Aktualisierte FAQ der Überbrückungshilfe: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen gilt ab März nicht mehr
10. März 2022Die Bedingungen für die Überbrückungshilfe IV wurden mit Datum 1. März 2022 geändert und die FAQs entsprechend angpasst FAQs entsprechend angpasst (Link zu FAQs). Folgende Änderungen gibt es:
- Freiwillige Schließungen (Frage 1.2 der FAQ): Ab dem 1. März sind freiwillige Schließungen, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, nicht mehr förderfähig. Bei freiwilligen Schließungen entfällt der Anspruch auf Corona-Hilfen.
- Sach- und Personalkosten für Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3 der FAQ): Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen können ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich.