Ab November: Kein Lohnersatz für Ungeimpfte in Quarantäne

Ab November: Kein Lohnersatz für Ungeimpfte in Quarantäne

5. Oktober 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 05.10.2021 15:39 Uhr
Für Beamte gibt es weiterhin Lohnersatz. Die Corona-Landesverordnung wurde verlängert. Veranstalter können künftig das 2G-Optionsmodell nutzen.

Ungeimpfte in Mecklenburg-Vorpommern, die in Corona-Quarantäne müssen, erhalten vom 1. November an keine Lohnfortzahlung mehr. Zudem wurde die Corona-Landesverordnung bis zum 8. November verlängert. Für Veranstalter gibt es künftig ein 2G-Optionsmodell.

„Wer als gesunder erwachsener Mensch aus persönlichen Gründen eine Impfung ablehnt, hat keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die von der Gesamtgesellschaft getragen werden“, teilte Staatssekretär Nikolaus Voss nach der Kabinettssitzung mit. Alle Bürger hätten die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. „Überall im Land wird unkompliziert und oft ohne Voranmeldung geimpft“, so Voss weiter. Mit der Entscheidung der Landesregierung werde der entsprechende Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt, hieß es weiter.

Ausnahmen für Schwangere, Stillende und Personen ohne Impf-Empfehlung

Laut Voss erhalten Personen, für die bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung vorlag, weiterhin Entschädigungsleistungen – ebenso Schwangere und Stillende bis Ende des Jahres. Auch wenn eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, bleibe der Entschädigungsanpruch bestehen. Auch ungeimpfte Beamte müssen im Quarantänefall nicht auf Ansprüche verzichten. Sie sind vom Lohnersatz-Ausfall ausgenommen, wie Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) bestätigte.

Corona-Landesverordnung verlängert – 2G-Optionsmodell für Veranstalter

Zugleich beschloss das Kabinett eine Verlängerung der Corona-Landesverordnung um vier Wochen bis zum 5. November. Neu ist ein Optionsmodell für Veranstalter für das 2G-Modell (Geimpfte und Genesene). Wer beispielsweise etwa in seinem Café eine Bücherlesung durchführen lassen möchte, kann festlegen, dass diese unter 2G-Voraussetzungen durchgeführt wird. Er muss dies vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. 2G bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, dafür im Gegenzug Vorgaben wie das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, Kontakterhebungen, Kapazitätsbegrenzungen und Testungen nicht mehr notwendig sind.

Kinder bis 7 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Kinder zwischen 7 und 16 Jahren benötigen einen aktuellen Schnelltest.

Neue Regel tritt am 8. Oktober inkraft

Kinder bis sieben Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Sie können laut Glawe ohne Test zu den Veranstaltungen mitgenommen werden. Sieben- bis Zwölfjährige müssen hingegen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen, dies gelte auch bis zum 16. Lebensjahr. Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind mit einem Schnell- oder Selbsttest zu den Veranstaltungen zugelassen. Die neue Corona-Landesverordnung tritt am 8. Oktober inkraft.