Verwaltungsgericht bemängelt Corona-Landesverordnung
10. April 2021Das Schweriner Verwaltungsgericht hat zwei Anträgen stattgegeben, die sich gegen die Corona-Landesverordnung richten. In einem Fall geht es um die nächtliche Ausgangssperre, in dem anderen Fall um ein Tattoostudio.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Regelungen zur Ausgangssperre in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern bemängelt. Die dort formulierte Dauer der Ausgangssperre sei zu unbestimmt, erklärte das Gericht am Freitag. Ein Vater aus dem Landkreis Ludwigslust-Parchim hatte einen Eilantrag gestellt. Er will seine Tochter auch nach 21 Uhr noch zur Mutter bringen können, die getrennt von ihm lebt. Das Gericht hat dem Mann Recht gegeben. Es geht davon aus, dass es hier einen triftigen Grund gebe, das Haus zu verlassen. Die Entscheidung ist laut einer Gerichtssprecherin aber nicht allgemeingültig und betrifft nur den Antragssteller.
Tattoostudio darf öffnen
Wegen der Einschränkungen in der Corona-Landesverordnung hatte auch ein Tattoostudio-Besitzer ebenfalls aus dem Landkreis Ludwigslust-Parchim einen Antrag gestellt. Auch hier waren dem Gericht die Regelung in der Corona-Landesverordnung hinsichtlich der Dauer der Beschränkung zu unkonkret. Deshalb darf das Tattoostudio unter den geltenenden Hygieneregeln auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 150 wieder öffenen. Das Gericht zog in diesem Fall außerdem im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Grundgesetz einen Vergleich und sagt, wenn Friseure öffnen dürfen, dann dürfen dies auch Tattoo-Studios. Der Beschluss ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig.