Änderungen im GesundheitssystemBeiträge, Rezepte, Masern-Impfpflicht: Das ändert sich für Patienten im neuen Jahr

31. Dezember 2020 Aus Von mvp-web

Von der elektronischen Patientenakte bis hin zu höheren Krankenkassenbeiträgen – im neuen Jahr kommen auf Patienten einige Änderungen im Gesundheitswesen zu.

Die Coronakrise hat das Gesundheitswesen in Deutschland auf eine harte Probe gestellt – und wird es auch im neuen Jahr weiter tun. Dadurch sind aber auch ein paar positive Effekte entstanden. So kündigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn beispielsweise an, 20.000 neue Pflegehilfsstellen zu schaffen, um die Personalsituation in der Altenpflege zu verbessern.Auch die Gesundheitsämter sowie die Geburtshilfe in den Krankenhäusern sollen personell aufgestockt werden. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens schreitet ebenfalls schneller voran, zum Beispiel mit der Einführung der elektronischen Patientenakte. Hier die wichtigsten acht Veränderungen im Gesundheitswesen im Überblick:

1. Die elektronische Patientenakte wird 2021 eingeführt

Ab 1. Januar können gesetzlich Versicherte eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenversicherung nutzen. Dieses Angebot ist freiwillig. Das bedeutet: Mit der Einwilligung des Patienten können dort Befunde, Blutwerte, Behandlungen, Medikamentengaben und Vorerkrankungen gespeichert werden, damit auch bei Bedarf andere behandelnde Ärzte und Krankenhäuser darauf zugreifen können und sich schneller ein Bild über den Zustand des Patienten machen können.

Damit soll die gesundheitliche Versorgung optimiert, aber auch unnötige Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. Wer die Daten einsehen darf, legt der Patient selbst fest. Für Privatversicherte gibt es die elektronische Patientenakte erst ab Januar 2022.

Datenschützer sehen die elektronische Patientenakte kritisch, da sie die Gefahr sehen, dass die Daten, die bisher in den einzelnen Arztpraxen gespeichert wurden, nicht mehr sicher seien und so die ärztliche Schweigepflicht gefährdet. Aus diesem Grund wehren sich auch viele Mediziner gegen die ePA und machen ihre Patienten darauf aufmerksam, diese nicht zu nutzen.

2. Elektronisches Rezept kommt im Jahr 2021

Ab 1. Juli erhalten Patienten per QR-Code und App ihre Rezept vom Arzt und übermitteln es so an die Apotheke. Diese kann dann den Patienten informieren, ob das Präparat vorrätig ist bzw. den Patienten informieren, wann es zur Abholung bereit steht. Bereits ab 2022 soll dieses Modell für gesetzlich Versicherte verpflichtend sein und so das Rezept auf Papier ablösen.

3. Krankschreibung geht elektronisch an Krankenversicherung

Bisher mussten Versicherte ihren gelben Schein bei einer Krankmeldung beim Versicherer selbst einreichen. Ab Januar 2021 geschieht dies elektronisch: Dann übermittelt der Arzt die sogenannte eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) direkt an den Versicherer. Der Patient erhält aber weiterhin eine Papierbescheinigung für den Arbeitgeber. Ab 2022 soll auch der Arbeitgeber die Krankmeldung bei der Krankenversicherung abrufen können.

4. Höhere Beitragsbemessungsgrenze und Zusatzbeiträge 2021

Wegen der gestiegenen Löhne steigen 2021 auch die Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung und die private Krankenversicherung. So liegt die Grenze für die Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung im nächsten Jahr bei 58.050 Euro statt bei 56.250 Euro. Der Beitrag wird also maximal bis zu dieser Grenze zur Berechnung herangezogen.

Für die Private Krankenversicherung liegt die Bemessungsgrenze bei 64.350 Euro statt wie bisher bei 62.550. Das bedeutet: Wer mehr als 64.350 verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag vom Bundesgesundheitsministerium für die gesetzliche Krankenversicherung von 1,1 Prozent um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent steigt, können auch die Zusatzbeiträge für Versicherte steigen – je nach Versicherung. Denn Krankenkassen legen am Ende des Jahres selbst fest, welchen Zusatzbeitrag sie im neuen Jahr erheben.

Den Zusatzbeitrag sowie auch den allgemeinen Beitragssatz tragen Versicherte und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Die Erhöhung des Zusatzbeitrages räumt Mitgliedern eine zweimonatige Frist für ein Sonderkündigungsrecht ein.

5. Heilmittelverordnung gilt länger

Wer kennt es nicht: Verschreibt der Arzt eine Physio-, Ergo- oder eine andere Therapie, muss diese spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Heilmittelverordnung auch beginnen. Laut Neufassung der Heilmittelrichtlinie bleibt Patienten nun mehr Zeit dafür – nämlich bis zu 28 Tage nach Ausstellungstermin.

6. Impfnachweis gegen Masern

In Deutschland kann sich jeder auf freiwilliger Basis impfen lassen, nur gegen Masern besteht seit März eine Impfpflicht für alle Kinder, die in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten und Schule aufgenommen werden.

2021 wird nachgeschärft, damit diese gefährliche Infektionskrankheit, die tödlich enden kann, hierzulande nicht mehr ausbrechen kann. Demzufolge müssen nun auch Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besucht haben, dagegen geimpft werden. Dasselbe gilt auch für Mitarbeiter dieser Einrichtungen. Wer dies missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro rechnen.

7. 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen verboten

Werdende Eltern konnten bisher bei der 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchung, die auch als „Baby-TV“ bezeichnet wird, ihr Ungeborenes im Mutterleib fast so genau wie mit einer Filmkamera aufgenommen sehen. Doch damit ist im neuen Jahr Schluss.

Ab 1. Januar 2021 erhalten Schwangere laut Strahlenschutzverordnung nur noch 3D- oder 4D-Ultraschalluntersuchungen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Die normalen 2D-Untersuchungen wird es aber weiterhin geben.

8. Einfacherer Krankenkassenwechsel ab 2021 möglich

Bisher können gesetzlich Versicherte erst nach einer 18-monatigen Mindestvertragslaufzeit einen Krankenkassenwechsel vornehmen. Im neuen Jahr ändert sich dies: Dann beträgt die Mindestlaufzeit nur noch zwölf Monate.

Auch der Kündigungsablauf wurde vereinfacht: So genügt künftig eine Beitrittserklärung in die neue Versicherung, die dann die Kündigung der vorherigen übernimmt. Der Arbeitnehmer wird nur noch formlos über die Änderung informiert.