2G, 2G-Plus und Co.: Die neuen Corona-Regeln in MV

2G, 2G-Plus und Co.: Die neuen Corona-Regeln in MV

17. Dezember 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 15.12.2021 21:04 Uhr

Einige Corona-Maßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen. Aktuell gilt in vielen Bereichen im Land eine 2G-Plus-Regel.

Mecklenburg-Vorpommern hat eine landeseigene Corona-Ampel. Je nach Stufe eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gelten nach diesem Ampelsystem bestimmte Regeln als Schutzmaßnahmen. Es greifen in allen Kreisen und kreisfreien Städten die Regeln in Abhängigkeit von der Warnstufe des gesamten Landes – und zwar unabhängig davon, ob ein einzelner Kreis oder eine Stadt eine geringere Warnstufe aufweist. Wenn ein Landkreis eine höhere Warnstufe hat, können dort noch stärkere Einschränkungen gelten.

Welche Regeln gelten bundesweit im Einzelhandel?

Bei den Beschlüssen von Bund und Ländern am 2. Dezember wurde bundesweit einheitlich eine 2G-Regel im Einzelhandel festgelegt. Nur Geimpfte und Genesene haben also Zutritt zu Geschäften. Ausgenommen sind Läden, die für den täglichen Bedarf notwendig sind, zum Beispiel Supermärkte, Drogerien, Optiker, Tierbedarfsläden, Apotheken und Baumärkte.

Welche Regeln gelten bundesweit in Kultur- und Freizeiteinrichtungen?

In Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie gilt ebenfalls die 2G-Regel – ergänzend kann auch ein Test gefordert werden (2G-Plus-Regel). Diese Bundes-Regeln sind quasi ein „Mindestmaß“, das die Länder weiter verschärfen, nicht aber lockern können. In Mecklenburg-Vorpommern wird die 2G-Regel aktuell in vielen Bereichen zu einer 2G-Plus-Regel, weil die lokale Warnampel für mindestens drei Tage „rot“ war.

Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten derzeit?

Laut Landesregierung gilt (auch über Weihnachten und Neujahr): Wenn Ungeimpfte dabei sind, darf sich nur der eigene Haushalt mit zwei weiteren Personen treffen. Deren Impf- oder Genesenen-Status ist dabei unerheblich. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Treffen sich nur Genesene, Geimpfte und ungeimpfte Kinder unter 14 Jahren, sind innen Treffen mit bis zu 30 Personen, draußen mit bis zu 100 Personen möglich. Diese Regeln gelten unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz.

Welche Regeln gelten bundesweit für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

In Bus und Bahn gilt bundesweit eine Maskenpflicht und die 3G-Regel. Das heißt, nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf laut Infektionsschutzgesetz den öffentlichen Nah- und Fernverkehr nutzen. Kontrolliert wird das stichprobenartig. Taxis sind von der 3G-Regel ausgenommen.

Welche Regeln gelten bundesweit am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Mit dem Beschluss des neuen, bundesweiten Infektionsschutzgesetzes gilt auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Büro, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur von geimpften, genesenen oder kürzlich getesteten Menschen betreten werden. Die Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden entsprechende Zertifikate ausstellen, um ihre negativen Testergebnisse zu beglaubigen. Diese sind dann tagesaktuell auch in Restaurants und anderen Einrichtungen gültig.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren – sonst droht ihm ein Bußgeld. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests 24 Stunden. Arbeitgeber müssen laut Paragraf 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung zwei Tests pro Woche anbieten.

Die zum 1. Juli aufgehobene Pflicht zum Homeoffice ist wieder in Kraft. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen – außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt.

Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen.

Weigern sich Beschäftigte, die 3G-Regel einzuhalten, droht den Betroffenen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.

Welche Auslastungsgrenze gilt bundesweit für Großveranstaltungen?

Bei Großveranstaltungen ist die zugelassene Teilnehmerzahl deutlich reduziert worden: Es gilt eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent bzw. 15.000 Zuschauern. Mecklenburg-Vorpommern hat diese Regeln verschärft – auf höchstens 1.000 Zuschauer bei Fußballspielen. Beschlossen wurde auch ein Feuerwerksverbot über Silvester.

Was gilt bundesweit in Clubs und Diskotheken?

Ab einer Sieben-Tage-Neuinfektionsinzidenz von 350 oder mehr sollen Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen werden. Mecklenburg-Vorpommern hat aktuell eine landesweite Sieben-Tage-Neuinfektionsinzidenz von mehr als 350 – die Clubs sind dementsprechend zu.

