Großer Überblick – Kontakte, Geschäfte, Sport: Hier sehen Sie, welche Regeln über Ostern in Ihrem Bundesland gelten

Großer Überblick – Kontakte, Geschäfte, Sport: Hier sehen Sie, welche Regeln über Ostern in Ihrem Bundesland gelten

30. März 2021 Aus Von mvp-web

13:56:49

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 22. März über das weitere Vorgehen in der Pandemie beraten und sich darauf geeinigt, die geltenden Corona-Maßnahmen weitestgehend beizubehalten. Das nächste Treffen von Bund und Ländern ist für den 12. April angesetzt.

Der Lockdown wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert – je nach Inzidenzwerten dürfen die Regionen einzelne Öffnungsschritte einleiten. Merkel wies die Länder vor den Feiertagen nochmal auf die vereinbarte Corona-Notbremse hin. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner an drei aneinander folgenden Tagen sollen Lockerungsschritte eigentlich zurückgenommen werden. Wenn die Länder nicht die nötigen Maßnahmen ergreifen sollten, könnte auch der Bund tätig werden, deutete Merkel an. Ob diese Warnung noch vor Ostern wirkt?

Lockdown mit Lockerungen: Welche Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern gelten

In den meisten Bundesländern gelten über Ostern, nachdem der Bund die Osterruhe gekippt hat, die gleichen Regeln wie vor und nach den Feiertagen. Welche Corona-Regeln das konkret sind, lesen Sie hier aufgegliedert nach Bundesländern (in alphabetischer Reihenfolge).

Corona-Regeln in Baden-Württemberg

Die aktuelle Inzidenz in Baden-Württemberg liegt (Stand 30.03.2021) laut Robert-Koch-Institut bei 127,1, sie steigt also wieder. Dennoch lockerte die Landesregierung am Sonntag die Regeln für private Zusammenkünfte.

  • KONTAKTE: Treffen des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sind erlaubt – beschränkt auf fünf Teilnehmer, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Und: Paare, die nicht zusammenwohnen gelten als ein Hausstand. Diese Regeln gilt nun auch für Kreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100. Eigentlich sieht die sogenannte Notbremse vor, dass sich in Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 100 nur ein Haushalt mit einer zusätzlichen Person treffen darf.
  • KITAS & SCHULEN: Kitas und Grundschulen haben im Regelbetrieb geöffnett. In den Klassenstufen 5 und 6 findet Wechselunterricht statt, die höheren Klassen werden weiterhin im Fernunterricht gelehrt. Für Abschlussklassen gelten individuelle Sonderregelungen. Bei Präsenzunterricht gilt Maskenpflicht für Schüler sowie für das Lehrpersonal.
  • EINZELHANDEL: Die Geschäfte des täglichen Bedarfs haben regulär geöffnet. Der sonstige Einzelhandel darf „Click&Collect“ und auch Termin-Shopping mit „Click&Meet“ anbieten – letzteres ist allerdings nur in Kreisen mit einer Inzidenz von unter 100 möglich. In Gegenden unter 50 kann, unter Auflagen, der gesamte Einzelhandel öffnen.
  • MUSEEN, GALERIEN, ZOOS UND BOTANISCHE GÄRTEN dürfen öffnen, müssen aber vorher Termine vergeben und/oder Kontaktdaten dokumentieren. Unter 50 ist eine Öffnung auch ohne möglich, über 100 müssen die Einrichtungen komplett schließen.
  • SPORT: Auch kontaktfreier Sport mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten und im Freien für Gruppen mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren sind bei einer Inzidenz unter 100 möglich. Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 ist kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen mit bis zu maximal zehn Personen im Außenbereich möglich, auch auf Außensportanlagen.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNG: Das Ministerium hatte Städte und Kreise mit mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen verpflichtet, Ausgangsbeschränkungen zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr zu erlassen.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht. Auch Kinder sowie Grundschüler müssen jetzt medizinische Masken tragen. Auch bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • WEITERE ÖFFNUNGEN: Das „Öffnen mit Sicherheit“ Modellprojekt in der Stadt Tübingen wird vorerst bis zum 18. April verlängert. Im Rahmen des Projekts soll untersucht werden, inwieweit Schnelltests Öffnungen von Einzelhandel, Gastronomie und Kultur sinnvoll begleiten können.

Corona-Regeln in Bayern

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder konkretisierte die Lockerungen für den Freistaat in einer Pressekonferenz am 23. März und mahnte gleichzeitig angesichts der Öffnungsschritte zur Vorsicht. „Erschöpfung verstärkt die Pandemie“, betont der CSU-Politiker. Er entschuldigt sich: „Wir können Ihnen nicht mehr als das Prinzip Hoffnung geben“ und fährt fort: „Wir haben jetzt eine gefährlichere dritte Welle.“

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in Bayern derzeit (Stand 30.03.2021) bei 140,5. In Bayern gelten weitgehend die Regeln der Notbremse.

