Neue Förderrichtlinien beim Heizungstausch

Neue Förderrichtlinien beim Heizungstausch

3. Mai 2023 Aus Von mvp-web
Stand: 03.05.2023 13:09 Uhr

Ab 2024 dürfen voraussichtlich keine reinen Öl- und Gasheizungen mehr in Häusern neu eingebaut werden. Was Verbraucher für den Tausch ihrer Heizungsanlage wissen müssen: Förderungen, Boni, Kredite und Fristen.

von Hannes Opel

Die große Wende im Heizungskeller soll kommen. Dafür hat das Bundeskabinett die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 19. April vorgelegt. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Es gilt aber als sicher: Ab 2024 dürfen keine reinen Öl- und Gasheizungen mehr in Häusern neu eingebaut werden. Der größte Teil der Heizleistung, mindestens 65 Prozent, müssen dann aus erneuerbaren Energien stammen. Bereits installierte Anlagen dürfen weiterlaufen und auch repariert werden.

Technologieoffene Förderung

Alternativen für den Einbau rein fossiler Heizungen im Neubau und in Bestandsgebäuden sind dann beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieheizungen, Hybridheizungen, Biogas- oder Biomasseheizungen sowie Wasserstoff-Gasheizungen, die grünen oder blauen Wasserstoff nutzen. Die Wahl der richtigen Technologie für ein Gebäude hängt von vielen Faktoren ab. Hier sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Austausch einen Energieberater oder fachkundigen Installateur zu Rate ziehen. Um die Transformation zeitnah und sozialverträglich zu ermöglichen, will der Bund ein milliardenschweres Förderprogramm auflegen. Das entsprechende Förderkonzept orientiert sich an der bestehenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), wird aber weiterentwickelt.

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Grundlagen, Fristen und Übergangsfristen

Eine Heizungsanlage muss auch jetzt bereits nach 30 Jahren Laufzeit ausgetauscht werden. Laufende Öl- und Gasheizungen müssen daher nach Inkrafttreten des GEG nicht sofort getauscht werden. Sie können auch repariert und weiter betrieben werden. Sollten sie allerdings im Falle einer Havarie nicht mehr zu reparieren sein, gilt eine Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist sieht vor, dass eine fossil betriebene Heizungsanlage für einen Zeitraum von drei Jahren eingebaut werden darf, bevor dann eine klimafreundliche Anlage genutzt werden muss.

Grundförderung gilt weiterhin

Hierfür gilt, die Grundförderung weiterhin im Rahmen der BEG. Den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung können sich Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum, aber auch Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) mit 30 Prozent fördern lassen. Die Förderung gilt für alle Einkommensklassen unabhängig von der gewählten klimafreundlichen Technologie für die Heizungsanlage. Für künftig auch mit Wasserstoff betreibbare Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readyness“ der Anlage förderfähig sind.

Klimabonus 1 als Anreiz und Entlastung

Zusätzlich gibt es Anreize – sogenannte Klimaboni. Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund von Ausnahmeregelungen im Rahmen des neuen GEG noch nicht zum Austausch verpflichtet wären, sich aber dennoch dafür entscheiden, erhalten zusätzlich 20 Prozent Förderung. Das gilt für Menschen, die ihre Immobilie schon vor 2002 bewohnten und für über 80-jährige Immobilienbesitzer. Eine Förderung von 20 Prozent erhalten auch Bürgerinnen und Bürger, die Transferleistungen vom Staat beziehen, etwa Wohngeld oder Bürgergeld.

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 Klimabonus 2 bei Übererfüllung

Verbraucherinnen und Verbraucher können neben der Grundförderung eine zusätzliche Förderung von 10 Prozent erhalten, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben übererfüllen. So zum Beispiel bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor der Austauschpflicht. Bei späterem Austausch gilt ein Energieeffizienzanteil von 70 Prozent als Übererfüllung.

Klimabonus 3 bei Havarie

Die zusätzliche Förderung von 10 Prozent wird ebenfalls gewährt, wenn im Falle einer Havarie die Heizungsanlage ausgetauscht werden muss und die Vorgaben übererfüllt werden.

Staffelung bei Anträgen

Die Anträge für Klimaboni 1 und 2 werden zeitlich gestaffelt. Damit wolle man Preissteigerungen vermeiden, die durch hohe Nachfragen an Handwerker entstehen könnten. So werden ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1998) und ab 2026 alles Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Kredite und Abschreibungen

Zusätzlich zu den Förderungen und Boni stellt der Bund für den Umbau der Heizungsanlagen Kredite zu günstigen Zinsen in Aussicht. Auch die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung soll die Entscheidung für einen Heizungstausch erleichtern.