Coronavirus in Bayern: Welche Regeln in den bayerischen Landkreisen und Städten gelten

21. Oktober 2020 Aus Von mvp-web
Die Coronazahlen steigen weiter und immer mehr Landkreise und kreisfreie Städte werden zum Risikogebiet erklärt. Damit greifen härtere Auflagen. Welche Corona-Regeln aktuell in Bayern und den bayerischen Landkreisen gelten, lesen Sie hier.

Das Coronavirus ist im Freistaat weiter auf dem Vormarsch. Das ganze Bundesland liegt mittlerweile rechnerisch über der 7-Tage-Inzidenz von 50. Genau 56,36 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen meldete das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit am Mittwoch. Insgesamt 42 Städte und Landkreise weisen einen Wert über 50 auf, acht gar über 100.

Acht Corona-Hotspots mit 7-Tage-Inzidenz über 100

Trauriger Spitzenreiter bleibt weiter das Berchtesgadener Land mit einer 7-Tage-Inzidenz von 262,44. Hier gilt seit Dienstag 14 Uhr ein faktischer Lockdown. Schulen und Kitas sind geschlossen und die Einwohner dürfen ihr Haus nur noch mit triftigem Grund verlassen. Dazu zählen etwa die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, nötige Einkäufe, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands (mehr zu den Regeln s. unten im Artikel).

Darauf folgt Bayerns drittgrößte Stadt Augsburg (132,85), Stadt Weiden (131,02), der Landkreis Mühldorf am Inn (120,82), der Landkreis Rottal-Inn (113,58,), der Landkreis Schweinfurt (112,61), die Stadt Schweinfurt (112,30) und Fürstenfeldbruck (102,59).

42 Städte und Landkreise mit 7-Tage-Inzidenz über 50

Insgesamt liegen nach den Zahlen des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 42 kreisfreie Städte und Landkreise über dem wichtigen Warnwert von 50, darunter nun auch Bayerns zweitgrößte Stadt Nürnberg (57,10) sowie die Landeshauptstadt München (75,26).

Risikogebiete in Bayern und ihre Corona-Regeln – das gilt in Städten und Kreisen

Doch nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 greifen striktere Corona-Regeln. Die Bayerische Landesregierung hat eine Corona-Ampel nach Warnwert eingeführt:

  • Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage gelten bereits verschärfte Corona-Regeln (Corona-Ampel auf Gelb).
  • Bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage gilt ein Gebiet als Risikogebiet und die Auflagen werden erneut verschärft (Corona-Ampel auf Rot).
  • Bei 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage werden die Corona-Auflagen weiter verschärft (Corona-Ampel auf Dunkelrot).

Update: Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat auf einer Regierungserklärung zur Corona-Krise am Mittwoch angekündigt, die Corona-Ampel um Dunkelrot zu ergänzen. Bei einer Inzidenz von 100, also 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, gilt nun laut Söder: “Veranstaltungen werden begrenzt auf 50 Personen. Auch die Sperrstunde muss auf 21 Uhr angepasst werden.” Weiter mahnt er: “Der Lockdown ist nicht gewollt. Aber er kann die Ultima Ratio sein.” Daher befindet der Ministerpräsident: lieber früher reagieren als zu spät.

Welche Regeln konkret gelten und welche Landkreise und kreisfreie Städte betroffen sind, erfahren Sie hier.

Die Bayerische Corona-Ampel: Regeln und betroffene Städte und Landkreise

Grüne Phase: 7-Tage-Inzidenz unter 35

Folgende Regeln gelten aktuell in allen bayerischen Städten und Landkreisen, sofern weniger als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche gemeldet werden (Auflistung der Gebiete im Anschluss).

  • Kontaktbeschränkungen

Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

  • Private Feiern

Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien.

  • Öffentliche Veranstaltungen

Weihnachtsmärkte sind mit entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich. Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage variieren. Außerdem müssen Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sowie auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Kinos und Kulturstätten.

Es besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist ebenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen Maskenpflicht anzuordnen.

  • Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln

Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

  • Schulen und Kitas

Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben. Beim Überschreiten des 35er-Werts gilt die Pflicht künftig automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse, beziehungsweise bei Überschreiten des 50er-Werts auch an Grundschulen. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen auch nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.

  • Innerdeutsche Reisen und Beherbergungsregelungen

Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots gilt in Bayern nicht mehr.

