene mit Impfung nach Infektion)
  • 2-fach Geimpfte (ab Tag 15 nach der 2. Impfung bis Tag 90)
  • Genesene (ab Tag 28. nach positivem Test bis Tag 90)

Was muss in Stufe 4 weiter geschlossen bleiben?

Von Schließungen und Verboten weiterhin betroffene Einrichtungen sind folgende:

  • Zirkusse, Freizeitparks (Schausteller)
  • der Zutritt zu Innenbereichen von tourismusaffinen Dienstleistungen: Ausnahmen sind Reisebus-Tourismus und Fahrgastschiffahrt
  • Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeiteinrichtungen, Einrichtungen für nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
  • Schwimmbäder
  • Märkte ohne überwiegenden Verkauf von Lebensmitteln
    • Innenbereiche und Außenbereiche (Zelte, Buden etc.)
    • Volksfeste, (Spezial-)Märkte und Jahrmärkte sowie marktähnliche Einrichtungen
  • Clubs und Diskotheken
  • sonstige Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen
  • Verbot von sexuellen Dienstleistungen und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes

    • nur bei 7 Tagen Rot in Folge und drohender Überlastung des Gesundheitssystems

Die einzelnen Regelungen in den Stufen 1 bis 4 sind in der Übersicht zu den wichtigsten Ampel-Corona-Regeln in MV zusammengefasst.

Was ist mit Clubs und Diskotheken?

Clubs, Discotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen derzeit keine Tanzveranstaltungen durchführen, das gilt mittlerweile ab der gelben Warnstufe. Der Betrieb ist untersagt, d.h. sie bleiben vorerst geschlossen.

Was ist mit Schwimmbädern und Sportstätten?

Unter Rot gelten Verbote für den Publikumsverkehr für folgende Einrichtungen:

  1. Der öffentliche Betrieb und der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern
  2. Durchführung von Sportveranstaltungen im Innenbereich mit Zuschauenden
  3. Durchführung von Sportveranstaltungen in Außenbereichen mit Zuschauenden

Sind private Veranstaltungen wieder erlaubt?

Sowohl für Ungeimpfte als auch Geimpfte und Genesene sind Veranstaltungen als

  • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten/Restaurants
  • gewerblich organisierte private Zusammenkünfte

weiterhin nicht zulässig.

Was bedeutet 2G?

2G steht für die beiden Anfangsbuchstaben von Geimpft und Genesen. Bei 2G dürfen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen bzw. erhalten Zutritt zu Veranstaltungen usw.

Was bedeutet 2G-Plus?

Unter 2G-Plus erhalten ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt, wenn sie zusätzlich getestet sind und einen tagesaktuellen* negativen Test nachweisen.

Für wen entfällt die 2G-Plus Testpflicht?

  • Personen mit einer Auffrisch-/Boosterimpfung: Für sie gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung Testfreiheit (insgesamt 3 Impfungen notwendig, auch mit Johnson & Johnson)
  • geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die im Anschluss an die Erkrankung eine Impfung erhalten haben)
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag (3 Monate) nach der Impfung, gilt auch für Johnson & Johnson)
  • Genesene ab 28. Tag bis 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Ansonsten gilt die 2G-Plus-Regel in der roten Ampel für praktisch alle Bereiche, Einrichtungen und Veranstaltungen, die (sich) drinnen befinden bzw. stattfinden, teilweise auch draußen. In Geschäften für den täglichen Bedarf gelten die regulären Hygienekonzepte, ansonsten hat hier jede Person Zutritt, unabhängig vom Impfstatus.

Grundsätzlich gilt für Kinder und Jugendliche, dass ein negativer hochwertiger Antigen-Test aus einem Testzentrum als Nachweis anerkannt wird. Kinder und Jugendliche können aber auch von Erleichterungen profitieren: Sie können ihren Schülerausweis als Nachweis dafür nutzen, dass sie regelmäßig im Rahmen der Schultestungen getestet werden und sich somit den Gang zu einem Testzentrum sparen. Dies ist jedoch nur während der Schulzeit möglich. Während der Ferien muss der negative Nachweis durch einen Test aus einem Testzentrum von Schülerinnen und Schülern erfolgen.

