Ab November: Kein Lohnersatz für Ungeimpfte in Quarantäne

6. Oktober 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 06.10.2021 14:52 Uhr

Ungeimpfte in Mecklenburg-Vorpommern, die in Corona-Quarantäne müssen, erhalten vom 1. November an keine Lohnfortzahlung mehr. Zudem wurde die Corona-Landesverordnung verlängert. Für Veranstalter gibt es künftig ein 2G-Optionsmodell.

„Wer als gesunder erwachsener Mensch aus persönlichen Gründen eine Impfung ablehnt, hat keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die von der Gesamtgesellschaft getragen werden“, teilte Staatssekretär Nikolaus Voss nach der Kabinettssitzung mit. Alle Bürger hätten die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. „Überall im Land wird unkompliziert und oft ohne Voranmeldung geimpft“, so Voss weiter. Mit der Entscheidung der Landesregierung werde der entsprechende Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt, hieß es weiter.

Ausnahmen für Schwangere, Stillende und Personen ohne Impf-Empfehlung

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Laut Voss erhalten Personen, für die bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung vorlag, weiterhin Entschädigungsleistungen – ebenso Schwangere und Stillende bis Ende des Jahres. Auch wenn eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, bleibe der Entschädigungsanspruch bestehen. Ungeimpfte Beamte sollten zunächst auch vom Lohnersatz-Ausfall ausgenommen sein, wie Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) sagte. In einem nun veröffentlichten Schreiben hieß es aber, dass die neuen Regelungen auch Beamte gelten. Damit seien Beamte und Angestellte gleichgestellt.

Corona-Landesverordnung verlängert – 2G-Optionsmodell für Veranstalter

Zugleich beschloss das Kabinett eine Verlängerung der Corona-Landesverordnung um vier Wochen bis zum 5. November. Neu ist ein Optionsmodell für Veranstalter für das 2G-Modell (Geimpfte und Genesene). Wer beispielsweise in seinem Café eine Bücherlesung durchführen will, kann festlegen, dass diese unter 2G-Voraussetzungen stattfindet. Er muss dies vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. 2G bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, dafür im Gegenzug Vorgaben wie das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, Kontakterhebungen, Kapazitätsbegrenzungen und Testungen nicht mehr notwendig sind. Allerdings muss der Betreiber den Zugang kontrollieren.

Dehoga begrüßt 2G-Option – und kritisiert Lohnersatz-Regelung

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Mecklenburg-Vorpommern begrüßte die neue Wahlmöglichkeit für Veranstalter. Die Regelung sei deutlich praktikabler als in anderen Bundesländern, sagte Dehoga-MV-Präsident Lars Schwarz am Mittwoch. Er gehe davon aus, dass auch dann Veranstaltungen unter 2G-Bedingungen möglich sein werden, wenn in einer Region aufgrund der Corona-Ampel strengere Beschränkungen erlassen wurden. Für einige Branchensegmente wie Diskotheken ergebe sich durch die neue Wahlmöglichkeit eine bessere Planbarkeit. Dennoch würde voraussichtlich maximal ein Drittel der Branche die 2G-Option nutzen.

Kritik übte Schwarz an der neuen Lohnersatzregelung. Um diese umzusetzen, müsse ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unter Umständen fragen, ob sie geimpft sind. Dazu sei der Arbeitgeber nicht berechtigt. Aus Sicht der Dehoga ist die Regelung daher nicht zu Ende gedacht und bringt Spannungen in die Betriebe.

Sozialverband VdK hat Bedenken

Bedenken äußerte auch der Sozialverband VdK. Der Vorsitzende Rainer Boldt sagt, es sei zwar nachvollziehbar, dass der Druck erhöht werden soll, Menschen zur Impfung zu bewegen. Davon betroffen seien aber auch Geringverdiener, also Arme und chronisch Kranke, die sich bewusst nicht impfen lassen möchten – etwa aus Angst vor Nebenwirkungen. Das sei problematisch. Die Landesregierung dürfe auch nicht einfach Grundrechte wie den Datenschutz aushebeln, wenn Arbeitnehmer offen legen müssen, ob sie geimpft sind.

Neue Regel tritt am 8. Oktober in Kraft

Kinder bis sieben Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Sie können laut Glawe ohne Test zu den Veranstaltungen mitgenommen werden. Sieben- bis Zwölfjährige müssen hingegen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen, dies gelte auch bis zum 16. Lebensjahr. Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind mit einem Schnell- oder Selbsttest zu den Veranstaltungen zugelassen. Die neue Corona-Landesverordnung tritt am 8. Oktober in Kraft.