  • Demonstrationen

Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

Diese Regeln gelten für folgende Städte und Landkreise (Stand: 21. Oktober):

  • Altötting
  • Amberg Stadt
  • Amberg-Sulzbach
  • Ansbach
  • Ansbach Stadt
  • Aschaffenburg Stadt
  • Bad Kissingen
  • Bamberg
  • Bamberg Stadt
  • Bayreuth
  • Bayreuth Stadt
  • Coburg
  • Coburg Stadt
  • Erding
  • Erlangen-Höchstadt
  • Forchheim
  • Freyung-Grafenau
  • Garmisch-Partenkirchen
  • Hof
  • Hof Stadt
  • Kelheim
  • Kronach
  • Kulmbach
  • Landshut Stadt
  • Main-Spessart
  • Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
  • Oberallgäu
  • Regensburg
  • Rhön-Grabfeld
  • Schwandorf
  • Straubing-Bogen

Gelbe Phase: 7-Tage-Inzidenz über 35, aber unter 50:

Folgende Regeln gelten aktuell in allen bayerischen Städten und Landkreisen, sofern mehr als 35 Neuinfektionen (aber weniger als 50) pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche gemeldet werden.

  • Maskenpflicht

Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.

  • Sperrstunde bzw. Alkoholverbot

Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.

  • Kontaktbeschränkung

Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

Diese Städte und Landkreise sind aktuell betroffen (Stand: 21. Oktober):

  • Aichach-Friedberg
  • Aschaffenburg
  • Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Deggendorf
  • Dillingen a.d. Donau
  • Dingolfing-Landau
  • Donau-Ries
  • Eichstätt
  • Erlangen Stadt
  • Fürth
  • Fürth Stadt
  • Günzburg
  • Haßberge
  • Kaufbeuren Stadt
  • Kempten Stadt
  • München (Kreis)
  • Neu-Ulm
  • Neumarkt i.d. Opf.
  • Nürnberger Land
  • Regensburg Stadt (Regensburg führte am Mittwoch schon bei Überschreiten des Frühwarnwertes von 35 Neuinfektionen die Maskenpflicht im Unterricht an allen weiterführenden Schulen sowie für Erzieherinnen in den Kitas ein)
  • Roth
  • Schwabach Stadt
  • Traunstein
  • Weißenburg-Gunzenhausen
  • Wunsiedel i. Fichtelgebirge

Rote Phase: 7-Tage-Inzidenz über 50:

Folgende Regeln gelten aktuell in allen bayerischen Städten und Landkreisen, sofern mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche gemeldet werden.

  • Sperrstunde bzw. Alkoholverbot

Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.

  • Kontaktbeschränkung

Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

Diese Städte und Landkreise sind aktuell betroffen (Stand: 21. Oktober):

  • Augsburg
  • Augsburg Stadt
  • Berchtesgadener Land (Achtung: Sonderfall – siehe unten)
  • Cham
  • Dachau
  • Donau-Ries
  • Ebersberg
  • Freising
  • Fürstenfeldbruck
  • Haßberge
  • Ingolstadt Stadt
  • Kitzingen
  • Landsberg am Lech
  • Landshut
  • Lichtenfels
  • Landsberg am Lech
  • Lindau (Bodensee)
  • Memmingen Stadt
  • Miesbach
  • Miltenberg
  • Mühldorf a. Inn
  • München Stadt
  • Neuburg-Schrobenhausen
  • Neustadt a.d. Waldnaab
  • Nürnberg (Stadt)
  • Ostallgäu
  • Passau (Kreis)
  • Passau Stadt
  • Pfaffenhofen a.d. Ilm
  • Regen
  • Rosenheim
  • Rosenheim Stadt
  • Rottal-Inn
  • Schweinfurt
  • Schweinfurt Stadt
  • Starnberg
  • Straubing Stadt
  • Tirschenreuth
  • Unterallgäu
  • Weiden Stadt
  • Weilheim-Schongau
  • Würzburg
  • Würzburg Stadt

Sonderfall Berchtesgadener Land: Ausgangsbeschränkung

Erstmals seit dem Lockdown im Frühjahr sind am Dienstagmittag (20. Oktober) im bayerischen Landkreis Berchtesgadener Land wegen extrem gestiegener Corona-Zahlen strikte Ausgangsbeschränkungen in Kraft getreten.

Es wurden strenge Regeln verhängt, die vorerst für 14 Tage gelten:

  • Verlassen der eigenen Wohnung ist im Landkreis von Dienstag 14.00 Uhr an nur noch mit triftigem Grund erlaubt
  • Maskenpflicht an öffentlichen Orten und Verkehrswegen
  • Schulen und Kitas geschlossen, lediglich Notbetreuung
  • Veranstaltungen untersagt
  • Restaurants, Freizeiteinrichtungen und Hotels (außer für Übernachtungen für Geschäftsreisende) geschlossen

Zu triftigen Gründen für das Verlassen der Wohnung zählen etwa die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, nötige Einkäufe, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands.