Corona-Maßnahmen: Aktuelle Regeln und geplante Verschärfungen

Corona-Maßnahmen: Aktuelle Regeln und geplante Verschärfungen

13. April 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 11.04.2021 15:10 Uhr

Vorerst setzen Bund und Länder nicht mehr auf virtuelle Treffen, um den Kurs in der Pandemie abzustecken. Stattdessen soll das Infektionsschutzgesetz des Bundes geändert werden, um ab einer Inzidenz von 100 einheitliche Corona-Regelungen zu schaffen.

Nachdem die geplante Ministerpräsidentenkonferenz für den 12. April abgesagt worden ist, soll es in Kürze eine bundesweit einheitliche Regelung für die sogenannte Notbremse geben – für den Fall, dass die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über den Wert von 100 steigt. Das bedeutet: Der Bund legt per Gesetz Maßnahmen fest – Länder, Kreise und Städte müssen diese ohne Wenn und Aber umsetzen. Landkreise, die nicht entsprechend reagieren, handeln dann anders als bislang gesetzeswidrig. Das heißt aber auch: Unter einer Inzidenz von 100 bleibt alles wie zuvor. Spezifische Regeln in den Bundesländern sind weiter möglich.

Zu den geplanten bundesweit einheitlichen Einschränkungen, die ab einer Inzidenz von 100 in betroffenen Regionen in Kraft treten sollen, zählen folgende Punkte:

  • Strikte Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr soll in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die „begründete Ausnahmen“ geltend machen können – etwa Notfälle oder zwingende berufliche Gründe.
  • Geschäfte müssen schließen – bis auf die Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken. Auch Freizeit-und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.
  • Schulen: Präsenzunterricht ist nur dann möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden können – allerdings nur bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200. Sollte der Wert darüber klettern, müssen Schulen schließen.

Wo die Nordländer ihre eigenen Corona-Regeln haben

Ungeachtet der geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten in den norddeutschen Bundesländern derzeit in einigen Bereichen unterschiedliche Corona-Regelungen. Gegebenenfalls würden diese im Einzelfall vom Bundesgesetz außer Kraft gesetzt. Einige der wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

Niedersachsen: Ausgangssperren und private Kontakte je nach Inzidenz

  • Nächtliche Ausgangssperren: Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes vom 27. März sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten (ab 150) vor. Im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Städte. Seit Inkrafttreten der Verordnung hatte mehrere Kommunen in Niedersachsen Ausgangsbeschränkungen angeordnet, später aber teilweise wieder aufgehoben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass die entsprechende Regelung für die Region Hannover für rechtswidrig erklärt hatte.
  • Modellprojekte: In landesweit 13 ausgewählten Kommunen sollen noch im April Modellprojekte mit bestimmten Lockerungen starten. Wie diese Pläne mit den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar sind, ist noch unklar.
  • Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten.
  • Schulen: Liegt eine Region drei Tage in Folge unter der Inzidenz von 100, findet weiter Wechselunterricht statt. Liegt sie darüber, geht es – mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen sowie Abschlussklassen – zurück in den Distanzunterricht. Schüler müssen morgens vor dem Präsenzunterricht zu Hause einen Corona-Selbsttest machen.

Schleswig-Holstein: Außengastronomie darf wieder öffnen

In Schleswig-Holstein gilt ab dem 12. April bis zum 9. Mai 2021 eine aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung.