  • KONTAKTE: In Gegenden mit einer Inzidenz von unter 100 sind Treffen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 sind auch Treffen des eigenen Haushalts mit zwei weiteren Haushalten – mit zusammen maximal zehn Personen – möglich. In Kreisen, die in die Notbremse wechseln, darf jeder Haushalt nur noch eine weitere Person treffen.
  • KITAS & SCHULEN: Bei einer Inzidenz von unter 50 dürfen wieder alle Grundschüler in den Präsenzunterricht. Alle weiterführenden Schulen dürfen in den Wechselunterricht.Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gehen sämtliche Schüler wieder in den Wechselunterricht. Bei einer Inzidenz von über 100 gilt wieder Distanzunterricht für alle, Ausnahme: Abschlussklassen. Mit einem umfangreichen Testkonzept (Lehrer sollen zweimal die Woche getestet werden, für Schüler gibt es ein freiwilliges Testangebot) sollen Ausbrüche schnell eingefangen werden.
  • BUCHHANDLUNGEN: Unabhängig von der Inzidenz sind in Bayern neben den bereits geöffneten Garten- und Baumärkten, Friseuren und Kosmetikstudios auch Buchhandlungen wieder geöffnet.
  • EINZELHANDEL: In Gegenden mit einer Inzidenz von unter 50 soll auch der weitere der Einzelhandel wieder öffnen dürfen. Zwischen 50 und 100 ist „Click&Meet“ möglich.
  • SPORT: Entsprechend des Stufenplans ist in Gegenden, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche unter 100 liegt, kontaktfreier Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich . Bei einer Inzidenz von unter 50 dürfen auch bis zu zehn Erwachsene miteinander Sport treiben.
  • GASTRONOMIE UND KULTUR: Restaurants und Bars bleiben noch bis mindestens nach Ostern geschlossen, danach könnte unter bestimmten Bedingungen zumindest die Außengastronomie öffnen. In Landkreisen mit einer Inzidenz von unter 50 dürfen Museen, Galerien und Zoos öffnen – darüber müssen sich Besucher vorher anmelden. Ab 100 müssen die Einrichtungen wieder schließen. Über mögliche Öffnungen für Theater, Kinos und Opernhäuser soll frühestens am 12. April entschieden werden.
  • GRENZKONTROLLEN: Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs gelten weiterhin Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums wurden Tschechien und Tirol als sogenannte Virusmutationsgebiete eingestuft.
  • MASKEN: Das Tragen von Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.

Corona-Regeln in Berlin

Für Entwarnung geben die weiterhin hohen Infektionszahlen in Berlin keinen Grund. Aber vor allem die Aussicht auf immer mehr Corona-Testmöglichkeiten und die zunehmende Zahl an älteren Menschen, die bereits eine Corona-Impfung bekommen haben, lässt aus Sicht des Senats den Schluss zu, Lockerungen grundsätzlich ermöglichen zu können.

Der Berliner Senat entscheidet, dass der Lockdown in Berlin sogar bis zum 24. April gelten soll – also eine Woche länger als von Bund und Ländern beschlossen. Grund sind die hohen Infektionszahlen und die ansteckendere, britische Virus-Mutation. Weitere konkrete Regeln aus Berlin werden erst in der nächsten Woche erwartet.

Die 7-Tage-Inzidenz (Stand 30.03.2021) liegt in Berlin derzeit bei 136,6.

  • VORAUSSETZUNG: Der Corona-Inzidenzwert bei Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bleibt unter 100. Sollte er diesen Wert übersteigen, werden die Lockerungen wieder zum Teil zurückgenommen. Sinken sie hingegen unter 50, soll das Einkaufen weiter erleichtert werden.
  • BISHER GESCHLOSSENE GESCHÄFTE dürfen wieder unter bestimmten Bedingungen und in eingeschränkter Form öffnen. Einkaufen soll mit vorher gebuchten Terminen, dem sogenannten Click & Meet, und in einem Zeitfenster möglich sein. Erlaubt sind ein Kunde pro 40 Quadratmeter. Ab Mittwoch soll zudem ein negativer Corona-Test Voraussetzung für das Einkaufen in Geschäften jenseits von Supermärkten, Apotheken oder Drogerien sein.
  • GARTENMÄRKTE öffnen ebenfalls. Einkaufen geht hier ohne Buchung eines Zeitfensters. BAUMÄRKTE bleiben geschlossen. BUCHHANDLUNGEN hatten in Berlin bereits geöffnet.
  • RESTAURANTS, KNEIPEN, KINOS bleiben in Berlin vorerst geschlossen. Auch bei den Hotels ändert sich nichts. Das Alkoholausschenk-Verbot zwischen 23 und 6 Uhr wurde auch bis zum 18.April verlängert.
  • PRIVATE TREFFEN MIT FREUNDEN: Über Ostern und auch danach sind Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt wieder möglich, beschränkt auf maximal fünf Personen plus Kinder bis 14 Jahre. Bisher durfte sich ein Hausstand nur mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen.
  • MUSEEN, GALERIEN, GEDENKSTÄTTEN dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Neben Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • TIERHÄUSER VON ZOO und TIERPARK sowie das AQUARIUM dürfen ebenfalls unter strengen Auflagen sowie Maskenpflicht öffnen.
  • KOSMETIK- UND NAGELSTUDIOS, KÖRPERPFLEGE und weitere KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Diese Anbieter dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Wenn es um Kosmetik im Gesicht geht, braucht der Kunde einen tagesaktuellen negativen Corona-Test
  • SPORT IM FREIEN: Erlaubt für bis zu fünf Menschen aus zwei Haushalten ohne Körperkontakt. Zulässig ist auch der gemeinsame Sport in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 12 Jahren. Der Bund hatte die Altersgrenze auf 14 gesetzt.

Corona-Regeln in Brandenburg

In Brandenburg werden die Maßnahmen bei Inzidenzen ab 100 wieder verschärft. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die dritte Welle ist leider da. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten steigt die 7-Tages-Inzidenz deutlich an. Besonders die Virusmutationen sind auf dem Vormarsch. Deshalb ist es jetzt das richtige Signal, dass die Landkreise und kreisfreien Städte ab einer Inzidenz von über 100 umgehend schärfere Maßnahmen umsetzen. Gemeinsam müssen wir die dritte Welle bremsen.“

Die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz lag am Freitag bei 145,4 (Stand 30.03.2021), wie das Gesundheitsministerium in Potsdam mitteilte.

  • KONTAKTE: Künftig dürfen sich in stark betroffenen Kreisen wieder nur ein Haushalt und eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) treffen. In allen anderen gilt weiterhin: Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt wieder möglich.
  • KITAS & SCHULEN: Schülerinnen und Schüler dürfen weiter im Wechselbetrieb an den Schulen lernen. Dies ist mit regelmäßigen Testungen verbunden.
  • EINZELHANDEL SOWIE MUSEEN UND GALERIEN: Der Einzelhandel wird in stark betroffenen Kreisen bis auf Abholungen wieder geschlossen. Davon ausgenommen ist der Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken müssen bei einer Inzidenz von über 100 für den Publikumsverkehr wieder geschlossen werden.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Während der Osterzeit vom 1. bis 6. April soll es eine Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei Tagen hintereinander geben. Ausnahmen aus triftigem Grund seien möglich.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.

Corona-Regeln in Bremen

In Bremen greift die Notbremse, da die Sieben-Tages-Inzidenz zuletzt an mehreren Tagen über 100 lag.

Die 7-Tage-Inzidenz in Bremen liegt derzeit (Stand 30.03.2021) bei 138,4.

  • KONTAKTE: Künftig sind Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt wieder möglich, beschränkt auf maximal fünf Personen plus Kinder bis 14 Jahre. Bisher durfte sich ein Hausstand nur mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen. Paare gelten in Zukunft als ein Hausstand, selbst wenn sie nicht zusammen wohnen.
  • EINZELHANDEL: Die Geschäfte dürfen lediglich „click and collect“ anbieten.
  • KULTUR: Kulturelle Einrichtungen wie Museen oder botanische Gärten, die zuletzt geöffnet waren, müssen nun wieder schließen.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht. Bei beruflichen Fahrten gilt eine Maskenpflicht, wenn Angehörige aus mehr als zwei Haushalten im Auto sitzen.
  • SPORT: Erwachsene dürfen nur noch zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes Sport machen. Kinder bis 14 Jahre dürfen im Freien mit bis zu 20 Personen sowie mit zwei Trainerinnen oder Trainern Sport treiben.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.

Corona-Regeln in Hamburg

Der Hamburger Senat hat eine neue Corona-Verordnung erlassen, die am 29. März in Kraft trat – im Großen und Ganzen bleibt es jedoch bei den bisherigen Regeln.

Die 7-Tage-Inzidenz in Hamburg liegt derzeit bei 140,7 (Stand 30.03.2021).

  • KONTAKTE: Angehörige eines Haushaltes dürfen nur eine Person treffen, Kinder unter 14 Jahren zählen hierbei nicht mit.
  • BUCHLÄDEN, BLUMENLÄDEN, GARTENCENTER dürfen wieder öffnen.
  • EINZELHANDEL: In Hamburg darf der Einzelhandel – bis auf die nun beschlossenen Ausnahmen – einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach Terminvergabe im sogenannten „Click and meet“-Verfahren empfangen.
  • GASTRONOMIE UND KULTUR: Bei einer Inzidenz unter 50 sollen Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos begleitet von Vorsichtsmaßnahmen wieder öffnen können. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 soll die Außengastronomie nur mit Terminbuchung gestattet werden. Für den Besuch von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos würden tagesaktuelle Schnell- oder Selbsttests vorgeschrieben. Bei einer Inzidenz über 100 soll auch hier die Notbremse greifen.
  • ALKOHOLVERBOT: Seit Montag, den 29. März, gilt das Alkoholverbot nicht mehr stadtweit, sondern nur noch an bestimmten Orten. Dort ist der Konsum von Alkohol montags bis donnerstags von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztägig sowie sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag untersagt.
  • SPORT: Bei einer Inzidenz unter 100 soll auch Individualsport alleine oder zu zweit sowie Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich wieder erlaubt werden. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 fallen die Auflagen weg oder werden abgeschwächt. Dann soll auch kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen im Freien wieder möglich sein.
  • FAHR- UND FLUGSCHULEN können mit Hygienekonzept seit dem 8. März wieder öffnen. Ein tagesaktueller Corona-Schnelltest oder Selbsttest ist für die Lernenden Pflicht. Auch das Personal muss regelmäßig getestet werden.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht. Auch an bestimmten öffentlichen Orten bleibt sie bestehen. Neu ist eine Maskenpflicht auch in Autos, wenn die Insassen nicht aus dem gleichen Haushalt kommen.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • SCHULEN: Seit dem 15. März findet in Hamburg wieder Präsenzunterricht statt – dieser wird schrittweise erhöht, beginnend mit Grundschulen und Abschlussklassen. Die Präsenzpflicht soll allerdings weiterhin aufgehoben bleiben.
  • KITAS: Es gilt eingeschränkter Regelbetrieb. Für einen besseren Infektionsschutz sollen die Mitarbeitenden in den Kitas zweimal die Woche einen Corona-Schnelltest machen. Auch ruft die Behörde alle Mitarbeitenden der Kitas auf, sich impfen zu lassen. Im eingeschränkten Regelbetrieb können alle Kinder wieder mindestens 20 Stunden in den Kitas bereut werden. Den vollen Umfang an Stunden können nur Alleinerziehende, Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen sowie Familien in Not in Anspruch nehmen. Seit dem 25. Januar galt in Kitas nur noch eine „erweiterte Notbetreuung“. Sie führte dazu, dass Kitas geschlossen wurden – außer für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf oder Betreuungsbedarf.

Corona-Regeln in Hessen

Hessen übernimmt die von Bund und Ländern beschlossenen Corona-Regeln auch. Doch einige Städte planen, sich als Modellregion an dem Vorbild von Tübingen zu orientieren und mit einem negativen Corona-Test wieder mehr Orte des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens zu öffnen.

