Neue Corona-Regeln: Die Beschlüsse im Überblick

Neue Corona-Regeln: Die Beschlüsse im Überblick

19. November 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 19.11.2021 11:18 Uhr

Der Bundesrat hat das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Neuregelung, die Corona-Maßnahmen auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November ermöglicht, wurde am Freitag in der Länderkammer einstimmig gebilligt.

Der Bundestag hatte bereits am Donnerstag mit den Stimmen der wahrscheinlich neuen Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP die Änderungen angenommen, die nun in Kraft treten.

Der neue Maßnahmenkatalog sieht unter anderem Zugangsregelungen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Außerdem können die Länder Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen beibehalten. Das Gesetz soll bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Dezember auf den Prüfstand kommen. Dann könnten Verschärfungen beschlossen werden. Maßnahmen aufgrund der bisherigen, schärferen Gesetzeslage können ohnehin noch bis zum 15. Dezember fortgelten.

Beim Treffen der Ministerpräsidenten mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) vereinbarten Bund und Länder am Donnerstagabend zudem verschärfte Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Künftig sollen automatisch Einschränkungen in Kraft treten, sobald in Krankenhäusern eine bestimmte Anzahl an Covid-Patienten behandelt wird.

Die neuen Corona-Regeln – Was der Bundestag beschlossen hat:

  • 3G-Regel am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Zu den Neuerungen zählt die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Büro, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur von geimpften, genesenen oder getesteten Menschen betreten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren – sonst droht ihm ein Bußgeld. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests 24 Stunden.

Arbeitgeber müssen mindestens zwei Tests pro Woche anbieten. Einmal pro Woche dürfen sich alle Bürger zudem kostenlos in Bürgerzentren testen lassen. Für weitere Tests könnten auf Arbeitnehmer Kosten zukommen. Weigern sich Beschäftigte, die 3G-Regel einzuhalten, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen, beispielsweise im Homeoffice. Ist das nicht möglich, droht den Betroffenen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.

Die zum 1. Juli aufgehobene Pflicht zum Homeoffice tritt wieder in Kraft. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen – außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt.

  • Testpflicht in der Pflege und Pflegebonus

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Wer dort arbeitet und nicht geimpft ist, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.

Wegen der hohen Belastung in der Pflege soll erneut ein Pflegebonus ausgezahlt werden. Wie hoch dieser sein wird, steht noch nicht fest.

  • 3G in Bus und Bahn

In Bussen und Bahnen soll bundesweit die 3G-Regel gelten. Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, hingegen sind Taxen und die Schülerbeförderung ausgenommen. Die Kontrollen bleiben den Verkehrsunternehmen überlassen. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen.

  • Was dürfen die Länder, was dürfen sie nicht?

Die Länder bekommen die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Verbote von Veranstaltungen in Freizeit, Kultur und Sport aufrechtzuerhalten. Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote, Schul- und Geschäftsschließungen hingegen zählen nicht zu den aufgeführten Optionen.

Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Falls Länder noch nach der bisherigen Rechtslage tiefgreifenderen Maßnahmen anordnen, könnten diese bis maximal zum 15. Dezember in Kraft bleiben.

Die Bund-Länder-Beschlüsse

Bund und Länder haben bei ihrem Spitzengespräch am Donnerstag drei Stufen für härtere Corona-Maßnahmen vereinbart. Orientierungsgröße soll dem Beschluss zufolge die für das jeweilige Bundesland ausgewiesene Hospitalisierungsrate sein. Dafür erfasst das Robert Koch-Institut gemeldete Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohner in einem Sieben-Tage-Zeitraum.

  • Hospitalisierung als Maßstab für 2G, 2Gplus oder härtere Maßnahmen

Die Ländern werden flächendeckende 2G-Regeln in einem Land ab einem Hospitalisierungswert von 3 einführen. Dies gilt etwa für Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, gastronomische Einrichtungen und körpernahe Dienstleistungen sowie Hotels. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten werde, könne von den Regelungen wieder abgesehen werden. Das Robert-Koch-Institut hatte den Wert für Mittwoch mit 5,3 angegeben.

Bei Überschreiten eines Werts von 6 gilt die 2Gplus-Regelung: Dann können die Länder in bestimmten Einrichtungen auch für Geimpfte und Genesene zusätzlich Testnachweise oder andere Maßnahmen vorschreiben.

Spätestens bei Überschreiten des Schwellenwerts von 9 sollen die Länder von härteren Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen Gebrauch machen können.

