Corona-Beschlüsse: Die Neuregelungen vom 05. Oktober 2021
6. Oktober 2021Das Landeskabinett hat am 5. Oktober 2021 die folgenden Beschlüsse zu den Corona-Regeln getroffen:
- Die Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) wird bis zum 5. November 2021 verlängert.
- Neuregelungen für Veranstaltungen:
– Bislang gab es eine Obergrenze für Veranstaltungen von 15.000 Personen.
Diese gibt es vom 8.10. an nicht mehr.- Für Veranstaltungen außen gilt künftig, dass 75 Prozent aller vorhandenen Plätze belegt werden können. Dort, wo es keine festen Plätze gibt, gilt eine Richtgröße von 4 qm pro Person.- Im Innenbereich bleibt es dabei, dass die Abstandsregeln eingehalten werden müssen. Dort, wo es keine festen Plätze gibt, gilt eine Richtgröße von 10 qm pro Person. - Es wird ein 2G-Options-Modell eingeführt:
– Das bedeutet: Veranstalter, Gastronomen und Einzelhändler (sofern diese nicht zum Grundbedarf gehören) können für ihre Veranstaltungen, Lokale, Geschäfte und Einrichtungen ein 2G-Modell wählen.– In diesem Fall haben nur geimpfte oder von Corona genesene Bürgerinnen und Bürger Zutritt. Abstandsregel, Maskenpflicht und die Datenerfassung zwecks Kontaktverfolgung fallen dann weg. Durch den Wegfall der Abstandsregel können mehr Personen zugelassen werden.– Umgekehrt müssen die Betreiberinnen und Betreiber sicherstellen und gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigen, dass sie auf 2G umstellen.Wer ist von der Regel ausgenommen?– Kinder bis 6 Jahre
– Kinder bis 12 Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
– Bis zum 30.11. auch Kinder und Jugendliche von 12 bis 16 Jahren und Schwangere, jeweils bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
– Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können bei Vorlage eines tagesaktuellen TestsIn welchen Bereichen ist 2G nicht möglich?
– Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Einzelhandel: Bekleidung, Schuhe, Bücher, Zeitungen; Friseure, andere Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen, Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, sonstige Praxen, soweit medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
– Und natürlich gilt dies auch für Schulen, den Öffentlichen Personennahverkehr und andere öffentliche Einrichtungen.
- Spezialmärkte– Die Regeln für Weihnachtsmärkte und andere Spezialmärkte sind noch einmal vereinfacht worden. Ziel ist es insbesondere, Menschenansammlungen zu vermeiden.
- Entschädigungen für Ungeimpfte im Quarantänefallsiehe Pressemitteilung Nr. 202 des Ministeriums für Soziales, Integration und GleichstellungFür Beamtinnen und Beamte soll es eine zeit- und wirkungsgleiche Regelung geben.