Die Beschlüsse sind an die hessenweite Inzidenz (Stand 30.03.2021: 140,9) gebunden. Je nach Höhe des Wertes variieren auch die Regelungen.

  • KONTAKTE: Treffen eines Haushaltes mit einem weiteren Haushalt, jedoch maximal fünf Personen, sind erlaubt. Paare gelten als ein Hausstand.
  • BAUMÄRKTE, GARTENMÄRKTE, BAUMSCHULEN sowie BUCHHANDLUNGEN dürfen öffnen.
  • EINZELHANDEL: Alle weiteren Geschäfte dürfen lediglich „click and collect“ anbieten.
  • SPORT: Freizeit- und Amateursport ist entsprechend der erweiterten Kontaktregeln möglich – also mit bis zu zwei Haushalten mit höchstens fünf Personen. Fitnessstudios dürfen nach strengen Hygieneregeln wieder Öffnen. Auch hier muss zunächst ein Termin vereinbart werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen machen.
  • KULTURBETRIEB: Geöffnet sind mit Auflagen und Anmeldung und nur unter freiem Himmel derzeit Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten. Geschlossen bleiben Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Freizeitparks.
  • GASTRONOMIE UND HOTELS: Die Gastronomie bleibt geschlossen, Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken ist möglich. Hotels bleiben für touristische Übernachtungen geschlossen.
  • ALKOHOLKONSUM: Auf belebten und stark frequentierten Plätzen ist der Konsum von Alkohol verboten.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KITAS & SCHULEN: Bis zum 19. April gilt für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 Wechselunterricht. Alle weiteren Klassen bleiben derzeit im Distanzunterricht – mit Ausnahme der Abschlussklassen, für diese gilt der Präsenzunterricht. Für die Klassen 1 bis 4 gilt ab dem 19. April wieder Regelbetrieb, ab Jahrgangsstufe 5 sollen die Schüler und Schülerinnen im Wechselbetrieb unterrichtet werden.  Auch für die Kitas gilt seit dem 22. Februar wieder der eingeschränkte Regelbetrieb. Für Lehrer und Schüler herrscht Maskenpflicht auch im Unterricht. In Kitas soll Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in möglichst festen Gruppen stattfinden.
  • FRISEURE: Friseure dürfen seit dem 1. März wieder öffnen. Sie müssen die Kundenzahl vor Ort mit Terminen steuern, außerdem müssen OP-Masken oder solche mit FFP2-Standard oder ähnlich getragen werden. Erlaubt sind Dienstleistungen, die mit dem Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, wie beispielsweise Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Bei allen anderen körpernahen Dienstleistungen soll ein negativer Test vorliegen.
  • WEITERE ÖFFNUNGEN: Erst wenn eine „stabile“ Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen erreicht ist, sollen weitere Öffnungen folgen. Dann sollen der Einzelhandel, Museen und Galerien sowie Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen wieder aufmachen können.

Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesverordnung in Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Wirkung zum 29. März angepasst.

Die 7-Tage-Inzidenz in Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit bei 106,4 (Stand 30.03.2021).

  • KONTAKTE: Treffen über die Ostertage sind mit einem weiteren Haushalt, jedoch maximal fünf Personen, möglich.
  • KITAS & SCHULEN: Die Schulen öffnen nach Stufenplan. Schüler der Stufen 1 bis 6 dürfen in Kreisen unter 50 im Präsenzunterricht gelehrt werden. Darüber gilt Wechselunterricht. Zwischen 50 und 100 gilt Wechselunterricht für untere Jahrgänge und Home-Schooling für ältere Schüler. Ab 100 müssen alle Schüler zuhause unterrichtet werden.
  • EINZELHANDEL: Bei einer Inzidenz von unter 100 darf der Einzelhandel öffnen. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist Einkaufen mit vorheriger Terminvergabe.
  • GASTRONOMIE UND KULTUR: Außenbereiche von Zoos und Tierparks sind wieder geöffnet. Die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Museen und Galerien dürfen bei Inzidenz unter 50 wieder öffnen, darüber müssen Termine vereinbart werden. Besuche von Theatern, Kinos und Opernhäusern sind ebenfalls möglich – ab 50 jedoch nur noch mit negativem Test.
  • SPORT: Entsprechend eines Stufenplans ist in Gegenden, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche unter 100 liegt, Sport in kleinen Kindergruppen und für Erwachsene mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen wieder an der frischen Luft erlaubt. Bei einer Inzidenz von unter 50 dürfen auch bis zu zehn Erwachsene miteinander Sport treiben.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht. Neu ist die Maskenpflicht für Beifahrer im Auto, die nicht zum Haushalt oder zur Kernfamilie des Fahrers gehören.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sind nächtliche Ausgangsbeschränkungen möglich. Wenn die Corona-Infektionen als lokal nicht eingrenzbar eingeordnet werden, sollen dort von 21.00 bis 6.00 Uhr Ausgangsbeschränkungen eingeführt werden.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTER: Friseure haben seit dem 1. März wieder geöffnet. Sie müssen die Kundenzahl vor Ort mit Terminen steuern, außerdem müssen OP-Masken oder solche mit FFP2-Standard oder ähnlich getragen werden. Erlaubt sind nur Dienstleistungen, die mit dem Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, wie beispielsweise Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Ab Mittwoch, den 31. März, ist der Besuch körpernaher Dienstleister nur mit negativem Corona-Schnelltest möglich.

Corona-Regeln in Niedersachsen

Seit Montag gelten in Niedersachsen neue Regeln.