Kinder unter 7 Jahren Kinder von 7 bis 12 Jahren + 3 Monate Jugendliche von 12 bis 17 Jahren
  • Nachweis nicht nötig
  • Schulzeit: Nachweis über den Schülerausweis bei regelmäßigen Schultestungen
  • Schulferien: negativer tagesaktueller* Test
  • bis 30. April 2022: Nachweis bei regelmäßigen Schultestungen über den Schülerausweis
  • in den Schulferien negativer tagesaktueller* Test


Sonderregelungen gelten ebenso für:

  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
  • Schwangere – bis zum 30. April 2022, wenn sie einen negativen Antigen-Schnelltest nachweisen können

Im Außenbereich muss die Maske aufbleiben an Orten, wo es schwer ist, die Mindestabstände von 1,5 Metern einzuhalten. Dazu zählen z.B. Wochenmärkte. Ungeimpfte und nicht vollständig Geimpfte müssen vielerorts draussen bleiben und können beispielsweise nicht ins Fussballstadion. Die Landesregierung MV hat dazu auf dem Corona Infoportal ausführliche Informationen zusammengestellt.

*Was ist mit “tagesaktueller Test” gemeint?

Ein Testnachweis eines Schnelltests, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke ausgestellt wird, hat eine Gültigkeit von 24 Stunden. Ein Testnachweis über einen PCR-Abstrich, durchgeführt in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis, hat sogar eine Gültigkeitsdauer von 48 Stunden. Wird der negative Testnachweis genutzt, um zur Arbeit zu gehen, ein Restaurant oder den Weihnachtsmarkt zu besuchen, muss der Test beim Betreten noch gültig sein. Bei einem positiven Testergebnis muss ein PCR-Abstrich und die sofortige häusliche Isolation erfolgen.

Beispiel 1: 

Der Schnelltest wird morgens um 8 Uhr in einer Apotheke durchgeführt. Der kann genutzt werden, um anschließend zur Arbeit zu gehen. Nach dem Feierabend geht’s noch zum Schaufensterbummel durch die Stadt und abends kann der Restaurantbesuch stattfinden. Wenn am nächsten Morgen der Arbeitstag z.B. um 7:30 beginnt (bzw. vor 8 Uhr), reicht der Testnachweis vom Vortag sogar dafür noch aus.

Beispiel 2:

Der Schnelltest wird nach dem Feierabend 17 Uhr durchgeführt, bevor es zum Handballtraining geht. Anschließend geht’s dann noch mit Freunden ins Restaurant. Am nächsten Morgen dient der Test als Nachweis für die Arbeit und bei einem kurzen Arbeitstag kann es vor 17 Uhr noch ins Sportgeschäft gehen für einen kleinen Bummel.

Wo kann ich einen Corona-Schnelltest machen?

In ganz MV gibt es Testzentren, so auch im Landkreis Vorpommern-Rügen. Viele davon werden privat betrieben, aber auch Ärzte und Apotheker bieten kostenlose Antigen-Schnelltests an. Die Landesregierung bietet eine Übersicht der aktuellen Testmöglichkeiten in MV.

Beschränkungen mit 2G und 2G-Plus

2G-Plus in der Gastronomie

In gastronomischen Einrichtungen gilt 2G-Plus: Nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Testergebnis dürfen Restaurants und Gaststätten besuchen. Auch öffentliche Kantinen sind von diesen Regelungen betroffen.

2G-Plus in der Beherbergung

  • mit Gemeinschaftseinrichtungen, wie Hotels oder Campingplätze:
    • negativer Test bei Anreise, dann alle 3 Tage
  • ohne Gemeinschaftseinrichtungen, wie Ferienwohnungen und Hausboote
    • negativer Test bei der Anreise

Freizeit und Hobby unter 2G-Plus

Auch hier gelten jetzt zum Teil deutlich strengere Regeln. Dazu gehören auch Bereiche, die als Freizeitaktivitäten bei Kindern und Jugendlichen beliebt sind. Für sie wird es jedoch einfacher: Die Schultestungen werden anerkannt und Kinder benötigen keine zusätzlichen negativen Testnachweise aus einem Testzentrum (Schulzeit). Der Nachweis erfolgt über den Schülerausweis (außer in den Ferien):

  • Innenbereiche von Musikschulen & Jugendkunstschulen:
    • bis zu 15 Teilnehmer im Innenbereich
    • bis zu 25 Teilnehmer im Außenbereich
  • vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport
  • Sport in festen Übungsgruppen von 15 Personen im Innenbereich und 25 Personen in Außenbereichen
  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
  • Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen
  • Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen dienen
  • Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)

In welchen Außenbereichen gilt 2G?

Etwas abgeschwächte Regeln mit 2G bei roter Corona-Ampel gelten in den Außenanlagen oder Außenbereichen von

  • kulturellen Ausstellungen und Museen
  • Zoos, Tier- und Vogelparks

Welche Regeln gelten für Geboosterte, Geimpfte oder Genesene unter 2G-Plus?