  • Außengastronomie: Ab dem 12. April darf die Außengastronomie in Regionen, die stabil unter eine Inzidenz von 100 liegen, unter strikten Auflagen öffnen. Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen. Pflicht sind diese aber nicht. Alkoholische Getränke dürfen bis 21 Uhr ausgeschenkt werden.
  • Modellprojekte: Diese können die Gesundheitsämter für Tourismus, Sport und Kultur zeitlich befristet und räumlich abgegrenzt zulassen. Damit verbunden sind strenge Schutzmaßnahmen und Testkonzepte. Im Tourismus sind bereits vier Modellregionen ausgewählt. Start ist der 19. April beziehungsweise der 1. Mai.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Corona-Tests für Schnupfen-Kinder
  • Vom 12. April an gelten in Mecklenburg-Vorpommern erweiterte Corona-Testregelungen für Kitas und Schulen. Schon ein Schnupfen reicht, damit die Eltern mit dem Kind zum Haus- oder Kinderarzt müssen, um dort einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
  • Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 150, ist Einkaufen im Einzelhandel nur nach Terminvergabe möglich („Click & Meet“). Der Besuch im Geschäft ist nur mit einem aktuellen negativen Corona-Test erlaubt. In Geschäften des täglichen Bedarfs ist kein Termin notwendig.
  • Tourismus: Aus anderen Bundesländern dürfen Tagestouristen nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen. Weiterhin ist kein Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Appartements und Wohnmobilen erlaubt.

Hamburg: Ausgangsbeschränkungen ab 21 Uhr

  • Der Hamburger Senat hat eine nächtliche Ausgangsbeschränkung beschlossen. Von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens darf seit Karfreitag niemand ohne triftigen Grund die Wohnung verlassen. Entsprechend müssten auch Läden wie Supermärkte entsprechend früh schließen. Lieferdienste dürfen aber auch nach 21 Uhr noch Essen ausliefern.
  • Die Kitas sind seit Ostern wieder im erweiterten Notbetrieb. Das heißt: Eltern sollen ihre Kinder nur noch in die Kita bringen, wenn eine andere Betreuung nicht möglich ist. An Schulen wird für Schüler sowie das Lehrpersonal eine Testpflicht eingeführt. Bisher waren die Schnelltests freiwillig.
  • In Unternehmen wird die Maskenpflicht verschärft. In allen Büros – unabhängig von der Größe – muss auch am Arbeitsplatz eine medizinische Maske getragen werden, wenn sich dort mehr als eine Person aufhält.

Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist grundsätzlich bis zum 18. April verlängert worden. Gleichwohl gelten nach wie vor die Beschlüsse von Anfang März weiter, die auch Öffnungsmöglichkeiten je nach regionaler Infektionslage vorsehen.

Stufenweise Öffnungsstrategie mit eingebauter „Notbremse“

Vereinbart wurde am 3. März eine Öffnungsstrategie in fünf Schritten – aber auch mit einer eingebauten „Notbremse“: Führen einzelne Lockerungen zu einem starken Anstieg der Infektionszahlen in einer Region, werden alle schon erfolgten Erleichterungen wieder gestrichen. Seit dem 8. März sind wieder private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen plus Kinder bis 14 Jahre. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, greift eine „Notbremse“. Dann gelten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regeln, die bis zum 7. März griffen. Das heißt in diesem Fall: Ein Haushalt und eine weitere Person dürfen sich treffen. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten zusammenkommen – allerdings mit maximal zehn Personen.

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Bund und Länder haben den Lockdown verlängert. Lockerungen der Maßnahmen sollen schrittweise erfolgen.

Zweiter Schritt: Buchhandlungen und Blumenhändler dürfen öffnen

Nach den schon vorgenommenen ersten Öffnungen bei Schulen und Friseuren (erster Öffnungsschritt) folgten am 8. März in einem zweiten Schritt Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte. In einzelnen Ländern waren diese bereits offen, inzwischen werden sie nach einem Beschluss der Bund-Länder-Runde bundesweit einheitlich dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Voraussetzung ist, dass Hygiene-Konzepte und eine Kundenbegrenzung eingehalten werden. Auch Fahr- und Flugschulen konnten den Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen. Sogenannte körpernahe Dienstleistungen wie etwa Massagen sind auch wieder erlaubt.

Dritter Schritt: Perspektiven für Handel und Museen

Weitere eingeschränkte Öffnungen gibt es im dritten Öffnungsschritt in Regionen, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner unterschritten wird. Neben Terminshopping-Angeboten im Einzelhandel können dort Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten für Besucher mit Terminbuchung öffnen. Erlaubt ist in diesen Regionen auch Individualsport alleine oder zu zweit sowie Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 fallen die Auflagen weg oder werden abgeschwächt. Dann ist auch kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen im Freien wieder möglich.

