Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in den Schulen in MV

Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in den Schulen in MV

10. Oktober 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 10.10.2021 12:35 Uhr

Nach den Herbstferien müssen Schülerinnen und Schüler sowie Eltern in Mecklenburg-Vorpommern einige Besonderheiten beachten. Ab dem 11. Oktober gilt zum Beispiel eine zweiwöchige Maskenpflicht an Schulen.

Eine allgemeine Maskenpflicht an Schulen im Nordosten gibt es laut der Corona-Ampel-Regelung für Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr. Nach den Herbstferien müssen dennoch wieder alle Schülerinnen und Schüler im Land für zwei Wochen eine Maske tragen – auch wenn der eigene Landkreis im grünen Bereich der Corona-Ampel eingestuft ist. So hat es die Landesregierung in der „3. Schul-Corona-Verordnung“ vom 12. Mai 2021 festgehalten.

Zweiwöchige Maskenpflicht nach Herbstferien

Demzufolge gilt nach einer unterrichtsfreien Zeit von mehr als sieben Tagen, es hat „jede Person, die sich in Schulgebäuden aufhält, ab dem ersten Unterrichtstag nach der unterrichtsfreien Zeit […] für zwei Schulwochen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen“. Diese Regelung gelte unabhängig von der Schulart, heißt es in der Verordnung.

Ab dem 25. Oktober müssen die Masken in den Schulen nicht mehr getragen werden. Vorausgesetzt, die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte liegen nach der Corona-Ampel an fünf aufeinander folgenden Tagen im grünen Bereich. Sobald eine Region an drei aufeinander folgenden Tagen gelb oder höher eingestuft wurde, müssen die Masken wieder getragen werden.

Unterschriebene Gesundheitsbestätigung nicht vergessen

Wie auch schon nach den Sommerferien sind volljährige Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern verpflichtet, zum Schulstart eine unterschriebene „Erklärung über das Reiseverhalten“ mitzubringen. Dabei geht es um die Auskunft darüber, dass die Schülerinnen und Schüler nicht in einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet waren und keine Symptome haben, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Symptome, Quarantäne- und Testpflicht

Mit einigen Symptomen darf die Schule gar nicht erst betreten werden: Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Fieber ab 38 Grad Celsius, Kopf- oder Gliederschmerzen, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns oder Durchfall und Erbrechen. Bekannter chronischer Husten oder allergischer Schnupfen können vernachlässigt werden.

Bei einem Aufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet oder bei COVID-19-Symptomen ist unter Umständen eine Quarantäne einzuhalten beziehungsweise sind PCR- oder Covid-Schnelltests als Gesundheitsnachweis verpflichtend.