Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots
27. März 2022Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots
Am 20. März sind die Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland weitgehend weggefallen – obwohl die Infektionszahlen weiter hoch sind. Die meisten Nordländer nutzen jedoch Übergangsfristen. Ein Überblick über die derzeit geltenden Regeln in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg.
Bundestag und Bundesrat haben am 18. März dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit dem die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben weggefallen sind. An ihre Stelle sind einige Basisschutzmaßnahmen getreten. Schärfere Schutzmaßnahmen sind nur noch in Infektions-Hotspots möglich. Für die Vorlage der Ampel-Koalition stimmten nach einem heftigen Schlagabtausch in der Bundestags-Debatte 388 Abgeordnete, 277 waren dagegen, es gab zwei Enthaltungen.
Neue Corona-Regeln: „Eine neue Phase der Pandemie“
Bei einer Videokonferenz einen Tag vor der Abstimmung hatten die Bundesländer noch einmal deutlich ihre Bedenken gegen die weiteren Corona-Pläne des Bundes vorgetragen. Konkret störten sich die Länderchefinnen und -chefs daran, dass der Bund in einem Alleingang in fast allen Bereichen des Alltags die Maskenpflicht abschafft. Sie beriefen sich dabei auch auf Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Regierung. Ein weiterer Kritikpunkt in der Ministerpräsidenten-Runde mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) war, dass der Bund die Verantwortung für die Regelungen und Schutzmaßnahmen im weiteren Pandemie-Verlauf auf die Länder abwälzt. Die sogenannte Hotspot-Regelung sei zudem in der Praxis kaum umsetzbar. Kanzler Scholz nahm die Kritik aus den Ländern zur Kenntnis, sagte aber: „Nun treten wir auch in eine neue Phase der Pandemie ein, in der wir, wie fast alle unsere Nachbarländer, auf die meisten Schutzmaßnahmen verzichten werden.“
Zahlreiche Länder nutzen zunächst eine im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist und erhalten die aktuell geltenden Schutzregeln noch bis zum 2. April aufrecht – darunter Niedersachsen und Hamburg. Mecklenburg-Vorpommern hält an den bestehenden Maßnahmen sogar bis zum 27. April fest. Alle Landkreise sowie die Städte Rostock und Schwerin wurden zu sogenannten Hotspots erklärt. In Schleswig-Holstein sind hingegen schon fast alle Regeln gefallen.
Test- und Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen
Das neue Infektionsschutzgesetz, das Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erarbeitet hatten, sieht nun generell nur noch wenige allgemeine Schutzmaßnahmen etwa bei Tests und Masken vor – in Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren Einrichtungen für gefährdete Gruppen. In Bussen, Bahnen und Flugzeugen kann weiterhin Maskenpflicht gelten, beim Einkaufen dagegen nicht mehr. Für regionale Hotspots sind weitergehende Beschränkungen möglich, wenn das Landesparlament für diese eine besonders kritische Corona-Lage feststellt.
Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 23. September 2022 gelten. Vor einer möglichen Corona-Herbstwelle müssten neue Maßnahmen beschlossen werden, kündigte Gesundheitsminister Lauterbach an.
Hotspot-Regelung bei Ländern umstritten
Strengere regionale Hotspot-Regelungen und -Maßnahmen können die Länder laut Gesetz umsetzen, wenn etwa in einer bestimmten Region ein besonders hohes Infektionsgeschehen herrscht und eine Überlastung der Gesundheitsversorgung droht. Ein Hotspot kann dem Gesetz zufolge ein Stadtteil, eine Stadt oder ein Landkreis sein. Dort könnten dann Zugangsbeschränkungen nach den 2G- oder 3G-Regelungen erlassen werden, eine verschärfte Maskenpflicht, Hygienekonzepte oder verschärfte Testpflichten. Voraussetzung ist, dass die Landesparlamente die Beschlüsse fassen.
Neue Grundlage für Corona-Regeln am Arbeitsplatz
Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten seit dem 20. März neue Bedingungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz. Eine Bundesverordnung besagt, dass Arbeitgeber zukünftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen müssen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Arbeitgeber sollen bei ihrer Abwägung zu den Schutzmaßnahmen das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Prüfen sollen sie zum Beispiel, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Die bislang bundesweit geregelte Homeoffice-Pflicht ist hinfällig. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht entscheiden Betriebe nun selbst. Die neuen Regeln sind zunächst bis einschließlich 25. Mai in Kraft.
Was gilt zu Quarantäne und Isolation?
Bis auf Weiteres gilt weiterhin eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen bzw. Isolation für Infizierte. Unabhängig vom Virusvarianten-Typ sind Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, frisch doppelt geimpft sind, geimpft und genesen oder frisch genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen, wenn sie sich nicht vorher „freitesten“ lassen – das geht mit einem PCR-Test oder einem zertifizierten Schnelltest frühestens nach sieben Tagen. Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson fünf Tage in Quarantäne, als Infizierte sieben Tage in Isolation, danach müssen sie sich testen lassen.
Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne sieben Tage dauern – sofern 48 Stunden vorher keine Symptome auftraten, soll sie mit einem verpflichtenden PCR-Test beendet werden. Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. Wenn es sich etwa um Omikron handelt, gab es auch für geimpfte und geboosterte Menschen keine Ausnahmen.