Wird es eine allgemeine Impfpflicht geben?

Bund und Länder haben sich nach Beratungen am 2. Dezember dafür ausgesprochen, eine Impfpflicht einzuführen, um den weiterhin hohen Corona-Neuinfektionszahlen entgegenzuwirken. Der Bundestag und der Ethikrat werden nun darüber abstimmen. Falls sie zustimmen, könnte eine allgemeine Impfpflicht im Februar 2022 in Kraft treten. Details über eine mögliche Impfpflicht sind bisher nicht bekannt.

Wie funktioniert die Corona-Warnampel in Mecklenburg-Vorpommern?

Es gibt vier Warnstufen: „grün“, „gelb“, „orange“ und „rot“. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGuS) in eine dieser Stufen eingeteilt. Zusätzlich wird auch das gesamte Land eingestuft. Diese Einstufung errechnet sich aus der Inzidenz der Hospitalisierten, der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen.

Wenn eine höhere Stufe erreicht wird und drei Tage infolge gleich bleibt, treten zwei Tage später verschärfte Maßnahmen in Kraft. Bleibt eine Region fünf Tage infolge auf einer niedrigeren Stufe, werden die Maßnahmen zwei Tage später wieder gelockert.

In allen Kreisen und kreisfreien Städten greifen die Regeln in Abhängigkeit von der Warnstufe des gesamten Landes. Das bedeutet: Wenn ein Landkreis eine niedrigere Warnstufe hat als das Land, greifen trotzdem die Regeln der Landes-Warnstufe. Wenn ein Landkreis aber eine höhere Warnstufe hat, können dort noch stärkere Einschränkungen gelten.

Die bundesweiten Regelungen – darunter die 2G-Regel im Einzelhandel oder die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte – gelten unabhängig von der Landes-Corona-Warnampel.

Was gilt bei der Stufe „Grün“ in Mecklenburg-Vorpommern?

„Grün“ ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: die Inzidenz der Hospitalisierten unter 3, der Sieben-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35 sowie die ITS-Auslastung bei 0 bis 5 Prozent liegt. Dann gilt eine Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • im Einzelhandel
  • in Behörden, Ämtern, Informationszentren, Museen und anderen öffentlichen Innenräumen

Außerdem gilt die 3G-Regel für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio). Das bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem tagesaktuellem Corona-Test einen Zugang haben. Das gleiche gilt für Fahrschulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis, da sie zwei Mal pro Woche in der Schule getestet werden. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.

Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen. 

Was gilt bei der Stufe „Gelb“ in Mecklenburg-Vorpommern?

Liegt an drei Tagen hintereinander die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 3 und 6, die Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 35 und 50 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als „gelb“ eingestuft. Dann gilt die sogenannte 2G-Regel an vielen Orten. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang zu folgenden Bereichen:

  • Innenbereich der Gastronomie
  • Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen)
  • Messen
  • Sport im Amateur- und im Profibereich für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler, ausgenommen ist der Kinder- und Jugendsport
  • Kultureinrichtungen: Theater, Kinos, Konzerte, kulturelle Ausstellungen, Museen, Treffen von Chören und Musikensembles
  • Freizeiteinrichtungen: Innenbereiche von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, Innenspielplätze und andere Indoor-Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Spielbanken und Spielhallen, soziokulturelle Zentren
  • körpernahe Dienstleistungen (davon sind Friseure und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen ausgenommen)

Die 3G-Regel gilt für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

An Veranstaltungen in Innenbereichen dürfen maximal 1.250 Personen teilnehmen. Dort gilt dann die Maskenpflicht – auch am Platz. Außerdem dürfen generell bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen nur noch 50 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden. In Clubs, Discos und bei Tanzveranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die auch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen können.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis, da sie zwei Mal pro Woche in der Schule getestet werden. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 30. April 2022 dürfen sie einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab Mai 2022 gilt auch für sie „geimpft“ oder „genesen“.

Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen. 

Was gilt bei der Stufe „Orange“ in Mecklenburg-Vorpommern?

