BGH weist Gastronomen-Klage ab Keine Entschädigung über Soforthilfe hinaus

BGH weist Gastronomen-Klage ab Keine Entschädigung über Soforthilfe hinaus

17. März 2022 Aus Von ...Linda Gerke
Stand: 17.03.2022 10:58 Uhr

Betroffene des Lockdowns haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für Einnahmeausfälle, die über die gezahlten Corona-Hilfen hinausgeht. Geklagt hatte ein Brandenburger Gastronom.

Gaststätten haben keinen Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigung wegen der Corona-Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revision eines Gastwirts aus Brandenburg zurück, der zusätzlich zu den Soforthilfen 27.000 Euro Schadensersatz forderte.

Geschlossene Lokale im Lockdown Entschädigung für Corona-Einbußen?

Können Gastronomen den Staat wegen ihrer Einnahmeausfälle individuell verklagen?

Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftszweige seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sondern der Gesetzgeber müsse Ausgleichsmaßnahmen treffen, erklärte der BGH.

Die nähere Ausgestaltung bleibe dem Gesetzgeber überlassen. In der Pandemie sei der Staat dieser Verpflichtung durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.

Viele ähnliche Verfahren anhängig

Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter. Die Land- und Oberlandesgerichte orientieren sich in aller Regel daran. Dort sind nach den Worten des Vorsitzenden Richters Ulrich Herrmann bundesweit viele ähnliche Verfahren anhängig.

Umsatz eingebrochen Rekordeinbußen im deutschen Gastgewerbe

Die mehrmonatigen Schließungen haben das deutsche Gastgewerbe hart getroffen.

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, hatten Bund und Länder in der ersten Pandemie-Welle im März 2020 das öffentliche Leben mit drastischen Maßnahmen heruntergefahren. Die Gastronomie musste wochenlang schließen, Essen und Getränke konnten nur zum Mitnehmen verkauft werden. Hotels durften keine Touristen mehr aufnehmen.

(Az. III ZR 79/21)