Neue Landesverordnung: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in MV

Neue Landesverordnung: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in MV

18. März 2022 Aus Von ...Susanne Kimmpert
Stand: 18.03.2022 19:29 Uhr

Nachdem am Freitag das neue Infektionsschutzgesetz im Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, hat Mecklenburg-Vorpommerns Landesregierung im Anschluss daran die neue Landesverordnung der Corona-Übergangsregelung angepasst.

„Die Lage in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor angespannt und dynamisch. Das gilt besonders für die Situation im Gesundheitssystem. Die Belastung und Belegungszahlen der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sind so hoch wie nie in der Corona-Pandemie“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) nach der Kabinettssitzung.

Keine FFP2-Masken-Pflicht mehr: Das sind die aktuellen Corona-Regeln

Im Zuge der Übergangsregelung bis zum 2. April 2022 wird die Maskenpflicht noch nicht komplett aufgehoben. Es gibt aber keine Pflicht mehr zum Tragen einer FFP2-Maske, die normale OP-Maske reicht jetzt aus. Die Testpflicht für Besucher in Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt im Land erhalten. Außerdem wichtig: Die neue Landesverordnung gilt bereits ab sofort und nicht erst mit Auslaufen des alten Infektionsschutzgesetzes am Sonntag. Damit wolle man zum Beispiel auch den Spielbetrieb im Sportbereich schon an diesem Wochenende erleichtern.

Auch werden Personen und Kapazitätenbeschränkungen aufgehoben. Es bestehe aber die Empfehlung, auch in Außenbereichen, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, eine Maske zu tragen. Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht für folgende Bereiche:

  • im Einzelhandel (auch in Supermärkten)
  • im ÖPNV
  • im Dienstleistungsgewerbe
  • bei körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik)
  • bei der Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • bei Freizeitangeboten (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder)
  • bei der Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren)
  • bei Veranstaltungen
  • beim Besuch von Messen, Spezial- und Jahrmärkten
  • in der Gastronomie auf dem Weg zum Platz
  • im Bereich der touristischen Beherbergung
  • Trauungen und Beisetzungen
  • Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Sitzungen kommunaler Gremien

Die 3G-Regel, also geimpft, genesen oder tagesaktueller Test, kann optional durch Veranstalter oder Einrichtungen und Betriebe auch in eine 2G-Regel umgewandelt werden. In diesem Fall kann dann entweder die Maskenpflicht oder die Abstandsregelung entfallen. Lediglich für Clubs und Diskotheken gilt die 2G-Plus-Regel, allerdings ohne Maskenpflicht. 3G bzw. 2G-Option ist demnach erforderlich für:

  • Besuch der Gastronomie (mit 2G-Option)
  • im Tourismus (bei der Anreise und 2G-Option)
  • bei Veranstaltungen (auch im Außenbereich, jeweils mit 2G-Option)
  • im Kulturbereich (mit 2G-Option)
  • bei der Sportausübung, in Fitnessstudios und Tanzschulen (jeweils mit 2G-Option)
  • bei Freizeitangeboten (mit 2G-Option)
  • beim Besuch von Messen, Jahr- und Spezialmärkten (mit 2G-Option)
  • beim Friseur oder anderen körpernahen Dienstleistungen (mit 2G-Option)

„Ich appelliere angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens in unserem Land, die Schutzmaßnahmen einzuhalten: Abstand, Hygiene, Maske tragen. Es kommt jetzt sehr stark auch auf den Selbstschutz und die Eigenverantwortung an“, betonte Gesundheitsministerin Drese zum Abschluss noch einmal.