„Orange“ wird ein Landkreis eingestuft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 6 und 9 liegt, die der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt und die ITS-Auslastung 9 bis 15 Prozent beträgt. Dann gilt in allen Bereichen, in denen die 2G-Regel galt, die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber auch noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Das betrifft demnach folgende Bereiche:

  • Innenbereich der Gastronomie
  • Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen)
  • Messen
  • Sport im Amateur- und im Profibereich für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler, ausgenommen ist der Kinder- und Jugendsport
  • Kultureinrichtungen: Theater, Kinos, Konzerte, kulturelle Ausstellungen, Museen, Treffen von Chören und Musikensembles
  • Freizeiteinrichtungen: Innenbereiche von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, Innenspielplätze und andere Indoor-Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Spielbanken und Spielhallen, soziokulturelle Zentren
  • körpernahe Dienstleistungen (davon sind Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen ausgenommen)

Die 3G-Regel gilt für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, den Friseurbesuch sowie den eigenen Arbeitsplatz.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis, da sie zwei Mal pro Woche in der Schule getestet werden. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.

Ausgenommen von der 2G-Regel bzw. 2G-Plus-Regel sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 30. April 2022 dürfen sie einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab Mai 2022 gilt auch für sie „geimpft“ oder „genesen“.

Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember in vielen Bereichen von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht gilt jedoch auch für Geboosterte weiterhin in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Zusätzlich sind Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos oder an anderen Orten untersagt.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab der Stufe „Orange“ die 2G-Regel. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang.

Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen. 

Was gilt bei der Stufe „Rot“ in Mecklenburg-Vorpommern?

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bei 9 oder höher, die der Neuinfektionen über 200 und wenn mehr als 80 Prozent der ITS-Betten für Covid-19-Erkrankte belegt sind, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf „rot“. Dann gelten zusätzlich zu den bisherigen Regeln noch folgende weitere:

  • In Außenbereichen: Maximal 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte (nicht mitgerechnet werden Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren)
  • 2G-Plus-Regel für Weihnachtmärkte: Geimpfte und Genesene müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen

Bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Für Innenveranstaltungen gilt eine maximale Besuchergrenze von 200 und für Außenveranstaltungen von max. 1.000 Personen. Die Auslastungsgrenze liegt bei 50 Prozent.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis, da sie zwei Mal pro Woche in der Schule getestet werden. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.

Ausgenommen von der 2G-Regel bzw. 2G-Plus-Regel sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 30. April 2022 dürfen sie einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab Mai 2022 gilt auch für sie „geimpft“ oder „genesen“.

Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht gilt jedoch auch für Geboosterte weiterhin in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Nach wie vor gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz, beim Friseurbesuch und im Nah- und Fernverkehr.

Wenn die Warnampel mindestens sieben Tage lang „rot“ und das Gesundheitssystem lokal überlastet ist, kommen unter anderem Schließungen im Kultur- und Freizeitbereich hinzu.

Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen. 

Welche zusätzlichen Regeln gelten bei der Stufe „rot plus“?

Wenn die Corona-Warnampel bereits seit mehr als sieben Tagen „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist, müssen laut Landesverordnung zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen die Freizeiteinrichtungen schließen. Dazu zählen die Innenbereiche von Zoos, Museen, Theater, Messehallen oder Spielhallen. Laien-Sportveranstaltungen entfallen und der Profisport darf nur noch ohne Publikum stattfinden. Aktuell betrifft das die Stadt Rostock sowie die Landkreise Rostock, Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte.

Fitnessstudios, Schwimmhallen und Sportvereine mussten laut einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung bei der Stufe „rot plus“ schließen. Seit dem 9. Dezember gilt aber: Fitnessstudios dürfen auch bei der Stufe „rot plus“ für Geimpfte und Genesene öffnen, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können (2G-Plus-Regel). Auch in Sportvereinen soll das Training unter dieser Voraussetzung weiter möglich sein. In Innenräumen – dazu zählen auch Schwimmhallen – dürften höchstens 15 Menschen zusammenkommen. Draußen liegt die Grenze bei 25 Personen.

Schulen, Kitas, der Einzelhandel und die Gastronomie sollen aber weiterhin offen bleiben.

Darüber hinaus gelten weiterhin die Regeln der Warnstufe „rot“ und die bundesweit einheitlichen Regeln. Dazu zählen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus maximal zwei Personen) und eine 2G-Plus-Regel in vielen öffentlichen Bereichen.

Was muss ich bei der Ein- und Ausreise von und nach Polen beachten?