Der aktuelle Inzidenzwert der letzten sieben Tage liegt in Niedersachsen bei 116,7 (Stand: 30.03.2021).

  • KONTAKTE: In Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 darf sich ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen. In Regionen mit niedrigerer Inzidenz darf sich ein Haushalt mit zwei weiteren Personen treffen. Dadurch wird die vorige Regel abgelöst, derzufolge sich fünf Personen aus zwei Haushalten treffen durften.
  • EINZELHANDEL: Wie auch bundesweit gibt es hier die Möglichkeit des Terminshoppings, das heißt ein Einkauf nach der Vereinbarung eines Termins in dem jeweiligen Geschäft. Ab einer Inzidenz von 100 ist dieses nicht mehr möglich. Die Baumärkte sollen zunächst geschlossen bleiben. Über Modellprojekte für eine weitere Öffnung des Handels wird nachgedacht.
  • SCHULEN: Die Schulen in Niedersachsen weiten ihren Betrieb seit dem 15. März wieder aus. Dann beenden die Klassen 5 bis 7 sowie der 12. Jahrgang das Homeschooling. Sie kehren im Wechselmodell in den Präsenzunterricht zurück, wie das Kultusministerium mitteilte. Eine Woche später, vom 22. März an, sollen dann alle Schulen und Jahrgänge in den Wechselunterricht zurückkehren. Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt zudem bereits vom kommenden Montag (8. März) an wieder die Präsenzpflicht. Bisher konnten die Eltern dieser Schüler entscheiden, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken oder von zu Hause aus lernen lassen wollen. Ab einer Inzidez von 100 gibt es Wechselunterricht nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen zurück ins Distanzlernen. Kitas arbeiten ab einer Inzidenz von 100 in der Regel nur in Notbetreuung
  • KITAS: Ebenfalls vom 8. März an kehren die Kindertagesstätten zurück in den eingeschränkten Regelbetrieb. Die Kitas sind damit im Grundsatz geöffnet und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, allerdings dürfen sich die Gruppen nicht durchmischen. Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben.
  • GASTRONOMIE UND KULTUR: Die Gastronomie bleibt, inklusive der Außenbereiche, weiterhin geschlossen.
  • SPORT: Kinder dürfen unter gewissen Bedingungen und bei stabilen Inzidenzwerten wieder Sport in Gruppen mit bis zu 20 Personen machen. Erwachsene dürfen mit maximal zwei Haushalten (5 Personen) wieder Sport treiben. Bei einer Inzidenz von unter 35 dürfen auch bis zu zehn Erwachsene miteinander Sport treiben. In Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 dürfen Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person Sport treiben.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 sollen Ausgangssperren verhängt werden, „sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann“. Bereits ab einer Inzidenz von 100 kann eine nächtliche Ausgangssperre verhängt werden.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.

Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen

Für Ostern hat die Regierung die Notbremse in ihrem Beschluss vom 29. März ein wenig gelockert. Auch in Regionen mit Inzidenzen über 100 können zwei Haushalte mit maximal fünf Personen zusammenkommen. Mehr als 30 Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzen, die drei Tage in Folge über 100 lagen, haben sich gegen die Schließung von Läden für den nicht-täglichen Bedarf entschieden. Allerdings muss ein negativer Schnelltest vorgezeigt werden.

Die Sieben-Tage-Inzidenz für Corona-Neuinfektionen ist in Nordrhein-Westfalen (Stand 30.03.2021) auf 132,3 gestiegen.

  • KONTAKTE: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand. Ab einer Inzidenz über 100 sind Treffen nur noch mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich.
  • OSTERN: Hier gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 eine Ausnahme: Vom 1. bis zum 5. April dürfen sich dann zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen.
  • EINZELHANDEL: Bei einer Inzidenz unter 100 ist Shopping mit vorheriger Terminbuchung und mit zeitlicher Begrenzung zulässig. Ab einer Inzidenz über 100 ist der Betrieb untersagt, außer die Kommune verfolgt eine Test-Strategie. Dann ist der Betrieb mit vorheriger Terminbuchung gestattet. Voraussetzung: Ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTER dürfen ihren Beruf ausüben. Wenn der Kunde dabei keine Maske tragen kann, ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Ab einer Inzidenz über 100 sind alle körpernahen Dienstleistungen untersagt, ausgenommen Friseure, Fußpflegestudios und Taxis. Verfolgt die Kommune eine Teststrategie, ist die körpernahe Dienstleistung unter Voraussetzung eines negativen Schnelltests erlaubt.
  • MUSEEN und ZOOS: Bei einer Inzidenz unter 100 ist der Betrieb mit vorheriger Terminbuchung und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Ab einer Inzidenz über 100 ist der Betrieb untersagt, außer die Kommune verfolgt eine Test-Strategie. Dann ist der Betrieb mit vorheriger Terminbuchung gestattet. Voraussetzung: Ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KITAS & SCHULEN: In Nordrhein-Westfalen sollen alle rund 2,5 Millionen Schüler vor den Osterferien zumindest tageweise wieder in die Klassenräume zurückkehren. Nachdem jüngere Schüler und Abschlussjahrgänge am 22. Februar den Anfang gemacht hatten, holt NRW seit 15. März nun auch alle Schüler der weiterführenden Schulen im Wechselmodell vor Ostern in die Klassen zurück. Laut Bund-Länder-Beschluss sollen die Länder sicherstellen, dass Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten.

Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz

Nach der Rücknahme des „Oster-Lockdowns“ durch Bundeskanzlerin Angela Merkel ist RheinlandPfalz zu seinem ursprünglichen Plan in der Pandemie-Bekämpfung zurückgekehrt. Es gelten die von der Landesregierung verkündeten Regeln des sogenannten Perspektivplans. Ein Überblick:

Derzeit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz (Stand 30.03.2021) in Rheinland-Pfalz bei 114,0.

  • KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Private Treffen im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt sind möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht in der gleichen Wohnung lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.
  • MASKEN: Beim Einkaufen und im Öffentlichen Personennahverkehr müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten überall dort, wo es geht, Homeoffice ermöglichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, sollen von ihren Chefs mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal pro Woche Tests angeboten bekommen.
  • REISEN: Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf „nicht zwingend notwendige“ private Reisen im In- und Ausland verzichten.
  • FREIZEIT: In Kommunen mit einer Inzidenz unter 100 ist die Außengastronomie mit Schnelltest, Reservierung und Kontaktnachverfolgung ebenso erlaubt wie erweitertes Terminshopping. Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten können mit Terminbuchung besucht werden. Individualsport ist nur außen möglich.
  • NOTBREMSE: In Kommunen mit Werten über 100 gilt die Notbremse. Die genaue Ausgestaltung liegt bei den Kommunen. Bestandteile sind unter anderem eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr sowie Treffen im öffentlichen Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer Person eines weiteren Hausstandes sowie die Rücknahme der Lockerungen beispielsweise in der Außengastronomie und beim Einzelhandel. Der Beschluss der Bund-Länder-Schalte von vergangener Woche sieht auch eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Fahrzeug vor, falls diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören. Diese „Kann-Maßnahme“ wurde laut Gesundheitsministerium von Rheinland-Pfalz aber nicht in die bestehenden Musterallgemeinverfügungen übernommen, da diese „bereits ausreichend scharfe und wirkungsvolle Maßnehmen umfassen“.
  • GOTTESDIENSTE: Präsenzgottesdienste sind unter strengen Hygiene- und Sicherheitsauflagen erlaubt. Gemeinde- und Chorgesang sind nach wie vor nicht möglich. Zwischen aufeinander folgenden Feierlichkeiten ist mindestens eine Stunde Abstand zum Lüften der Räumlichkeiten vorzusehen. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Gottesdienste, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind weiterhin untersagt. Es gilt Maskenpflicht, davon ausgenommen sind religiöse Funktionsträger wie Geistliche, Lektorinnen und Lektoren und Vorbeterinnen und Vorbeter.
  • SPORT: Kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen ist im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Dach zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Corona-Regeln im Saarland

Der saarländische Ministerrat hat am 24. März beschlossen, die bestehende Corona-Verordnung um weitere zwei Wochen zu verlängern. Das gilt nun bis zum 5. April:

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Saarland liegt derzeit (Stand 30.03.2021) bei 75,7.

  • PRIVATE TREFFEN: Private Zusammenkünfte sind auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes und Angehörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes aus dem Bezugskreis begrenzt – dabei dürfen insgesamt fünf Menschen anwesend sein. Haushalte, denen bereits vier Menschen oder mehr angehören, können mit bis zu zwei weiteren Menschen zusammenkommen – wobei dabei höchstens eine Person nicht aus dem familiären Bezugskreis stammen darf. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Ansammlungen mit mehr als zehn Menschen sind verboten.
  • DISTANZ UND MASKE: Möglichst ist ein Mindestabstand zu anderen Menschen von eineinhalb Metern einzuhalten. Ausgenommen sind etwa Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und Geschwister. Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Menschen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen – sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Das kann unter bestimmten Umständen auch für Mitfahrer im Auto gelten.
  • EINRICHTUNGEN: Kinos, Theater, Schwimmbäder, Clubs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ausgenommen sind etwa Zoos sowie Bibliotheken und Museen. Bei Museen, Galerien und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung notwendig. Untersagt sind der Betrieb von Hotels und Campingplätzen sowie die Bereitstellung jeglicher Unterkünfte für den Privattourismus. Seit dem 1. März sind Friseurbetriebe unter Auflagen geöffnet.
  • SCHULEN: Der Präsenzschulbetrieb war bis zum 27. März weiter eingeschränkt. Die Schulpflicht blieb für alle Schülerinnen und Schüler unberührt. Für den Präsenzunterricht an der Schule bestand Präsenzpflicht. Die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen wurden – soweit der Präsenzschulbetrieb teilweise ausgesetzt blieb – im „Lernen von zu Hause“ beschult. Bis einschließlich Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen wurde an der Schule im Vormittagsbereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorgehalten für die Phasen des „Lernens von zu Hause“. Vom 27. März bis 5. April finden an den Schulen die üblichen Ferienbetreuungsangebote statt für Kinder, deren häusliche Betreuung nicht gewährleistet ist oder für die die Teilnahme von der Schule empfohlen wird.

Corona-Regeln in Sachsen

Sachsen hat am Dienstag, den 30. März, eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die einige Änderungen beinhaltet. Mit der neuen Verordnung, die vom 1. bis 18. April gilt, weitet Sachsen unter anderem die Test- und Maskenpflicht in bestimmten Bereichen aus. Vieles ist künftig nur mit einem negativen Corona-Test möglich, etwa ein Friseurbesuch oder das Shoppen mit Termin.

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen liegt derzeit (Stand 30.03.2021) bei 193,4.