Personen, die bereits die Boosterimpfung erhalten haben, sind von sämtlichen Testpflichten befreit. Ein negativer Testnachweis für z.B. den Restaurantbesuch oder das Fitnessstudio sind nicht länger erfolderlich. In MV gilt dies unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung. Die frühere Regelung mit einer 14täigigen Übergangsfrist entfällt laut der 7. Änderung der Corona-LVO MV vom 11. Januar 2022.

2G-Plus mit tagesaktuellem Negativ-Test:

  • (vollständig) Geimpfte: letzte Impfung mindestens 14 Tage her (vollständig heißt Abschluss der Grundimmunisierung, i.d.R. 2 Impfdosen)
  • Genesene mit noch gültigem Genesenennachweis bzw. Ergänzungsimpfung
    • Erkrankung liegt höchstens 90 Tage, mindestens aber 28 Tage zurück (Infektion nachgewiesen ab 15.1.2022)
  • Personen ohne Impfung aus medizinischen Gründen mit negativem Testnachweis

mit tagesaktuellem Negativ-Test bis 30.04.2022 (Übergangsregelung):

  • Kinder/Jugendliche ab 12 bis einschließlich 17 Jahren in der Ferienzeit (in der Schulzeit reicht der Nachweis über den Schülerausweis durch die schulische Teststrategie)
  • Schwangere

Was gilt für ungeimpfte Beschäftigte?

Alle Berufstätigen ohne (vollständige) Impfung müssen einen tagesaktuellen Schnelltest oder einen Selbsttest (unter Aufsicht) vor Arbeitsbeginn desselben Tages vorlegen. In allen Bereichen, in denen 2G oder 2G-Plus gilt, dürfen Ungeimpfte mit negativem Testnachweis tätig sein. Es sind Hygienekonzepte sowie Abstandsregeln einzuhalten und eine FFP2- oder OP-Maske zu tragen.

Mehr dazu in 3G-Regeln am Arbeitsplatz – Was gilt für wen?

Gibt es Einschränkungen bei privaten Feiern?

Ja, private Feiern außerhalb des eigenen Zuhauses, z.B. als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten bzw. Restaurants, sind aktuell unter Rot untersagt. Im eigenen Zuhause oder angemieteten Räumen gelten die Einschränkungen der Personenzahl bei Treffen mit Ungeimpften. Für Treffen, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, gibt es unter Rot folgende Beschränkungen der Teilnehmerzahl:

  • 10 Personen, sowohl drinnen als auch draußen (Nur Geimpfte und Genesene)
  • Kinder bis 14 Jahre und notwenige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.

Wo gibt es keine oder nur geringe Einschränkungen?

  • Trauungen und Beisetzungen
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz: keine Einschränkungen
  • religiöse Zusammenkünfte – hier gilt 3G
  • Außen-Gastronomie

Zu beachten ist, dass bei privaten Treffen Kontaktbeschränkungen im Innen- und Außenbereich einzuhalten sind: Maximal 5 Ungeimpfte aus zwei Haushalten drinnen und höchstens 10 ungeimpfte Personen draußen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit).

Ausgenommen von 2G-Plus-Regeln im öffentlichen und gewerblichen Bereich sind:

  • medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Arzt-/Zahnarztpraxen und Heilmittelbetriebe (3G)
  • Physiotherapien, Einrichtungen für medizinische, therapeutische und pflegerische Anwendungen etc.
  • der Einzelhandel mit
    • FFP2-Maskenpflicht außerhalb der Grundversorgung
    • OP-Masken in der Grundversorgung und
    • generell für Kinder und Jugendliche
  • Touristen- und Einwohnerinformationen
  • Personalkantinen bzw. Betriebskantinen
  • Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie z.B.
    • Frisöre (3G)
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten
    • Banken und Sparkassen
    • Poststellen
    • Reinigungen und Waschsalons

Die 2G-Plus Regeln bestehen ebenfalls nicht für:

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Öffentliche Einrichtungen

Hier gelten die betrieblichen Maßnahmen der 3G-Regeln, wie am Arbeitsplatz. Außerdem gilt seit der Stufe gelb eine Maskenpflicht an Schulen sowie serielle Testungen der Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen Fachkräfte und Referendare. Auch Beschäftigte in der Kindertagesförderung werden regelmäßig getestet.

Gilt 2G-Plus auch im Stadion?

Bei Sport- oder anderen Großeranstaltungen gelten in Außenbereichen nach der aktuellen Corona-Landesverordnung bei Stufe 4 (Rot) Regeln für begrenzte Teilnehmerzahlen:

  • maximal 10.000 Zuschauende unter 50% Auslastung mit 2G-Plus

Sind weitere Einschränkungen zu erwarten?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. je nachdem, wie sich das Infektionsgeschehen entwickelt, können auf Landes- wie auf Bundesebene strengere Maßnahmen beschlossen werden.