Schwerin: Polizei löst illegale Party auf
17. August 2020Die Polizei hat bei Schwerin eine nicht angemeldete Feier aufgelöst.
Am Stadtrand der Landeshauptstadt waren am Wochenende rund 250 Menschen zusammengekommen. Den Polizisten gegenüber gaben sie an, den 18. Geburtstag einer Freundin zu feiern. An einem ehemaligen Verladebahnhof der Bundeswehr in den Göhrener Tannen hatten die Feiernden Sonnensegel aufgespannt, für Musik gesorgt und Getränke ausgeschenkt. Als Veranstalter machten die Beamten einen 25-jährigen Mann aus – er soll den Weisungen der Beamten nur widerwillig nachgekommen sein. Erst nach Lautsprecherdurchsagen verließen die Partygäste das Gelände.
Polizei: Party war weder angemeldet, noch zulässig
Die Polizei war nach Angaben eines Sprechers mit acht Streifenwagen im Einsatz. Die Beamten hatten eingegriffen, weil die Party nicht angemeldet war, der Eigentümer des Geländes nicht informiert worden war und weil Feiern dieser Art nach den Corona-Regeln nicht zulässig sind.
Verordnung: Großveranstaltungen bleiben verboten
Laut der Verordnung der Landesregierung zu coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens, sind Großveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern noch bis zum 31. Oktober untersagt. Dazu zählen Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste und Kirmes-Veranstaltungen. Versammlungen von bis zu 500 Menschen unter freiem Himmel sind nur dann erlaubt, wenn die Teilnehmer den Mindestabstand von anderthalb Metern und die aktuellen Hygienestandards einhalten, Erwachsenen wird außerdem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
Keine Gruppenfeiern in der Öffentlichkeit
Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Parks, an Seen und Stränden sind in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor nicht erlaubt. Feiern aus familiärem Anlass können mit bis zu 50 Personen stattfinden. Bei privaten Familienfeiern mit besonderen Anlässen wie Hochzeiten, Jubiläen, Jugendweihen und religiösen Festen, sind bis zu 75 Gäste zulässig. Die Feiern können zum Beispiel auch in Gaststätten als geschlossene Gesellschaft oder anderen Einrichtungen in separaten Räumen stattfinden. Tanzen ist dann erlaubt, alle Anwesenden müssen sich aber in eine Liste eintragen.