  • MASKENPFLICHT: Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
  • KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Die privaten Kontaktbeschränkungen bleiben prinzipiell bestehen. Wie bisher dürfen sich zwei Hausstände mit höchstens fünf Personen treffen; Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. In manchen Landkreisen und Städten gelten allerdings schon wieder strengere Bestimmungen: So darf sich etwa in Dresden vorerst nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNG: Das Verlassen des Hauses ist möglich. Es gilt aber der Grundsatz des Verzichts auf Reisen und Besuche. Bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von über 100 Neuinfektionen ist das Verlassen der Unterkunft nur noch mit triftigem Grund erlaubt (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks/Gartens).
  • ALKOHOLVERBOT: Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, wird ein Alkoholverbot eingeführt.
  • TESTPFLICHT FÜR BESCHÄFTIGTE: Arbeitgeber sind ab dem 1. April verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, mindestens zweimal pro Woche ein Angebot zur Durchführung eins kostenlosen Selbsttest anzubieten. Bisher war nur ein Test pro Woche vorgeschrieben
    Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind bereits seit dem 15. März verpflichtet, einmal wöchentlichen einen Coronatest durchzuführen.
  • EINKAUFEN & FREIZEIT: Auch wenn die Wocheninzidenz über 100 liegt, können Städte und Landkreise nach Ostern (ab 6. April) „Click & Meet“ anbieten sowie Zoos, Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen. Bedingung ist allerdings, dass es in Sachsen nicht mehr als 1300 Covid-19-Patienten auf den Normalstationen den Krankenhäusern gibt. Zudem müssen Kunden und Besucher ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Garten- und Baumärkte bleiben geöffnet, zudem zählen fortan auch Babyfachmärkte zur Grundversorgung und dürfen inzidenzunabhängig öffnen.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
  • SCHULEN & KITAS: Nach Ostern sollen Schulen und Kitas unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen öffnen. Statt wie bisher einmal müssen sich Schüler dann zweimal pro Woche selbst testen. Neu ist, dass die Testpflicht künftig schon ab der ersten Klasse gilt – also auch für Grundschüler.
    Die Schulbesuchspflicht wird in allen Bereichen ausgesetzt – Eltern können also frei entscheiden, ob ihr Kind die Schule besucht. Laut Kultusministerium haben 25 Mitarbeiter an Schulen bisher einen Test verweigert, bei den Schülern liegt die Quote bei zwei Prozent – für sie gilt ein Betretungsverbot.
    In den Kitas werden die Erzieher ebenfalls zweimal pro Woche getestet, Corona-Tests für Kleindkinder sind aber nicht vorgesehen. Eltern sollen ihre Kinder auf dem Außengelände abgeben oder abholen. Wer seine Kinder ins Kita-Gebäude hinein begleiten möchte, muss einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf.
  • SPORT: Individualsport ist allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich erlaubt.

Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt dürfen die Landkreise und kreisfreien Städte nach Ostern mit Modellprojekten weitere Öffnungsschritte unter strengen Hygienemaßnahmen erproben. Damit soll es möglich sein die Umsetzung von Öffnungsschritten unter Nutzung von Testungen zu untersuchen. Sollten die Corona-Fallzahl jedoch zu hoch werden, können die Genehmigungen für diese Projekte wieder entzogen werden.

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt liegt derzeit (Stand 30.03.2021) bei 168,1.

  • KONTAKTE: Ein Haushalt darf sich mit einem zweiten Haushalt mit bis zu fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Zahl der Haushalte, mit denen eine Familie Kontakt hat, soll noch immer möglichst klein gehalten werden.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Kosmetik-, Nagel- und Tattosstudios dürfen öffnen. Kunden müssen sich aber vorher anmelden und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • EINZELHANDEL: Blumenläden, Gartenmärkte und Buchläden dürfen weiter ebenso wie Bau- und Supermärkte, mit den geltenden Hygieneregeln öffnen. Alle anderen Einzelhändler können Kunden in kleineren Gruppen im Laden bedienen, wenn diese sich vorher einen Termin buchen. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt.
  • MUSEEN, GEDENKSTÄTTEN und GALERIEN können wieder für Publikum öffnen. Dafür muss aber vorab ein Ticket gekauft werden.
  • SPORT: Vor allem für den Nachwuchssport soll es deutliche Verbesserungen geben, wie Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) sagte. Demnach dürfen wieder bis zu 20 Kinder inklusive Betreuer draußen trainieren, wenn das ohne direkten Körperkontakt möglich ist. Für Erwachsene gilt voraussichtlich, dass Sport im Freien mit bis zu fünf Beteiligten möglich ist, mögliche beteiligte Trainer eingeschlossen. Zudem wird Rehabilitationssport wieder erlaubt.
  • GASTGEWERBE: Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen weiter geschlossen bleiben. Auch ein Osterurlaub in Sachsen-Anhalt wird nicht möglich sein, denn Übernachtungsangebote werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Betreibern ist untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KITAS & SCHULEN: In den meisten Regionen in Sachsen-Anhalt gilt weiter der eingeschränkte Betrieb. Das heißt: An Grundschulen lernen die Kinder in festen Klassen, mit einem fest zugeteilten Lehrer in einem zugeteilten Raum. Es gilt keine Präsenzpflicht. Diese wurde auch für alle weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildende Schulen aufgehoben. Das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler sollen mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Präsenzwoche angeboten bekommen.
  • WEITERE ÖFFNUNGEN: Zeitlich begrenzte Modellprojekte dürfen nach Ostern weitere Öffnungsschritte unter strengen Hygienemaßnahmen erproben. Diese müssen jedoch von den zuständigen Ministerien genehmigt werden. Genehmigungen können jedoch wieder aufgehoben werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Covid-19-Neuinfektionen den Wert von 200 je 100.000 Einwohnern übersteigt.

Corona-Regeln in Schleswig-Holstein

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 29. März beschlossen. In dem Bundesland mit der niedrigsten Corona-Inzidenz bundesweit bleiben die bisherigen Regelungen weitgehend bestehen. In den Bereichen Pflegeheimen, Gottesdiensten und im Kindersport soll es jedoch Lockerungen geben.