Vierter Schritt: Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung

Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Schritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang unter 50 bleibt: Seit dem 22. März geht es dann zunächst um die Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung. Ein tagesaktueller Covid-19-Test ist nötig, wenn sich mehrere Haushalte einen Tisch teilen – auch für den Besuch von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos. Auch kontaktloser Hallensport sowie Kontaktsport im Außenbereich soll dann wieder erlaubt sein.

Fünfter Schritt: Einzelhandel kann wieder öffnen

Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz auch nach den Lockerungen vom vierten Schritt zwei Wochen lang stabil, könnten laut Stufenplan weitere Öffnungen kommen – so zum Beispiel Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Menschen im Außenbereich und Kontaktsport in Hallen. Auch der Einzelhandel könnte dann profitieren: Öffnungen sind möglich, wenn die Inzidenzwerte stabil zwischen 35 und 100 bleiben. Zudem müssen Auflagen eingehalten werden – zum Beispiel darf pro zehn Quadratmeter nur ein Kunde empfangen werden.

Bundesweit weiter in Kraft sind unter anderem folgende allgemeine und oftmals bereits seit Langem gültige Regeln zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens:

  • Die Abstands- und Hygiene-Regeln gelten überall weiter: Auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern ist konsequent zu achten.
  • Masken: Das Tragen von OP-Masken oder Masken mit FFP2- oder einem vergleichbaren Standard in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt Pflicht.
  • Kultur: Kinos, Konzerthäuser, Musikclubs und Theater bleiben weiter geschlossen.
  • Hotel und Gastronomie: Noch keine Lockerungen in Sicht. Bund und Länder wollen eine „sichere und gerechte Öffnungsstrategie“ entwickeln.
  • Sport: Profisportler können weiter unter Ausschluss von Zuschauern und mit strengen Hygiene-Konzepten Spiele und Wettbewerbe ausrichten.
  • Impfungen: Geplant ist weiter, dass alle Bürgerinnen und Bürger bis zum Ende des Sommers ein „Impfangebot“ bekommen, also mindestens eine erste Impfung gegen Covid-19 erhalten haben. Kita-Beschäftigten sowie Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen wurde beim Impfen eine höhere Priorität eingeräumt.
  • Regeln für Gottesdienste: Geistliche Feiern, beispielsweise in Kirchen, Synagogen und Moscheen, bleiben grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen Besucher den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und auch an ihrem Platz eine medizinische Maske tragen. Gemeindegesang ist untersagt. Über die Osterfeiertage soll es nach Möglichkeit aber keine Präsenzgottesdienste geben. Religiöse Versammlungen sollen nach dem Wunsch von Bund und Ländern vom 22. März nur virtuell abgehalten werden.
  • Schutzvorkehrungen in Pflege- und Altenheimen: Beim Kontakt mit Bewohnern gibt es für das Personal eine Pflicht zum Tragen stärker schützender FFP2-Masken. Außerdem sollen Pflegekräfte und Besucher konsequent getestet werden.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in der Regel untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Die Lieferung von Speisen durch Gastronomiebetriebe und das dortige Abholen von Gerichten sind aber weiter möglich.
  • Homeoffice: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, „sofern die Tätigkeiten es zulassen“. So sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden. Für einen umfassenden Infektionsschutz sollen die Mitarbeitenden einmal pro Woche das Angebot mindestens eines kostenlosen Schnelltests erhalten.
  • Betriebskantinen sollen nach Möglichkeit schließen und allenfalls noch Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten dürfen.
  • Quarantäne: Die Quarantänezeit von Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus infizierten Menschen ist seit dem 1. Dezember von 14 auf zehn Tage verkürzt. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test.
  • Reisen: Nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – sollen unterlassen werden. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.
  • Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten: Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten ist die Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung Pflicht. Neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht muss jemand, der aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
  • Beschränkung auf 15-Kilometer-Bewegungsradius möglich: In Landkreisen mit hohen Corona-Infektionszahlen kann der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort beschränkt werden. Dies gilt für Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.