Private Altersvorsorge BGH kippt Gebührenklausel in Riester-Verträgen
22. November 2023In vielen Riester-Verträgen steht die Klausel, dass nach der Ansparphase „gegebenenfalls“ Zusatzkosten anfallen. Solche unklaren Klauseln sind nicht zulässig, so der Bundesgerichtshof.
Es geht um keine Kleinigkeit: Nach Berechnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben Geldinstitute bei Riester-Verträgen durchaus schon mal 750 Euro Gebühren in Rechnung gestellt – wegen der Verwaltungskosten einer sogenannten Leibrente.
Denn es war bislang nicht damit getan, dass die Riester-Kunden jahrelang einzahlen: Am Ende der Ansparphase konnten sie entscheiden, ob das Geld auf einen Schlag oder als Rente ausgezahlt wird. Aber dann sollten sie für den Abschluss eines neuen Rentenvertrags anfallende Kosten übernehmen, etwa für die Prüfung des Vertrages oder für die Provisionen der Vermittler.
Klauseln laut BGH zu unklar
Bei vielen Verträgen dürfen diese Kosten aber ab sofort nicht mehr verlangt werden. Denn der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands oberstes Zivilgericht, hat die bisherigen Vertragsklauseln gekippt, nach der solche Extra-Kosten zu zahlen waren. Die Klauseln seien zu unklar.
Bei der Sparkasse Günzburg-Krumbach hieß es zum Beispiel, dass „gegebenenfalls“ Abschluss- beziehungsweise Vermittlungskosten in Rechnung gestellt werden können. Damit könnten die Verbraucher nicht absehen, ob und was sie später zu zahlen hätten, so das Gericht. Es sei auch unklar, ob diese Kosten nur einmal, einmal im Monat oder einmal im Jahr zu zahlen sind.
„Erfreuliches Urteil für Hunderttausende“
Die BGH-Richter werden sehr deutlich in ihrer Kritik: Die Sparkasse hätte durchaus von vorneherein beziffern können, wieviel da insgesamt anfällt.
Der Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Nils Nauhauser, freut sich über diese Gerichtsentscheidung. „Das Urteil ist ein erfreuliches Urteil für Hunderttausende von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Riester-Banksparpläne abgeschlossen haben“, sagt Nauhauser. „Sowohl solche, die das bei Sparkassen gemacht haben, als auch solche, die das bei Volks- und Raiffeisenbanken gemacht haben.“
Hauptsächlich Altverträge betroffen
Wobei es vor allem um ältere Verträge geht, denn mittlerweile hätten sich viele Geldinstitute aus dem Geschäft zurückgezogen. Im Neuvertrieb gebe es nur noch eine Handvoll Anbieter, bei denen kämen solche Klauseln nicht vor. „Das heißt, heute werden sie im Geschäft nicht mehr verwendet, es geht vor allem um 700.000 bis 800.000 bestehende Riesterkundinnen und -kunden“, spezifiziert Nauhauser.
Nach der Entscheidung heute sollten Verbraucherinnen und Verbraucher hellhörig werden, falls ihnen nach der Ansparphase noch einmal Gebühren berechnet werden.
Der Blick ins Kleingedruckte lohnt sich
„Das Urteil ist dann relevant, wenn es von der Ansparphase in die Auszahlungsphase geht“, so der Verbraucherschützer weiter. „Das heißt, alle Sparerinnen und Sparer, die jetzt noch sparen und in fünf oder zehn Jahren erst in Rente gehen, die sollten im Hinterkopf haben: Wenn es später zur Rentenauszahlungsphase kommt, dann darf die Sparkasse oder die Volksbank kein Entgelt verlangen, sofern es nicht im Vertrag konkret ausgewiesen worden ist.“
Es lohnt sich also, das Kleingedruckte vom ursprünglichen Vertrag noch mal anzuschauen: Wird da angekündigt, dass nach der Ansparphase „gegebenfalls“ Kosten entstehen, ist das eindeutig zu unklar – und daher keine Grundlage für Extra-Gebühren.