Polen ist seit dem 5. Dezember aufgrund der hohen Corona-Infektionszahlen zum Hochrisikogebiet erklärt worden. Das bedeutet: Wer aus Polen nach Deutschland einreist und noch nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss sich umgehend für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens nach fünf Tagen freitesten kann. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Kinder unter 13 Jahren mit einem Negativtest. Außerdem muss vor der Rückreise nach Deutschland eine digitale Anmeldung ausgefüllt werden, die zusammen mit den entsprechenden Test-, Impf- oder Genesenennachweisen vorgelegt werden muss. Wer aus Deutschland nach Polen einreist, muss entweder eine Impfung oder einen negativen Covid-19-Test vorweisen, um nicht in Quarantäne zu müssen. Für Pendler gibt es Ausnahmen.

Welche Regeln gelten für Pendler an der polnischen Grenze?

Wer sich weniger als 24 Stunden in Polen aufhält, muss sich weder anmelden noch bei der Rückkehr in Quarantäne. Grenzpendler ohne Impf- oder Genesenennachweis sind hingegen verpflichtet, sich zweimal in der Woche testen zu lassen.

Was kann ich machen, wenn die Testzentren überfüllt sind?

Besucherinnen und Besucher, Kunden oder Gäste können laut Landesverordnung entsprechende Tests aus der Apotheke oder Drogerie mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel direkt im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist aber, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht wegen der Testpflicht in der Schule der Schülerausweis als Nachweis.

Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember in vielen Bereichen von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht gilt jedoch auch für Geboosterte weiterhin in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Werden die Weihnachtsferien verlängert?

Die Schulen schließen zwei Tage früher als geplant. Für den 20. und 21. Dezember bekommen die Schülerinnen und Schüler Hausaufgaben, die sie von zuhause aus bearbeiten sollen.

Dürfen Silvesterfeuerwerke stattfinden?

Nein, nach den Beschlüssen vom 2. Dezember sind bundesweit Feuerwerke, Silvesterpartys auf öffentlichen Plätzen verboten. Einzelheiten regeln die Kommunen. Auch der Feuerwerksverkauf ist untersagt.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Im Inneren von Gebäuden bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken) bestehen – zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, bei Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi). Die Maskenpflicht an Schulen gilt ab der Ampelstufe „gelb“ in der entsprechenden kreisfreien Stadt oder dem Landkreis. In Außenbereichen gilt die Maskenpflicht erst bei der Warnstufe „Rot“. Ab Stufe „Orange“ gilt draußen allerdings eine Empfehlung für Orte, an denen die Abstände nicht eingehalten werden können.

Wo gilt eine Testpflicht?

Es gilt bundesweit die 3G-Regel am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nahverkehr. Dort haben Menschen Zugang, die geimpft, genesen oder getestet sind. Außerdem muss beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie in ähnlichen stationären Einrichtungen ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Die Testpflicht in Schulen besteht weiterhin. Aktuell gilt landesweit die 2G-Plus-Regel. Dabei müssen Genesene und Geimpfte einen tagesaktuellen Test vorweisen, wenn sie Zugang zu einem Bereich haben wollen, in dem die Regel gilt:

  • dem Innenbereich der Gastronomie, Veranstaltungen, Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes) und Messen
  • im Erwachsenensport für Publikum, Sportlerinnen und Sportler im Amateurbereich und für Publikum im Profisport
  • für Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Theater, Kinos, bei Konzerten, in kulturelle Ausstellungen und Museen
  • bei Treffen von Chören und Musikensembles
  • in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten
  • auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor-Freizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios
  • in Spielbanken und Spielhallen bei körpernahen Dienstleistungen
  • in soziokulturellen Zentren.

Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember in den meisten Bereichen von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht gilt jedoch auch für Geboosterte weiterhin in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Ausgenommen von der 2G-Regel bzw. 2G-Plus-Regel sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 30. April 2022 dürfen sie einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab Mai 2022 gilt auch für sie „geimpft“ oder „genesen“. 

Was gilt bei im Profisport?

Grundsätzlich dürfen höchstens 1.000 Zuschauer unter 2G-Plus-Bedingungen im Stadion sein. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt. In Regionen, die die Warnstufe „rot plus“ erreicht haben, ist Publikum im Profisport verboten.

Kosten Corona-Tests Geld?

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich seit dem 13. November wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Laut Verordnung hat dann jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Unter welchen Umständen dürfen Großveranstaltungen stattfinden?

Bundesweit haben Großveranstaltungen eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent – oder maximal 15.000 Teilnehmern. Mecklenburg-Vorpommern hat diese Regel aber verschärft: Ab der Stufe „rot“ gilt für Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen die 2G-Plus-Regel (außer für Geboosterte) und zusätzlich dürfen nur noch 30 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden. An Außenveranstaltungen können außerdem maximal 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bleibt die Corona-Warnstufe mehr als sieben Tage „rot“, werden Veranstaltungen gegebenenfalls abgesagt.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden. Vollständig Geimpfte werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Geimpfte entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet. Auch ohne eine Booster-Impfung gilt man formal aktuell als „vollständig geimpft“. Allerdings entfällt nur für Geboosterte die Testpflicht in vielen Bereichen, in denen 2G-Plus gilt.

Verbreiten Geimpfte das Virus?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung geringer ist als bei Ungeimpften. Menschen, die geimpft sind, scheiden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts weniger Viren aus, auch sei der Zeitraum der Infektiösität kürzer, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert sei. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.

Müssen Geimpfte und Genesene nicht mehr in Quarantäne?

Das Robert-Koch-Institut hat seine Empfehlungen für die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte geändert. Für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung ist demnach eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt aber auch anders entscheiden. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der digitalen oder analogen Impfbescheinigung ausweisen. Den digitalen Impfnachweise kann man sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum ausstellen lassen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.

Wo bekomme ich die dritte Auffrischungsimpfung (die „Booster“-Impfung)?

Laut LAGuS bekommen die Booster-Impfung gemäß der Stiko-Empfehlung alle Personen, deren letzte Impfung über 6 Monate zurück liegt – und zwar ganz normal bei ihrem Hausarzt. Dieser ist der erste Ansprechpartner in Sachen dritter Impfung. Sie sollten vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Impfstützpunkt aufzusuchen.

Gilt die Testpflicht auch für Menschen mit Auffrischungsimpfung (Booster)?

Menschen mit einer Booster-Impfung sind seit dem 16. Dezember von einer Testpflicht befreit. Die Befreiung gilt jeweils 14 Tage nach der Booster-Impfung. Die Testpflicht bleibt allerdings bestehen für alle Menschen mit Booster-Impfung, wenn sie ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besuchen.

Können sich auch Genesene boostern lassen?

Für Genesene empfiehlt die Stiko eine Impfung sechs Monate nach der Infektion, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Ende der Symptome. Für Genesene, die bereits eine Impfdosis nach ihrer Infektion bekommen haben, gilt: Auch sie können sich nach weiteren sechs Monaten erneut impfen und damit boostern lassen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Seit dem 7. Juni ist die Impfpriorisierung in ganz Deutschland aufgehoben – und seitdem können sich in MV auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren impfen lassen. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat am 17. August empfohlen, auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten.

Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hat außerdem am 25. November auch die Impfung für Kinder ab 5 Jahren empfohlen. Die Stiko hat Mitte Dezember eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren empfohlen, die selbst an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen (Hochbetagte, Immunsuppressive) im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig, auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder dieser Altersgruppe liegt jedoch bislang nicht vor.

Was gilt in den Schulen?

Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof und im Unterricht gilt ab Stufe 2 („gelb“) eine Maskenpflicht, auch im Hort. Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche gilt weiter. Zwischenzeitlich war im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ein tägliches Testen vorgeschrieben – auch dort gilt mittlerweile aber wieder die Testpflicht zwei Mal pro Woche.

Seit dem 29. November ist außerdem der Sportunterricht in Hallen verboten. Falls möglich, sollen Sportübungen im Freien und in Alltagskleidung gemacht werden, um Gedränge in Umkleideräumen zu vermeiden.

Die Schulen sollen am 20. und 21. Dezember schließen – also zwei Tage vor den eigentlichen Ferienbeginn. An diesen Tagen sollen die Kinder und Jugendlichen laut Bildungsminsterin Simone Oldenburg (Die Linke) Hausaufgaben bekommen. Zur Kinderbetreuung können berufstätige Eltern zusätzliche Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn Kinder nicht krank sind, aber pandemiebedingt zu Hause betreut werden müssen.

Schwimmunterricht könne hingegen weiter stattfinden, solange die Corona-Landesverordnung dies erlaubt, teilte das Bildungsministerium mit. Für den Musikunterricht bleibt nur das Singen Einzelner im Klassenraum erlaubt. Gemeinsamer Gesang muss draußen und mit Abstand stattfinden. Die Schulleitungen sollen außerdem prüfen, ob Unterricht und Pausen versetzt beginnen können, damit der Schulbetrieb zeitlich und räumlich entzerrt werden kann.

Was gilt in Hochschulen?

Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind im Wintersemester 2021/22 mit Veranstaltungen überwiegend in Präsenz gestartet. Wegen der steigenden Corona-Zahlen sollen sie nun aber größtenteils wieder online durchgeführt werden. Für Präsenzveranstaltungen gilt an der Universität Greifswald aktuell die 2G-Regel (geimpft oder genesen). An der Universität Rostock tritt die 2G-Regel am 6. Dezember in Kraft. Hintergrund ist die neue Corona-Landesverordung für Hochschulen. Ausgenommen von der 2G Regel sind Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- und Arbeitsräume benötigen, sowie Prüfungen und Zugangs- und Zulassungsverfahren. Diese dürfen an beiden Unis weiter unter 3G Bedingungen stattfinden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll eingehalten werden. An den Hochschulen gilt weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen.

Was gilt für die Einreise nach MV?

Seit dem 11. Juni sind alle Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus und Dienstreisen. Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte – dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, gilt ab der Ampelstufe „gelb“ für Ungeimpfte.

Was gilt in Gaststätten?

Die Gastronomie ist offen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Es gilt jedoch eine 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht vor Ort selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch kann der Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test beglaubigen. Für Schülerinnen und Schüler ist es aber ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und teilweise noch nicht geimpft werden können.

Was gilt in Fitnessstudios?

Aktuell gilt dort landesweit eine 2G-Plus-Regel. Diese tritt ab der Warnstufe „orange“ in Kraft. Es haben also nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Fitnessstudios schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot plus“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen.

Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht vor Ort selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch kann der Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test beglaubigen. Für Schülerinnen und Schüler ist es ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und teilweise noch nicht geimpft werden können.

Was gilt für den Vereinssport?

Ab der Warnstufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel für Erwachsene im Vereinssport. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

Ab der Stufe „rot“ gilt die 2G-Regel für den Kinder- und Jugendsport. Für Schülerinnen und Schüler ist es aber ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und teilweise noch nicht geimpft werden können.

In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Fitnessstudios schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot plus“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen. Dann tritt zusätzlich in Innenräumen – dazu zählen auch Schwimmhallen – eine Begrenzung von höchstens 15 Personen in Kraft. Draußen dürfen sich dann 25 Personen zum gemeinsamen Sport treffen.

Was gilt für Freibäder und Schwimmhallen?

In Schwimmhallen gilt bei den Warnstufen „orange“ und „rot“ die 2G-Plus-Regel. Es haben also nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Schwimmhallen schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot plus“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen. Allerdings gibt es eine Grenze von höchstens 15 Personen pro Schwimmhalle. Der reguläre Betrieb ist also ausgesetzt, die Hallen können nur für Vereine oder Schwimmunterricht genutzt werden.

Was gilt in Kunst- und Musikschulen?

Bundesweit ist die 2G-Regel vorgeschrieben. Ab der Stufe „orange“ gilt in Mecklenburg-Vorpommern die 2G-Plus-Regel für Erwachsene. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass diese mindestens 14 Tage zurückliegt.

Ab der Stufe „rot“ treten auch in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen Regeln in Kraft: Es gilt 2G, also muss man geimpft oder genesen sein. Allerdings können Kinder unter 12 Jahren, die noch nicht geimpft werden können, sich mit einem negativen Corona-Test ausweisen. Aufgrund der Testpflicht in der Schule genügt dafür der Schülerausweis. Dasselbe gilt noch bis zum 31. April auch für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für ausnahmslos alle Besucherinnen und Besucher sowie für das Personal. Wer dort arbeitet, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Besuche sind laut Sozialministerium möglich, sofern in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Einrichtungen können jedoch eigenmächtig ein Besuchsverbot aussprechen.
Vom 22. bis zum 28. Dezember können Bewohner von Pflege- und Altenheimen bis zu drei Besucher täglich empfangen, auch wenn diese nicht angemeldet sind.

In welcher Form finden Sitzungen von Bürgerschaften, Stadt- und Gemeindevertretern statt?

Nach Angaben der stellvertretenden Ministerpräsidentin Simone Oldenburg (Linke) sollen die Vertretungen selbst entscheiden, wie sie zu ihren Sitzungen zusammenkommen – beispielsweise hybrid oder in Präsenz. „Es kann 3G gelten“, so Oldenburg. Jeder Bürgermeister solle dies selbst entscheiden können. Der gesetzliche Rahmen wurde entsprechend angepasst.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Trauungen.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Trauungen.

Sind Bordelle geöffnet?

Ja, aber ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Bordelle. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.