Corona-Regeln für Silvester: Wie viele Personen zusammen Neujahr feiern dürfen
28. Dezember 2020
Seit dem 16. Dezember befindet sich Deutschland im erneuten Lockdown. Dieser soll zunächst bis zum 10. Januar 2021 gehen. Bis dahin gilt der Grundsatz: „Wir bleiben zuhause“. Über die Weihnachtsfeiertage hat es zwar kleinere Lockerungen gegeben, an Silvester und Neujahr gelten aber die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen. Das bedeutet:
- Private Zusammenkünfte müssen auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt werden. Es dürfen sich maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen bei der Berechnung nicht mit. So sieht es der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern vom 13. Dezember vor. Maßgeblich für die Regelung vor Ort ist die Corona-Schutz-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier: Großer Überblick – Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen, Reiseregeln: Was jetzt in Ihrem Bundesland gilt
Daneben gelten folgende Regelungen für Silvester und den Neujahrstag:
- Es ist bundesweit verboten, sich zu versammeln. Die Polizei will dieses Verbot durchsetzen.
- Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist in diesem Jahr untersagt.
- Auf belebten Plätzen gilt ein Feuerwerksverbot. Zudem wird dringend geraten, generell auf das Abbrennen von Feuerwerk zu verzichten.
- In einigen Kommunen, Städten und Regionen gelten auch zum Jahreswechsel Ausgangssperren. In Bayern zum Beispiel ist landesweit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, außer es liegt ein triftiger Grund vor.
Das gilt Silvester und am Neujahrstag für Gastro und Einzelhandel
Auch für den Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie gibt es Silvester und Neujahr keine Ausnahmen. Die Beschränkungen des Bund-Länder-Beschlusses bleiben bestehen. Die Regeln im Überblick:
- Teile des Einzelhandels bleiben weitgehend geschlossen. Der Lebensmittelhandel, Apotheken und Drogerien, Poststellen und Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte haben aber weiterhin geöffnet. Jedoch schließen viele Geschäfte Silvester bereits gegen Mittag. Der Grund: Der 31. Dezember ist zwar kein gesetzlicher Feiertag, dennoch gelten bestimmte Regelungen zu den Öffnungszeiten. Die Verkaufszeiten an Silvester sind in den Bundesländern jedoch unterschiedlich geregelt. Am 1. Januar haben die meisten Geschäfte – bis auf wenige Ausnahmen – ohnehin zu.
- Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen sind weiter dicht. Lediglich medizinisch notwendige Behandlungen bleiben möglich.
- Gastronomiebetriebe dürfen auch an Silvester und Neujahr nicht öffnen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr von zu Hause sind aber weiterhin erlaubt.
- Theater und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Polizei kontrolliert Einhaltung der Corona-Maßnahmen
Die Polizei will die Einhaltung der Corona-Beschränkungen an Silvester scharf kontrollieren. „Wir erhöhen gerade die Präsenz im öffentlichen Raum“, sagte der Vizechef der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Jörg Radek, der „Süddeutschen Zeitung“ vor Weihachten
Jedoch werde die Polizei nicht „anlasslos von Haus zu Haus gehen und nachzählen, wie viele Leute am Tisch sitzen“. Wegen des Grundrechts auf Unversehrtheit der Wohnung sei dies auch gar nicht möglich. „Aber wenn wir Hinweise bekommen, dass irgendwo Regeln verletzt werden, dann gehen wir dem nach“, sagte Radek.
Wer sich nicht an die Regeln hält und dabei erwischt wird, muss dann mit Bußgeldern rechnen. Je nach Bundesland können diese unterschiedlich hoch ausfallen. Eine Übersicht:
Baden-Württemberg
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: Zwischen 100 und 500 Euro, in der Regel 150 Euro pro Teilnehmer, zwischen 100 und 1000 Euro für Veranstalter, in der Regel 600 Euro
Aufenthalt außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund: Zwischen 50 und 500 Euro, in der Regel 75 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: Zwischen 50 und 250 Euro, in der Regel 70 Euro
Bayern
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 250 Euro
Aufenthalt außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund: 250 Euro (500 Euro während der Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr)
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 250 Euro
Berlin
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 500 bis 1000 Euro für den Veranstalter
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 50 bis 500 Euro
Brandenburg
Private Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter mit zu vielen Teilnehmern: ab 250 Euro bis 2500 Euro (für Teilnehmer)
Aufenthalt außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund: 50 bis 250 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 50 bis 250 Euro
Bremen
Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 250 bis 2500 Euro für Veranstalter, 50 bis 200 Euro für Teilnehmer
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 50 Euro
Hamburg
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 150 bis 500 Euro für Veranstalter und Teilnehmer
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 150 Euro
Hessen
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: ab 50 Euro
Niedersachsen
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 150 bis 400 Euro für Teilnehmer
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 100 bis 150 Euro
Rheinland-Pfalz
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 1000 Euro für Veranstalter
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 50 Euro
Saarland
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: Bis 200 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 50 bis 100 Euro
Sachsen
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 150 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 60 Euro
Sachsen-Anhalt
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 250 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: Je nach Kommune unterschiedlich. Je höher das Infektionsgeschehen, desto höher das Bußgeld
Schleswig-Holstein
Private Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 150 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: 150 Euro
Thüringen
Veranstaltung mit zu vielen Teilnehmern: 200 Euro
Aufenthalt außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund: 100 Euro
Fehlender Mund-Nasen-Schutz: Der Regelsatz liegt bei 60 Euro