Neue Corona-Regeln: Die Beschlüsse des Tages

Neue Corona-Regeln: Die Beschlüsse des Tages

18. November 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 18.11.2021 19:08 Uhr

Die möglichen künftigen Ampel-Koalitionäre haben am Donnerstag ihr Corona-Gesetz auf den Weg gebracht. Das Parlament hat den Gesetzentwurf für das neue Infektionsschutzgesetz angenommen. Nach dem Entwurf von SPD, Grünen und FDP soll die bundesweite Corona-Notlage am 25. November auslaufen.

Der neue Maßnahmenkatalog sieht unter anderem Zugangsregelungen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Zudem ist wieder eine Homeoffice-Pflicht vorgesehen. In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Am Freitag stimmt der Bundesrat über das Gesetz ab, die Union droht mit Ablehnung.

Die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) vereinbarten zudem, dass es künftig flächendeckende 2G-Regeln geben soll, die an einen Schwellenwert der Krankenhauseinweisungen gebunden werden.

Die neuen Beschlüsse des Tages im Überblick:

3G-Regel am Arbeitsplatz

Zu den Neuerungen zählt die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitsstätten, in den körperliche Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, dürfen nur von geimpften, genesenen oder getesteten Menschen betreten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren, sonst droht ihm ein Bußgeld. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests 24 Stunden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten. Einmal pro Woche dürfen sich alle Bürger zudem kostenlos in Bürgerzentren testen lassen. Für weitere Tests könnten auf Arbeitnehmer Kosten zukommen.

Weigern sich Beschäftigte, die 3G-Regel einzuhalten, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.

Homeoffice-Pflicht

Die zum 1. Juli aufgehobene Pflicht zum Homeoffice tritt wieder in Kraft. „Wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten wiederum müssen das Angebot annehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen – außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt.

Testpflicht in Alten- und Pflegeeinrichtungen

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Wer dort arbeitet und nicht geimpft ist, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.

3G in Bus und Bahn

In Bussen und Bahnen soll bundesweit die 3G-Regel gelten. Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, hingegen sind Taxen und die Schülerbeförderung ausgenommen. Die Kontrollen bleiben den Verkehrsunternehmen überlassen. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen.

Was dürfen die Länder?

Die Länder bekommen die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Verbote von Veranstaltungen in Freizeit, Kultur und Sport aufrechtzuerhalten. Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote, Schul- und Geschäftsschließungen hingegen zählen nicht zu den aufgeführten Optionen.

Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Falls Länder noch nach der bisherigen Rechtslage tiefgreifenderen Maßnahmen anordnen, könnten diese bis maximal zum 15. Dezember in Kraft bleiben.

Die Ministerpräsidentenkonferenz: Was haben Bund und Länder entschieden?

Bund und Länder haben bei ihrem heutigen Spitzengespräch drei Stufen für härtere Corona-Maßnahmen vereinbart. Orientierungsgröße soll dem Beschluss zufolge die für das jeweilige Bundesland ausgewiesene Hospitalisierungsrate sein. Dafür erfasst das Robert Koch-Institut gemeldete Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohner in einem Sieben-Tage-Zeitraum.

Wann gelten 2G, 2G plus und Kontaktbeschränkungen?

Die Ländern werden flächendeckende 2G-Regeln in einem Land ab einem Hospitalisierungswert von 3 einführen. Dies gilt etwa für Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, gastronomische Einrichtungen und körpernahe Dienstleistungen sowie Hotels. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten werde, könne von den Regelungen wieder abgesehen werden. Das Robert-Koch-Institut hatte den Wert für Mittwoch mit 5,3 angegeben.

Bei Überschreiten eines Werts von 6 gilt die 2G plus-Regelung: Dann können die Länder in bestimmten Einrichtungen auch für Geimpfte und Genesene zusätzlich Testnachweise oder andere Maßnahmen vorschreiben.

Spätestens bei Überschreiten des Schwellenwerts von 9 sollen die Länder von härteren Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen Gebrauch machen können.

Wird es eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen geben?

Die Länder wollen eine Teil-Impfpflicht. Sie halten es für notwendig, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen“, heißt es in dem Beschluss. Der Bund muss über das Anliegen entscheiden.

Verlängerung der Wirtschaftshilfen

Der Bund verlängert die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022. Verlängert werden soll auch die Neustarthilfe für Solo-Selbständige. Ein Sonderfonds für Kulturschaffende soll „flexibilisiert“ werden.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.

Was bedeutet 2G?

2G umfasst nur Geimpfte und Genesene – ein aktueller Corona-Test allein reicht für den Zugang beispielsweise zu einer Veranstaltung also nicht aus. Stattdessen muss ein aktuell gültiges Impfzertifikat oder aber ein Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren dürfen die 2G-Bereiche aber trotzdem betreten. Das gilt auch für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen dürfen. In einigen Bereichen fallen bei der Anwendung der 2G-Regel die Masken- und die Abstandspflicht weg.

2G/3G: Regionale Unterschiede in den Nordländern

Hier finden Sie einige der wichtigsten Bestimmungen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg im Überblick: