Vierte Corona-Welle 2G-Regel: Was gilt in den einzelnen Bundesländern?
16. September 2021Im Kampf gegen die vierte Corona-Welle verschärfen die meisten Bundesländer ihre Corona-Regeln.
Während bislang geimpfte, genesene und getestete Menschen gleichermaßen Zugang zu den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens hatten, könnte sich das bald ändern. Was planen die einzelnen Bundesländer in Sachen 2G-Regel? Ein Überblick.
Seit 23. August: 3G-Regel gilt bundesweit
Wer als Besucher Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe betreten, in der Innengastronomie speisen, Veranstaltungen und Feiern in Innenräumen besuchen, körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, in Hotels oder Pensionen übernachten oder in Innenbereichen Sport treiben möchte, der muss gegen das Coronavirus geimpft, davon genesen oder getestet sein. Entscheidet man sich für die Test-Variante, darf ein Antigenschnelltest maximal 24 Stunden, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Diese sogenannte 3G-Regel gilt bundesweit seit dem 23. August für alle Menschen ab sechs Jahre. Ausnahmen dürfen die Länder einzelnen Städten und Landkreisen nur dann gewähren, wenn die jeweilige Inzidenz stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.
Optionale 2G-Regel nicht in allen Bundesländern
Mittlerweile setzen immer mehr Bundesländer auf die sogenannte 2G-Regel. Das heißt: Insbesondere Betriebe der Gastronomie, Kultur und Veranstaltungsbranche dürfen selbst entscheiden, ob sie nur noch Getestete und Geimpfte empfangen. Im Gegenzug können die Veranstalter auf die Durchsetzung von Maskenpflicht und Abstandsregeln verzichten und mehr Teilnehmer zulassen.
Während sich die meisten Bundesländer auf eine optionale Einführung der Beschränkung für Geimpfte und Genesene verständigt haben, wollen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die 2G-Regel, abhängig von den Corona-Zahlen, auch verpflichtend einführen. In Berlin dürfen einige Bereiche des öffentlichen Lebens nur im Rahmen der 2G-Regel öffnen, für andere bleibt die Umsetzung der Regel optional.
Auch in Sachen Ausnahmen gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Mal sind Schulkinder, die regelmäßig getestet werden, von der 2G-Regel ausgenommen, mal gilt dies nur für Kinder unter 12 Jahre, die noch nicht geimpft werden können. In Berlin sind vorerst gar keine Ausnahmen geplant.
2G-Regel: Was gilt in welchem Bundesland?
Bundesland | 2G-Regel | Umsetzung | Wo? | Ausnahmen |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | ab 16. September | abhängig von Sieben-Tage-Hospitalisierung auf Intensivstationen und Intensivbetten-Belegung mit Covid-Patienten | Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen | Kinder, Jugendliche, Schwangere |
Bayern | nicht geplant | |||
Berlin | ab 18. September | optional/für Clubs und Diskotheken, Saunen, Dampfbäder und Prostitutionsstätten verpflichtend | Gastronomie, Veranstaltungen, Sport- und
Kulturbereich, körpernahe Dienstleistungen |
keine |
Brandenburg | ab 16. September | optional | Beherberungsbetriebe, Gastronomie, Veranstaltungen | Kinder bis 12 Jahre |
Bremen | bis 11. Oktober 3G-Regel | |||
Hamburg | seit 28. August | optional | Gastronomie, Kultur, Sport, körpernahe Dienstleistungen | Kinder unter zwölf Jahre, übergangsweise Jugendliche von 12-17 Jahre |
Hessen | ab 16. September | optional | Gastronomie, Kultur, Sport, körpernahe Dienstleistungen | Kinder bis sechs Jahre, Schulkinder von sechs bis 12 Jahre |
Mecklenburg-Vorpommern | aktuell nicht geplant | |||
Niedersachsen | in Planung, voraussichtlich ab 22. September | optional | Gastronomie, Kultur, Sport und Veranstaltungswirtschaft | Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, die in der Schule regelmäßig getestet werden |
Nordrhein-Westfalen | nicht geplant | |||
Rheinland-Pfalz | seit 12. September | abhängig von Warnwerten | Gastronomie, Veranstaltungen | Kinder bis 11 Jahre |
Saarland | noch nicht geplant, aber möglich | |||
Sachsen | in Planung | optional | Restaurants, Einrichtungen, Veranstaltungen | bislang unklar |
Sachsen-Anhalt | in Planung | optional | Veranstalter, Betriebe | vorerst Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre |
Schleswig-Holstein | 20. September | abhängig von Inzidenzen | Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen | keine Angaben |
Thüringen | in Prüfung |