FAQ – Elektromobilität
29. Juni 2023Elektromobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien eröffnet die Möglichkeit, die Abhängigkeit des Verkehrs von fossilen Brennstoffen und damit den CO2-Ausstoß zu verringern. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Verfügbarkeit von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge eine wichtige Voraussetzung für einen Umstieg. Ob private Wallboxen oder öffentliche Ladeinfrastruktur, hier beantworten wir Ihre Fragen.
Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Wie können steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen) zukünftig kurzfristig, sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden? Dazu läuft im Juni und Juli 2023 erneut eine Konsultation. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den geplanten Neuregelungen finden Sie hier.
Hinweis
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen bzw. Antragstellungen ab.
Bei Fragen zur THG-Quote wenden Sie sich bitte an das Umweltbundesamt unter 38BImSchV@uba.de.
Klarstellung zur „öffentlichen Zugänglichkeit“ im Sinne der LSV und der 38. BImSchV (pdf / 55 KB)
TOP 5 Fragen
Ladesäulenkarte
direkt zur Ladesäulenkarte
Wie kann ich als Bertreiberin oder Betreiber einen öffentlichen Ladepunkt der Bundesnetzagentur melden, um auf der Ladesäulenkarte verzeichnet zu werden?
Alles Nötige erfahren Sie auf unserer Ladeinfrastrukturseite.
Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist
Wenn ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht auf der Ladesäulenkarte und der Liste der veröffentlichten Ladesäulen verzeichnet ist, kann dies u.a. folgende Gründe haben:
- Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Der Betreiber hat jedoch keine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung seiner gemeldeten Ladepunkte erteilt.
- Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Die Anzeige befindet sich aber noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht veröffentlicht.
- Die Namen des Betreibers auf der Ladesäule und in unserem Ladesäulenregister weichen voneinander ab. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, bei dem das E-Mobilitätgeschäft auf verschiedene Tochterunternehmen aufgeteilt ist.
- Der Betreiber hat bei der Anzeige der Ladeeinrichtung ein Inbetriebnahmedatum angegeben, das in der Zukunft liegt. Die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.
- Die Ladeeinrichtung ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung oder wurde vor dem 14. Juni 2017 in Betrieb genommen.
Die Veröffentlichung von Ladepunkten auf der Ladesäulenkarte basiert auf folgender rechtlicher Basis:
Betreiber öffentlicher Ladepunkte sind nach Ladesäulenverordnung verpflichtet, ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Dem Betreiber steht es frei, der Bundesnetzagentur eine Einverständniserklärung zur Datenveröffentlichung zu erteilen. Grundsätzlich ist die Bundesnetzagentur auf die sorgfältige Anzeige des Betreibers angewiesen, da ihr keine anderweitigen, offiziellen Informationsquellen über die Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verfügung stehen.
Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlende öffentliche Ladeeinrichtungen prüfen und an den Betreiber weiterleiten.
Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte
Sie haben vor Ort festgestellt, dass die Angaben zu einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung auf der Ladesäulenkarte falsch sind. Zum Beispiel stimmen Angaben zu Anzahl der Ladepunkte nicht oder die Ladeeinrichtung ist dauerhaft defekt.
Die Bundesnetzagentur kann Hinweisen zu Unstimmigkeiten bei den Angaben zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten nachgehen. Schreiben Sie uns dazu eine E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de mit Angaben zu folgenden Punkten:
- Standort der Ladeeinrichtung (Adresse und optional geographische Koordinaten)
- Name des Betreibers der Ladeeinrichtungen
- Was ist das Problem?
- ggf. Hinweise zu der öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Fläche bzw. des Geländes auf dem sich die Ladeeinrichtung befindet, z.B. Parkplatz eines Supermarktes; Hinweisschilder zur Nutzung der Ladeeinrichtungen oder der Parkflächen; Zugangsbeschränkungen, wie Schranken)
Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlerhafte Angaben prüfen und an den Betreiber weiterleiten.
Öffentliche Ladeinfrastruktur
Kann ich an einem öffentlichen Ladepunkt auch ohne dauerhafte vertragliche Bindung spontan aufladen? (Punktuelles Aufladen)
An öffentlichen Ladepunkten muss es möglich sein, ohne dauerhafte Vertragsbindung das E-Auto zu laden (sog. punktuelles Aufladen).