Schleswig-Holstein hatte mit Stand Dienstag (30.03.2021) 69,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Das war der niedrigste Wert aller Bundesländer.

  • KONTAKTE: In Schleswig-Holstein sind Treffen von zwei Haushalten möglich, beschränkt auf maximal fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen wohnen, gelten als ein Hausstand.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde weiterhin eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sollte dies beim Kunden nicht möglich sein, müsse zumindest der Dienstleister eine Maske tragen oder der Kunde ein negatives Corona-Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag vorweisen. Alternativ können Betreiber auch über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und dieses umsetzen.
  • EINZELHANDEL: Im Einzelhandel ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Außerdem ist es verpflichtend ein Hygienekonzept zu erstellen, das beispielsweise die obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen, beinhaltet. Zudem sind Personal und Kunden verpflichtet eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • SPORT UND MUSIK: Sport soll in festen 10er-Gruppen erlaubt sein, jedoch nur außerhalb geschlossener Räume und ohne Körperkontakt. Sportgruppen mit bis zu 20 Kindern können ebenfalls im Rahmen des organisierten Vereinssports mit zwei Betreuern draußen trainieren. Zuvor war nur ein Übungsleiter erlaubt. Außerdem dürfen die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder bis 14 Jahre erlauben. Außerschulische Bildungseinrichtungen wie zum Beispiel Musikschulen können Einzelunterricht anbieten.
  • GASTRONOMIE: Gaststätten, also Restaurants, Bars, Kneipen oder ähnliche Einrichtungen bleiben grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen. Speisen und Getränke dürfen außer Haus verkauft werden. Jedoch dürfen zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholischen Getränke verkauft werden (auch nicht von Lieferdiensten).
  • ALKOHOLVERBOT: Im öffentlichen Raum sind Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht. Auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen Bereichen, mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KITAS & SCHULEN: Für Schleswig-Holsteins Grundschüler gibt es in der Corona-Pandemie wieder Regelunterricht. In weiten Teilen Schleswig-Holsteins können auch Kinder und Jugendlichen aus den 5. und 6. Klassen wieder zum Präsenzunterricht in die Schulen gehen. Ab der Jahrgangstufe 7 soll es weiter Wechselunterricht geben.
  • PFLEGEHEIME: Ab Montag dürfen Bewohner von Pflegeheimen wieder mehr als zwei feste Personen als Besuch empfangen. Wenn die Besucher nachweisen können, dass sie geimpft sind, müssen sie sich zudem nicht mehr vor jedem Besuch testen lassen.
  • RELIGIONS- UND WELTANSCHAUUNGSGEMEINSCHAFTEN: Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen oder Teilnehmern müssen nicht mehr angezeigt werden. Zudem ist Gemeindegesang mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung im Freien möglich.

Corona-Regeln in Thüringen

Thüringen bleibt weiter das am härtesten von der Pandemie betroffene Bundesland. Dennoch bleiben die aktuellen Verordnungen vorerst bis einschließlich zum 31. März 2021. Trotz hoher Inzidenz sollen an Ostern die strengen Kontaktbeschränkungen kurzzeitig etwas gelockert werden. Unter anderem sollen im Freistaat ebenfalls Modellprojekte erlaubt werden, um die Entwicklung des Infektionsgeschehen zu untersuchen und auch Corona-Testkonzepte zu erproben.

Die Zahl der neuen Corona-Fälle je 100.000 Einwohner der vergangenen sieben Tage lag am Dienstag (30.03.2021) bei knapp 237,6, wie aus Zahlen des Robert Koch-Instituts hervorgeht. Greiz bleibt zudem der am stärksten betroffene Kreis bundesweit mit einer Inzidenz von 609,9.

  • KONTAKTE: Privat sollen sich die Menschen in Thüringen weiterhin nur mit jeweils einer weiteren Person außerhalb des eigenen Haushalts auf einmal treffen. Der Kreis dieser Menschen sollte möglichst klein gehalten werden. Bürgerinnen und Bürger sind dringend gebeten, „alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden“. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag sollen sich zwei Haushalte und maximal fünf Personen nach einem ersten Entwurf treffen dürfen.
  • KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Friseurbetriebe, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios dürfen öffnen, soweit ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt wurde.
  • EINZELHANDEL: Geschäfte für den täglichen Bedarf, sowie Gartenmärkte und Ähnliches bleiben weiter geöffnet. Bei Baumärkten ist der Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bekleidungsgeschäfte, sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte bleiben weiterhin geschlossen.
  • MASKEN: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • REISEN: Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollen unterlassen werden.
  • HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erlauben, sofern ihre Tätigkeiten das zulassen. Details regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, diese konsequent anzuwenden. Wo sich doch mehrere Menschen bei der Arbeit gemeinsam in einem Raum aufhalten, sollen besser schützende Masken getragen werden.
  • KITAS & SCHULEN: Schulen, die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe bisher zuhause lernen ließen, sollen weiter geschlossen bleiben. Es gilt, dass die 7-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegen muss, dann kann auch hier in den eingeschränkte Regelbetrieb gewechselt werden. Die Klassenstufen 1 bis 6 befinden sich seit Ende Februar wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Auch Kitas sind seitdem wieder geöffnet.
  • ALKOHOLVERBOT: Im öffentlichen Raum sind Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
  • WEITERE ÖFFNUNGEN: Zeitlich befristete Modellprojekte sollen möglich sein. Damit soll sowohl die Entwicklung des Infektionsgeschehen untersucht werden als auch Corona-Testkonzepte erprobt werden. Die Projekte dürfen maximal fünf Tage andauern und sind nur zulässig, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen den Wert von 100 Infektionen je 100.000 Einwohner unterschreitet.