So funktioniert ab Donnerstag dem 16.09.2021 die neue Corona-Ampel in MV

So funktioniert ab Donnerstag dem 16.09.2021 die neue Corona-Ampel in MV

17. September 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 16.09.2021 16:51 Uhr

In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Sommer eine Corona-Ampel. Sie regelt, welche Corona-Schutzmaßnahmen im Land gelten. Das Ampel-System ist aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 16. September noch einmal geringfügig angepasst worden.

Die Corona-Ampel berücksichtigt drei Kriterien:

  1. Die Auslastung der Krankenhäuser, auch „Hospitalisierung“ genannt
  2. Die Auslastung der Intensivstationen durch Corona-Patienten
  3. Die aktuellen Corona-Zahlen, also die so genannte Inzidenz

Die Ampel selbst hat die vier Stufen grün, gelb, orange und rot. Das Ampelsystem beschreibt, welche Schutzmaßnahmen ab welcher Stufe gelten. So gelten bei höheren Warnstufen zusätzliche Test- und Maskenpflichten. Außerdem ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen begrenzt. Zudem können Kontaktbeschränkungen eingeführt werden.

Schließungen sieht das Ampelsystem nicht vor. Ziel der Landesregierung ist es, alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens offenzuhalten.

Das Ampelsystem setzt auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte an. Welche Stufe wo gilt, teilt das Landesamt für Gesundheit und Soziales täglich mit.

Maskenpflicht, Testpflicht, Kontaktbeschränkungen: Welche Corona-Regeln in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern gelten, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Zahl der Krankenhauseinweisungen löst die Zahl der Neuinfektionen als Leitkriterium ab.

Mecklenburg-Vorpommern hat den Maßstab zur Einstufung der Corona-Ampel in den Landkreisen und kreisfreien Städten angepasst. Hintergrund ist eine Anpassung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes. Je nach Stufe im entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt werden Regeln wie die Maskenpflicht, Testpflicht und Kontaktbeschränkungen verschärft oder gelockert. Bei der Bewertung der Corona-Lage greift das Land auf eine „risikogewichtete Einstufung“ und eine vierstufige „Corona-Ampel“ zurück.

Krankenhauseinweisungen werden wichtigster Faktor

Entscheidender Faktor und Hauptkriterium ist ab sofort die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern und nicht mehr die Sieben-Tage-Inzidenz bei Neuinfektionen. Denn durch die gestiegene Impmöglichen Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche, bleibt für die Ampel aber neben der Auslastung der Intensivstationen ein Nebenkriterium für die Festlegung der jeweils gültigen Regeln. Die Einstufung, also welche Ampelfarbe in einer Region gilt, erfolgt nach Angaben der Landesregierung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Je intensiver die Farbe der Corona-Ampel in einer Region ist, desto strikter sind dort die Corona-Regeln. Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot.

Was gilt bei Stufe 1 (Grün)?

„Grün“ ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35, die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 0 und 8 sowie die ITS-Auslastung bei 0-5 Prozent liegt. Dann gilt: Keine Maskenpflicht im Freien, aber weiter in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Einzelhandel, Behörden etc. Es gelten einfache Testpflichten bei Einreise aus Risikogebieten, bei Anreise nach Mecklenburg-Vorpommern in Hotels, Campingplätzen, Pensionen, Ferienwohnungen etc., in Clubs und Diskos, auf Messen und Märkten im Freien (Flohmarkt, Volksfeste, Jahrmärkte etc.), bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Personen drinnen oder 2.500 Personen draußen. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Auch Schüler sind vom Nachweis der Testpflicht außerhalb der Ferien befreit, weil sie in den Schulen regelmäßig getestet werden.

Was gilt bei Stufe 2 (Gelb)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50, die der Hospitalisierten zwischen 8 und 25 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als „gelb“ eingestuft. Dann greift seit dem 23. August zusätzlich zu den Pflichten aus Stufe 2 (grün) eine Testpflicht mit tagesaktuellen Corona-Tests in Innenräumen. Diese gilt für körpernahe Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik, Nagelstudio, etc.), im Sporteinrichtungen (Fitnessstudio, Schwimmhalle, etc.), im Kulturbereich (Theater, Konzerte, Kino, Ausstellungen, etc.), im Freizeitbereich (Innenanlagen von Zoos, Indoor-Spielplätze, etc.), im Tourismusbereich (Fahrgastschiffe, Reisebusse, etc.), in Fahrschulen, Spielhallen, in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen. In Schulen (und im Hort) gilt wieder Maskenpflicht. Achtung: Für den Besuch von Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sowie in Clubs und Diskotheken gilt die Testpflicht auch für Schüler. In Clubs und Diskos werden PCR-Tests benötigt. Geimpfte und Getestete sind von der Testpflicht ausgenommen, außer Hygiene- und Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen fordern dies (z.B. 2-G statt 3-G-Regel, Tests für alle, etc.) Urlaubsreisende müssen nun auch Tests alle drei Tage (max. zwei mal wöchentlich) vornehmen.