Dies ist in § 2 Nr. 9 und § 4 LSV festgelegt.
Dies gilt nur für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden.
Wie kann ich an öffentlichen Ladesäulen bezahlen?
Laden gegen Bargeldzahlung ohne Authentifizierung
Es muss möglich sein, gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Umgebung des Ladepunkts das E-Auto zu laden, ohne dass die Identität des Kunden überprüft wird.
oder
Bargeldloser Zahlungsvorgang mittels Kartenzahlung oder webbasiertem Zahlungssystem (mit Authentifizierung)
Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung muss entweder durch ein gängiges System zur Kartenzahlung oder ein webbasiertes Zahlungssystem möglich sein.
Ersteres kann zum Beispiel durch eine direkte Zahlung mit einer EC-Karte in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt erfolgen.
Sollte nur ein webbasiertes Zahlungssystem angeboten werden, muss zudem ein kostenloser Zugang zu diesem gegeben sein, zum Beispiel durch eine kostenlos zugängliche Web-Applikation.
Hinweis
Beide oben genannten Zahlungsmethoden gelten nur für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden. Für alle ab Juli 2024 in Betrieb genommene Ladepunkte wird das kontaktlose Bezahlen mit NC-fähiger Kredit- und Debitkarte zur Pflicht. Darüber hinaus können weitere Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme angeboten werden.
Weitere Informationen zu den Bezahlsystemen finden Sie im Merkblatt – Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme (pdf / 125 KB) .
Wie müssen Preise an Ladesäulen für Elektromobile ausgewiesen werden?
An öffentlichen Ladesäulen sind die Preise (in Euro) pro kWh gut sichtbar anzubringen. Wenn zusätzlich ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis verlangt wird, muss dieser ebenfalls angegeben werden.
Grundlage für diese Regelung ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Verstöße gegen die geltenden Vorgaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den Preisbehörden der Länder verfolgt werden.
Die Ansprechpersonen der Preisbehörde Ihres Bundeslandes und deren Kontaktdaten finden Sie im „Anschriftenverzeichnis für die Preisangabenverordnung“ auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Es gibt keine regulatorischen Vorgaben zum zulässigen Preis an Ladesäulen. Diese basieren auf dem aktuellen Wettbewerb. Daher kann der Preis von den Ladesäulenbetreibenden frei bestimmt werden.
Für marktbeherrschende Unternehmen gelten verschärfte Regelungen. Sie dürfen ihre Position nicht missbrauchen. Sollte letztlich ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nachgewiesen werden, können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche haben. Für einen möglichen Schadensersatzanspruch muss ein Verschulden des Unternehmens bestehen.
Wer kontrolliert die Preise beziehungsweise den Wettbewerb an den Ladesäulen?
Es gibt keine regulatorischen Vorgaben zur zulässigen Preishöhe an Ladesäulen. Die Preise unterliegen dem Wettbewerb und können vom Ladesäulenbetreiber frei bestimmt werden. Einzig für marktbeherrschende Unternehmen gilt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Das Missbrauchsverbot wird von Kartellbehörden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene sowie von Zivilgerichten angewendet und durchgesetzt. Im Falle eines Verstoßes löst es für die unmittelbar Betroffenen Unterlassungs- und – bei Verschulden – Schadensersatzansprüche aus.
Gibt es auch kostenlose Lademöglichkeiten?
Ja. Ladesäulenbetreiber dürfen das Laden auch kostenlos ermöglichen.
Unterscheidung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte
- auf Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätzen
- in Parkhäusern
Nicht-öffentlich zugänglich sind Ladepunkte
- auf Firmenparkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind
- auf (entsprechend gekennzeichneten) Parkplätzen für Mieterinnen und Mieter, Hotelgäste oder Patientinnen und Patienten
- für (stationsbasiertes) Car-Sharing
- in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen
Es gibt keine Pflicht, einen Ladepunkt öffentlich zugänglich zu machen. Ladepunkte können ausschließlich für den privaten Gebrauch installiert oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Muss ich mich als Energielieferant anzeigen, wenn ich Ladesäulen für E-Autos betreibe?
Für Ladesäulenbetreiber besteht keine Anzeigepflicht nach § 5 EnWG.
Im Kontext von Ladesäulen ist Energielieferant nach dem EnWG, wer den Ladepunkt mit Strom beliefert. Dieses Unternehmen hat dann die entsprechenden energiewirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Hintergrund
Stromlieferant nach § 3 Nr. 31a EnWG ist eine natürliche und juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Letztverbraucher wiederum ist eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne des EnWG und den auf Grund des EnWG erlassenen Verordnungen gleich (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Private Ladepunkte (Wallbox)
Dürfen Elektromobile über die normale Haushaltssteckdose geladen werden?
E-Autos sollten aus Gründen der elektrischen Sicherheit nicht über die normale Haushaltssteckdose aufgeladen werden, da die vorhandene Elektroinstallation in Wohngebäuden nicht für hohe Ladeströme bei langen Ladezeiten ausgelegt ist.
Für das Laden zu Hause sollten Sie eine Wallbox installieren lassen, die das Laden mit höheren Leistungen (bis zu 22 kW) ermöglicht.
Was muss ich beachten, wenn ich eine private Wallbox installiere?
Prüfung durch eine Elektrofachkraft (optional)
Sie können im Vorfeld eine Elektrofachkraft prüfen lassen, welche Maßnahmen für die Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses erforderlich sind.
Bei Neubauten ist dies oft schon eingeplant, sodass eine nachträgliche Installation einer Lademöglichkeit ohne großen Aufwand möglich ist (zum Beispiel durch vorhandene Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität). Bei Altbauten können allerdings bauliche Maßnahmen erforderlich sein.
Informieren Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber vor der Installation
Die Installation einer Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. (§ 19 Abs. 2 NAV)
Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten an, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber für Sie zu übernehmen (Anmeldung bzw. Genehmigung der Wallbox).
Für den Netzbetreiber ist diese Information wichtig, um die Auslastung des Stromnetzes genauer abschätzen zu können. Schließlich ändert sich auch Ihr Verbrauchsverhalten, wenn eine Wallbox installiert wird. Der Netzbetreiber ist dafür zuständig, den Zählpunkt bzw. die Ladeeinrichtung an das Netz der öffentlichen Versorgung anzuschließen.
Notwendige Genehmigung des Netzbetreibers bei einer Wallbox über 12 Kilovoltampere
Für die Installation einer Wallbox mit einer Leistung über 12 kVA (12 kVA entsprechen ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW) benötigen Sie eine Genehmigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern. Sollte der Netzbetreiber dem Anschluss der Wallbox nicht zustimmen, muss er den Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen nennen, die durch den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer vorgenommen werden können. Auch der erforderliche Zeitbedarf muss angegeben werden.
Errichtung durch qualifizierte Fachkraft
Um auszuschließen, dass von Ihrer elektrischen Anlage Gefahren oder Rückwirkungen für Sie und das Stromnetz ausgehen, sollte die Installation einer Ladeeinrichtung nur durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgen.
Daher ist vorgeschrieben, dass die Errichtung, Erweiterung und Änderung der Anlage vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen durchgeführt wird, das in ein Installateursverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist. (§§ 13, 19 Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)
Was ist noch zu bedenken?
Um die Wallbox in der Nähe des Ladeplatzes zu installieren, muss unter Umständen eine entsprechende Stromleitung zum Ladeplatz neu verlegt werden. Möglicherweise sind dafür auch bauliche Maßnahmen wie Wanddurchbrüche erforderlich. Je nach Entfernung und Aufwand können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.
Ladeeinrichtungen bis 11 kW lassen sich häufig noch mit dem vorhandenen Hausanschluss nutzen. Gerade bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann aber eine Netzanschlussverstärkung notwendig werden, die durch den Anschlussnehmer zu finanzieren ist. Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten können dabei auch Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Baukostenzuschüsse.
Muss für meine Wallbox ein intelligentes Messsystem eingebaut werden?
Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.
Aber:
- Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr privater Ladepunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle des MsbG.
- Durch das Laden Ihres E-Autos über die Wallbox wird sich Ihr Stromverbrauch erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Ihr durchschnittlicher Jahresverbrauch auf über 6.000 kWh steigt. In diesem Fall wird der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems ebenfalls notwendig.
Weitere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz und dem Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen finden Sie auf dieser Seite www.bnetza.de/smartmeter.
Netzdienliche Steuerung der Wallbox
Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z.B. E-Auto, aber auch Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung) vereinbart haben, muss der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren. (§ 14a EnWG)
Für die Belieferung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen werden von den Lieferanten spezielle Tarife angeboten.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen benötigen einen separaten Zählpunkt. Die Steuerung kann durch eine Zeitschaltuhr, über Rundsteuergeräte oder zukünftig auch über eine Steuerbox in Verbindung mit einem intelligenten Messsystem erfolgen.
Hintergrund: Mit der Ermäßigung des Netzentgelts und der Abschaltung bestimmter Verbrauchsgeräte kann der Netzbetreiber die Netzbelastung steuern und in bestimmten Zeiten eine Netzentlastung erreichen. In diesen Zeiten wird die Strom-Versorgung Ihres Geräts unterbrochen. Die Sperrzeiten legt der Netzbetreiber fest. Es gibt dabei unterschiedliche Modelle: Einige Netzbetreiber vereinbaren feste Sperrzeiten, andere geben rollierende Zeitfenster vor.
Natürlich können Sie Ihre Anlage immer auch ohne Netzentgeltreduzierung und somit ohne die Eingriffsmöglichkeit des Netzbetreibers betreiben.
Gibt es spezielle Stromtarife für Wallboxen?
Das hängt davon ab, wie Ihre Wallbox angeschlossen ist.
- Wird sie über denselben Stromzähler gemessen wie der übrige Haushaltsstrom, kommt in der Regel kein spezieller E-Auto-Tarif in Betracht.
- Ist die Wallbox an einem separaten Zählpunkt angeschlossen, könnte ein Tarif mit einem reduzierten Netzentgelt für Sie in Betracht kommen. Im Gegenzug dafür würde die Wallbox zur netzdienlichen Steuerung herangezogen (§ 14a EnWG).
Welche staatlichen Förderprogramme gibt es?
Die KfW fördert den Kauf und Anschluss von Ladestationen in bestehenden Wohngebäuden. Näheres dazu finden Sie auf dieser Seite der KfW: Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude
Alle Maßnahmen für die Wallbox-Installation dürfen erst nach der Bewilligung des KfW-Förderantrags eingeleitet werden.
Wichtig u.a. für die Förderung:
- Der Strom fürs Aufladen muss ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammen, etwa von der eigenen Photovoltaik-Anlage oder vom Energieversorger mit Ökostrom-Tarif.
- Gefördert werden Ladestationen an Stellplätzen und Garagen, die zum Wohngebäude gehören und nur privat zugänglich sind.
- Die Gesamtkosten (Ladestation, Energiemanagementsystem, elektrischer Anschluss und Installationsarbeiten) müssen sich auf mindestens 900 € belaufen.
- Die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen vorgenommen werden.
Die Wallbox
- muss auf der KfW-Liste der geförderten Ladestationen stehen
- darf eine Ladeleistung von 11 kW nicht überschreiten, bei 22-kW-Modellen muss der Elektroinstallateur den Ladepunkt auf 11 kW einstellen und eine Bescheinigung darüber ausstellen
- muss über eine intelligente Steuerung verfügen, um mit anderen Komponenten des Stromnetzes zu kommunizieren
Weitere Fördermöglichkeiten
Informieren Sie sich darüber hinaus, ob Ihr Bundesland oder Ihre Kommune weitere Förderprogramm für die Installation einer Wallbox anbietet. Die Voraussetzungen können bei den Programmen jedoch unterschiedlich sein.
Welche Möglichkeiten gibt es, Wallboxen in Mehrfamilienhäusern zu installieren?
Mieterinnen und Mieter
Seit Dezember 2020 können Sie als Mieterin oder Mieter von Ihrer Vermieterin beziehungsweise Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen bauliche Veränderungen auf Ihrem mitvermieteten Stellplatz erlaubt werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Eine solche bauliche Veränderung kann abgelehnt werden, wenn sie nicht zumutbar ist. (§ 554 BGB in Verbindung mit § 578 Abs. 1 BGB)
Die Kosten für die Installation der Wallbox und der baulichen Veränderungen müssen jedoch Sie als Mieter/in tragen. Natürlich ist es möglich, dass Vermieterinnen oder Vermieter Interesse an einer Lademöglichkeit haben und bereit sind, ebenfalls Kosten zu übernehmen.
Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer
Seit Dezember 2020 können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen. (§§ 20, 21 WEG)
Die Kosten für die Baumaßnahmen müssen Sie tragen. Sie können sich natürlich auch mit weiteren Mitgliedern der WEG zusammenschließen und die Kosten dadurch aufteilen. Wenn es bereits eine Lademöglichkeit gibt, erkundigen Sie sich, ob sie für alle Mitglieder der WEG nutzbar ist. Eventuell ist auch eine Nutzung gegen einen angemessenen Ausgleich möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMJV zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
Meldungen und weitere Informationen
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Zahlen und Fakten zur E-Mobilität finden Sie auch auf folgenden Internetseiten:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
KfW
Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur
NOW GmbH
DKE
Wofür ist die Bundesnetzagentur zuständig?
Die Bundesnetzagentur
- verzeichnet die ihr gemeldeten öffentlich zugänglichen Ladepunkte in der Ladesäulenkarte und einer Grafik zur Verteilung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte auf die Bundesländer
- informiert allgemein über Netzanschlussfragen und den Lieferantenwechsel
Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?
Nein, private Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden.
Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 LSV).
Müssen Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte im Marktstammdatenregister registriert werden?
Nein.
Elektrofahrzeuge mit ihren Batteriespeichern sind nicht ortsfest. Nur ortsfeste Einheiten müssen nach der Marktstammdatenregisterverordnung registriert werden.
Auch Ladesäulen/Ladepunkte müssen nicht im MaStR registriert werden. Bei Ladesäulen/Ladepunkten handelt es sich um (Strom-)Verbrauchseinheiten. Diese müssen nur dann im MaStR registriert werden, wenn sie an die Hoch- oder Höchstspannungsebene angeschlossen sind. Dies ist bei Ladesäulen in der Regel nicht der Fall.
Begriffe
Ladeeinrichtung für Elektromobile (Ladesäule oder Wallbox)
Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule oder Wallbox) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.
Wallbox
Eine Wallbox (Wandladestation) ist sozusagen die Steckdose für Ihr E-Auto zu Hause. Die Schutzvorrichtungen verhindern etwaige Überlastungen sowohl für das E-Auto als auch für die Kundenanlage.
Ladepunkt
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann (§ 2 Abs. 6 LSV).
An einem Ladepunkt können eine oder auch mehrere unterschiedliche Ladesteckdosen bzw. Ladekupplungen vorhanden sein.
Man unterscheidet Normalladepunkte und Schnellladepunkte.
Normalladepunkt
An einem Normalladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 7 LSV).
Normalladepunkte können sowohl mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.
Schnellladepunkt
An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 8 LSV).
Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.
Ladesteckdose
Eine Ladesteckdose ist fest in die Ladeeinrichtung verbaut. Zum Laden benötigt man zusätzlich ein externes Ladekabel.
Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.
Merkblatt – Steckersysteme (Stand 1. Januar 2022) (pdf / 59 KB)
Merkblatt – CHAdeMO an Schnellladeeinrichtungen (Stand 18.November 2020) (pdf / 64 KB)
Ladekupplung
Die Ladekupplung ist über ein angeschlagenes Ladekabel fest mit einer Ladeeinrichtung verbunden und kann direkt zum Laden des Elektrofahrzeugs verwendet werden.
Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.
Merkblatt – Steckersysteme (Stand 1. Januar 2022) (pdf / 59 KB)
Merkblatt – CHAdeMO an Schnellladeeinrichtungen (Stand 18.November 2020) (pdf / 64 KB)
Ladesäulenverordnung (LSV)
Am 17. März 2016 trat die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV) in Kraft.
Sie definiert Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und schreibt die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor.
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 – 20:00 Uhr
Fax: 030 22480 – 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Online: Kontaktformular des Verbraucherservice
Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900
Infos zum Herunterladen
Insolvenz des Energielieferanten (pdf / 614 KB)
Wechsel des Strom- und Gaslieferanten (pdf / 194 KB)
Umstellung von L- auf H-Gas (pdf / 2 MB)
Moderne Messeinrichtungen (pdf / 729 KB)