Reise abgesagt: Welche Rechte haben Kunden?

5. Mai 2020 Aus Von mvp-web

Wegen der Corona-Pandemie können und konnten Zehntausende gebuchte und bereits bezahlte Pauschalreisen derzeit nicht stattfinden. Das Auswärtige Amt hat seine weltweite Reisewarnung bis einschließlich 14. Juni 2020 verlängert.

Die aktuelle Gesetzeslage ist in diesem Fall eindeutig: Kunden, die eine Pauschalreise gebucht hatten, die nun nicht stattfinden kann, dürfen die Reisekosten zurückfordern.

Urlaub in Corona-Zeiten: Wie storniert man richtig?

Markt – 04.05.2020 20:35 Uhr Autor/in: Niels Walker

Viele Verbraucher machen sich Sorgen: Was wird aus dem Sommerurlaub? Sind Reisen überhaupt noch möglich? Und wie bekommt man sein Geld zurück? Markt zeigt, was zu beachten ist.

Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen

Der Reisepreis muss unverzüglich nach Absage der Reise, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden. Falls der Veranstalter das Geld bis dahin nicht erstattet hat, sollte der Kunde die Zahlung anmahnen und selbst eine Frist setzen, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Keine rechtliche Grundlage für Aufwandsentschädigungen

Manche Reiseveranstalter versuchen derzeit, einen Teil ihrer Kosten zu kompensieren, indem sie ihren Kunden hohe Aufwandsentschädigungen für die Rückabwicklung der Reise in Rechnung stellen. Die Verbraucherzentralen warnen dringend davor, derartige Zahlungen zu leisten. Es bestehe weder eine vertragliche noch eine rechtliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch seitens der Veranstalter.

Kunden müssen Reise-Gutscheine nicht annehmen

Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, nach der Kunden statt einer Rückzahlung auch einen Reise-Gutschein akzeptieren müssen.

Viele Unternehmen bieten statt Geld derzeit auch Gutscheine als Kompensation an. Sie sind für Verbraucher jedoch bislang keine sichere Alternative, da sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters wertlos sind. Deshalb sind Kunden derzeit nicht verpflichtet, sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben und sollten vorsichtig sein, wenn sich der Reiseveranstalter auf die Pläne der Bundesregierung beruft, Gutscheine als gesetzliche Ersatzleistung womöglich auch für Reisen zuzulassen. Hierzu müsste zunächst das geltende EU-Recht geändert werden. Ob diese Änderung kommt, ist noch ungewiss. EU-Justizkommissar Didier Reynders lehnte die Gutscheinpläne in einem Zeitungsinterview ab.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat vor Ostern eine Gutschein-Regelung auf den Weg gebracht – allerdings nur für Veranstaltungen, nicht für Reisen. Veranstalter von Konzerten oder Kulturevents dürfen demnach den Käufern anstelle einer Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wer diesen bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst, soll sein Geld zurückerhalten. Die Gutscheine sollen vom Bund finanziell abgesichert werden. Verbraucherschützer sehen in der neuen Regelung eine Schwächung der Verbraucherrechte und lehnen sie ab – auch, weil Kunden womöglich selbst finanziell stark von der Krise betroffen und daher auf eine sofortige Rückzahlung angewiesen seien.

Corona: Was ist mit Reisen nach dem 14. Juni?

Derzeit ist die rechtliche Lage für gebuchte Reisen mit Terminen ab Mai 2020 noch unklar.

Bei Reisen ab dem 15. Juni 2020 ist die Lage derzeit unklar. Wer frühzeitig storniert, läuft Gefahr, die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten zahlen zu müssen, so die Verbraucherzentrale. Sie rät daher dazu, sich mit den Vor- und Nachteilen einer frühen Stornierung genau zu beschäftigen. Wer, sofern möglich, verreisen will, kann abwarten. Bei sehr teuren Reisen solle man sich von unabhängiger Stelle beraten lassen. Wer dagegen aufgrund der derzeitigen Situation nicht mehr verreisen will, riskiert durch langes Abwarten womöglich hohe Stornogebühren. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sollte, wer frühzeitig unter Hinweis auf Corona storniert, sein Geld zurückerhalten, sofern zum Reisezeitpunkt noch immer eine Reisewarnung besteht. Dies könne der Reiseveranstalter aber anders bewerten, sodass es darüber zum Streit kommen könne.

Generell empfehlen die Verbraucherschützer, bei anstehenden Reisen Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen, um sich zu informieren, ob die bereits angezahlte Reise überhaupt stattfindet. Allerdings weisen sie darauf hin, dass viele Unternehmen derzeit auf Anfragen entweder gar nicht reagieren oder die Stornierungsrechte der Kunden ignorieren und stattdessen lediglich Gutscheine anbieten. Hier helfe nur, dranzubleiben und die eigenen Interessen weiter zu verfolgen, so die Verbraucherzentralen.

Airbnb-Kunden dürfen kostenlos stornieren

Kunden, die Unterkünfte für einen Zeitraum bis Ende Mai über die Vermittlungsplattform Airbnb gebucht haben, können ihre Buchung kostenlos stornieren. Airbnb-Reservierungen müssen üblicherweise vorab bezahlt werden, und bei Stornierungen wird oft nur ein Teilbetrag zurückerstattet. Wegen der aktuellen Reisebeschränkungen bekommen Kunden aber seit 14. März ihr Geld komplett zurück.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Eine Rücktrittsversicherung springt ein, wenn die Versicherten selbst krank geworden sind oder einen Unfall hatten. Leiden sie allerdings an Corona, ist die Situation nicht eindeutig, da die Krankheit als Pandemie eingestuft wurde. Diesen Fall schließen manche Versicherer aus.

Verbraucherzentrale: Kostenlose telefonische Beratung

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bietet eine kostenlose Hotline zu Fragen rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Experten sind von Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer (0345) 298 03 63 zu erreichen. Darüber hinaus bietet das Verbrauchertelefon unter (0900) 1 77 57 70 (1 Euro pro Minute aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) Hilfestellung an.

NDR:  Stand: 05.05.2020 12:23 Uhr  – Markt