  • Forderung nach einer Teil-Impfpflicht

Die Länder plädieren für eine Teil-Impfpflicht. Demnach soll das Personal in Einrichtungen, in denen besonders gefährdete Personen betreut werden, zur Corona-Impfung verpflichtet werden. Dazu zählen etwa Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen. Die Umsetzung obliegt dem Bund.

  • Verlängerung der Wirtschaftshilfen

Der Bund verlängert die bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022. Verlängert werden soll auch die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Zudem will der Bund gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.

Was bedeutet 2G?

Corona-Regeln: Regionale Unterschiede in den Nordländern

Hier finden Sie einige der wichtigsten derzeit geltenden Bestimmungen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg im Überblick:

Niedersachsen

Wer nicht gegen das Coronavirus geimpft ist, muss in Niedersachsen mit weiteren Einschränkungen rechnen. Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) kündigte am 12. November an, die 2G-Regel im Land auszuweiten. Bislang dürfen Gastronomie, Kultur- und Sportstätten wählen, ob sie nur noch Geimpfte und Genesene einlassen – oder ob sie an der 3G-Regel festhalten und auch Menschen mit negativem Corona-Test einlassen. Bei 2G fällt im Gegenzug die Abstands- und Maskenpflicht. In Niedersachsens neuer Corona-Verordnung gibt es weitere Verschärfungen für Ungeimpfte inklusive einer täglichen Testpflicht für ungeimpfte Pflege-Beschäftigte.

Für Ungeimpfte gibt es mehr Einschränkungen, für bestimmte Berufe auch eine Testpflicht. Auch 2G ist schneller möglich.

Schleswig-Holstein

Am 22. November treten in Schleswig-Holstein weitere Einschränkungen in Kraft. Ungeimpfte erhalten keinen Zutritt mehr zu Gaststätten, zum Sport in Innenräumen und zu Dienstleistungen mit Körperkontakt. Ausnahmen gibt es für Friseurbesuche und medizinische und pflegerische Dienstleistungen. Zudem gilt die 2G-Pflicht nicht für Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Schüler müssen im Unterricht zudem wieder eine Maske tragen. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Auch touristische Übernachtungen sind nur noch geimpft oder genesen möglich.

Seit dem 14. November gilt die aktuelle Verordnung in Schleswig-Holstein. Neu ist unter anderem: Auch geimpfte oder genesene Besucher und Besucherinnen von Pflegeeinrichtungen müssen einen negativen Corona-Test nachweisen und genesene und geimpfte Beschäftigte müssen demnach alle drei Tage getestet werden. Nicht geimpfte Beschäftigte müssten sich täglich testen lassen.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern könnte künftig in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine 2G-Pflicht gelten. Das hat die Landesregierung am 12. November auf einer Sonderkabinettssitzung beschlossen. Auch die Corona-Ampel wurde geändert. Vor allem für Ungeimpfte wurden die Regeln verschärft. In Regionen des Bundeslandes, die auf der Corona-Ampel „orange“ eingestuft werden, gilt künftig nicht mehr die 3G-Regel oder 2G-Option, sondern eine 2G-Pflicht. Dann gibt es in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens nur noch Zutritt für Geimpfte und Genesene. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) schloss weitere Verschärfungen nicht aus. „Wir müssen beim Impfen vorankommen, ansonsten brauchen wir wieder viel stärkere Einschränkungen.“

Hamburg

In Hamburg dürfen wegen der rasant steigenden Corona-Fälle ab dem 20. November Ungeimpfte unter anderem Restaurants, Bars und Clubs nicht mehr betreten. Der rot-grüne Senat strich für etliche Bereiche das 3G-Modell und macht stattdessen das 2G-Modell zur Pflicht. Davon betroffen sind auch sind auch die Glühwein- und Gastronomiestände auf Weihnachtsmärkten, der Indoor-Freizeitsport sowie körpernahe Dienstleistungen mit der Ausnahme von Friseuren, Fußpflege und medizinischen Behandlungen. Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen. Keine Verschärfungen gibt es vorerst im Einzelhandel oder öffentlichen Nahverkehr.

Bereits zum 23. Oktober hatte Hamburg die 2G-Option auf Friseure, andere körpernahe Dienstleistungen und Teile des Einzelhandels ausgeweitet. Corona-Geimpfte und Genesene können teilnehmende Einrichtungen dann ohne Maske nutzen, Ungeimpfte haben keinen Zutritt. 2G gilt beispielsweise bereits für den Winterdom.