Informationen zum Thema Corona-Virus in MV

Informationen zum Thema Corona-Virus in MV

18. November 2021 Aus Von mvp-web

Aktuelle Entwicklungen, wichtige Informationen, FAQ, Rechtliches und vieles mehr…

Am 12. November 2021 stellte die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die überarbeiteten Regeln der neuen Corona-Ampel vor. Die neu justierte Ampel soll die kombinierte Betrachtung von Neuinfektionen, Einweisungen in die Krankenhäuser
sowie die Auslastung der Intensivbetten im 7-Tage-Verlauf noch besser verdeutlichen. Daraus leiten sich die nötigen Schritte für weitere Maßnahmen und Einschränkungen ab.

Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt orange eingestuft ist, gelten ab dem übernächsten Tag die Regularien der orangefarbenen Ampel und die 2G-Pflicht tritt automatisch in Kraft. Ab dem 17. November 2021 trifft das auf den Landkreis Vorpommern-Rügen zu. Die 2G-Pflicht gilt NUR für INNENBEREICHE!


Was heißt 2G-Pflicht?

Die 2G-Pflicht bedeutet, dass praktisch zu allen Einrichtungen und Veranstaltungen, die sich IN INNENRÄUMEN befinden, ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Ungeimpfte Beschäftigte müssen einen Schnell- oder Selbsttest vor Arbeitsbeginn desselben Tages vorlegen. Weitere Fragen beantwortet die Landesregierung MV auf dem Corona-Infoportal.

Für wen gilt die 2G-Pflicht ohne Einschränkungen?

  • Kinder unter 7 Jahren
  • Geimpfte
  • Genesene

Für wen gibt es trotz 2G-Pflicht Ausnahmen?

2G-Pflicht mit tagesaktuellem Negativ-Test:

  • Kinder ab 7 bis einschließlich 11 Jahren
  • Personen ohne Impfung aus medizinischen Gründen

mit tagesaktuellem Negativ-Test bis 31.12.2021 (Übergangsregelung):

  • Jugendliche ab 12 bis einschließlich 17 Jahren
  • Schwangere

Wo gilt die 2G-Pflicht?

Grundsätzlich gilt 2G in allen Innenbereichen

  • der Gastronomie und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten
  • bei privaten Feiern und Veranstaltungen, die gewerblich organisiert sind
  • von Diskotheken, Clubs und Bars
  • von Messen und Kultureinrichtungen, wie z.B.:
    • Theater, Kino, Konzerthäuser, Opern, Ausstellungen, Museen, Veranstaltungen mit Chören und Musikensembles
    • Bibliotheken, Archive
    • soziokulturelle Zentren
    • von Freizeiteinrichtungen, wie u.a.:
    • Freizeitparks, Zoos/Tier- und Vogelparks, botanische Gärten
    • Innenspielplätze, Indoor Aktivitäten, wie z.B. Minigolfen o.ä.
    • Schwimm- und Spaßbäder
    • Fitnessstudios, Tanzschulen o.ä.
    • Spielbanken, Spielhallen o.ä.
    • im Amateursport ab 18 Jahren: bei Zuschauerinnen/Zuschauern und den Sportlerinnen/Sportlern
    • im Profisport ab 18 Jahren: bei Zuschauerinnen und ZuschauernVeranstaltungen bis maximal 1.250 Teilnehmern/Gäste

Erlaubt sind außerdem Veranstaltungen im Innenbereich mit maximal 1.250 Personen.

Wo gibt es weiter Ausnahmen?

Ausgenommen von der 2G-Pflicht im privaten und/oder im gewerblichen Bereich sind:

  • private Zusammenkünfte im eigenen Zuhause und angemieteten Räumen
  • der Einzelhandel zur Grundversorgung (z.B. Apotheken, Optiker, Supermärkte, Bäcker, Baumärkte, Drogerien, Tierbedarf, Bekleidung etc.)
  • der Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung, wie z.B. Parfümerien, Deko-Bedarf usw.
  • medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Arzt-/Zahnarztpraxen, Heilmittel-betriebe, Physiotherapien, Einrichtungen für medizinische, therapeutische und pflegerische Anwendungen etc.
  • Unternehmen für körpernahe Dienstleistungen, z.B. Frisöre, Kosmetikstudios, Nagelstudios usw.
  • Schulen
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Öffentliche Einrichtungen