Was gilt bei Stufe 3 (Orange)?

„Orange“ wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt, die der Hospitalisierten bei 15 bis 25 und die ITS-Auslastung 9- bis 15 Prozent beträgt. Zusätzlich zu den allgemeinen Testpflichten aus Stufe „grün“ und den erweiterten Testpflichten aus Stufe „gelb“ gilt nun eine ausgeweitete Testpflicht. Tests müssen nun in allen genannten Bereichen tagesaktuell sein. Großveranstaltungen (über 2.500 Personen drinnen und über 5.000 Personen draußen) obliegen der Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Allen nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen wird empfohlen, vor privaten Treffen in Innenräumen Schnell- oder Selbsttests zu machen. Kontakte sollten möglichst reduziert und der Personenkreis konstant gehalten werden. Empfohlen wird außerdem das generelle Tragen von Masken in Innenräumen und dort, wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Testpflichten gelten weiter nicht für Genesene, Geimpfte oder Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, mit Ausnahme der in Stufe grün und gelb genannten Fälle (Clubs, Diskos, Krankenhäuser, möglicherweise Großveranstaltungen).

Was gilt bei Stufe 4 (Rot)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 200 und die Hospitalisierungsinzidenz über 25 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf „rot“. Neben den Testpflichten aus Stufe 1 bis 3 (Grün bis Orange) gilt nun eine Maskenpflicht in Innenräumen, auch, wenn Abstand eingehalten werden kann. Draußen gilt die Maskenpflicht dort wo Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten angekündigt. Außerdem gelten Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Drinnen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, draußen bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte. Private Feiern in Gastronomien sind mit 30 Personen erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei diesen Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen draußen oder über 2.500 Personen in Innenräumen müssen von den Kreisfreien Städten und Landkreisen untersagt werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, zu denen die Veranstaltenden ausschließlich Geimpfte und Genesene zulässt (2-G-Regel).

Wie funktionieren die Nebenkriterien Hospitalisierung und ITS-Auslastung?

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten über 8, 15 oder 25 steigt, werden die Maßnahmen nach dem bisherigen Verfahren wieder verschärft. Künftig ist dies aber nicht zwingend der Fall, denn es kommen nun die beiden anderen Kriterien mit in die Betrachtung: Zum einen, wie viele Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner (7-Tage Inzidenz der Neuinfektionen) registriert wurden und zum anderen, wie viele Patienten mit Covid-19 auf den Intensivstationen behandelt werden (ITS-Auslastung). Auch für diese beiden Kriterien gibt es eine Skala mit vier Abstufungen. Auch der Stand der Impfquote soll in diesem System mit einbezogen werden.

Stufen der Hospitalisierungs-Inzidenz und der ITS-Auslastung
Stufe Hospitalisierungs-Inzidenz ITS-Auslastung
grün bis 8 bis 5 Prozent
gelb größer 8 bis 15 größer 5 bis 9 Prozent
orange größer 15 bis 25 größer 9 bis 15 Prozent
rot größer 25 größer 15 Prozent

Wenn die Stufe beider Nebenkriterien unterhalb der Grundstufe des Hauptkriteriums liegen, wird die risikogewichtete Einstufung um eine Stufe verringert. Wenn im umgekehrten Fall beide Nebenkriterien oberhalb des Hauptkriteriums liegen, wird die Einstufung um eine Stufe erhöht.

Ein Beispiel für eine Verringerung der Stufe

Ein fiktives Beispiel: Läge nach der alten Kriteriengewichtung die Inzidenz im der Neuinfektionen im Landkreis Rostock bei 230, hätte dies Stufe 4 (rot) bedeutet. Mit einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 5,5 (grün) und einer ITS-Auslastung von 8 (gelb) wäre der Landkreis auf Stufe 3 (orange) heruntergestuft worden, da die beiden Nebenkriterien unterhalb von Stufe rot liegen. Die Maßnahmen wären also deutlich verschärft worden. Mit dem neuen Hauptkriterium würde der Landkreis nun als Stufe 1 (grün) nach der Hospitalisierung eingestuft, aber aufgrund der Neuinfektionen und der ITS-Auslastung auf Stufe 2 (gelb9 hochgestuft.

Drei- und Fünf-Tagesfrist bei Verschärfungen und Lockerungen

Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Für eine Verschärfung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens drei Tage lang dauerhaft in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang dauerhaft in einer niedrigeren Stufe liegen. Welche Regeln genau bei den einzelnen Ampelstufen gelten, haben wir hier zusammengefasst.