Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots

Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots

27. März 2022 Aus Von ...Linda Gerke

Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots

Stand: 24.03.2022 14:00 Uhr

Am 20. März sind die Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland weitgehend weggefallen – obwohl die Infektionszahlen weiter hoch sind. Die meisten Nordländer nutzen jedoch Übergangsfristen. Ein Überblick über die derzeit geltenden Regeln in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg.

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit dem die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben weggefallen sind. An ihre Stelle sind einige Basisschutzmaßnahmen getreten. Schärfere Schutzmaßnahmen sind nur noch in Infektions-Hotspots möglich. Für die Vorlage der Ampel-Koalition stimmten nach einem heftigen Schlagabtausch in der Bundestags-Debatte 388 Abgeordnete, 277 waren dagegen, es gab zwei Enthaltungen.

Neue Corona-Regeln: „Eine neue Phase der Pandemie“

Bei einer Videokonferenz einen Tag vor der Abstimmung hatten die Bundesländer noch einmal deutlich ihre Bedenken gegen die weiteren Corona-Pläne des Bundes vorgetragen. Konkret störten sich die Länderchefinnen und -chefs daran, dass der Bund in einem Alleingang in fast allen Bereichen des Alltags die Maskenpflicht abschafft. Sie beriefen sich dabei auch auf Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Regierung. Ein weiterer Kritikpunkt in der Ministerpräsidenten-Runde mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) war, dass der Bund die Verantwortung für die Regelungen und Schutzmaßnahmen im weiteren Pandemie-Verlauf auf die Länder abwälzt. Die sogenannte Hotspot-Regelung sei zudem in der Praxis kaum umsetzbar. Kanzler Scholz nahm die Kritik aus den Ländern zur Kenntnis, sagte aber: „Nun treten wir auch in eine neue Phase der Pandemie ein, in der wir, wie fast alle unsere Nachbarländer, auf die meisten Schutzmaßnahmen verzichten werden.“

Zahlreiche Länder nutzen zunächst eine im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist und erhalten die aktuell geltenden Schutzregeln noch bis zum 2. April aufrecht – darunter Niedersachsen und Hamburg. Mecklenburg-Vorpommern hält an den bestehenden Maßnahmen sogar bis zum 27. April fest. Alle Landkreise sowie die Städte Rostock und Schwerin wurden zu sogenannten Hotspots erklärt. In Schleswig-Holstein sind hingegen schon fast alle Regeln gefallen.

Test- und Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen

Das neue Infektionsschutzgesetz, das Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erarbeitet hatten, sieht nun generell nur noch wenige allgemeine Schutzmaßnahmen etwa bei Tests und Masken vor – in Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren Einrichtungen für gefährdete Gruppen. In Bussen, Bahnen und Flugzeugen kann weiterhin Maskenpflicht gelten, beim Einkaufen dagegen nicht mehr. Für regionale Hotspots sind weitergehende Beschränkungen möglich, wenn das Landesparlament für diese eine besonders kritische Corona-Lage feststellt.

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 23. September 2022 gelten. Vor einer möglichen Corona-Herbstwelle müssten neue Maßnahmen beschlossen werden, kündigte Gesundheitsminister Lauterbach an.

Hotspot-Regelung bei Ländern umstritten

Strengere regionale Hotspot-Regelungen und -Maßnahmen können die Länder laut Gesetz umsetzen, wenn etwa in einer bestimmten Region ein besonders hohes Infektionsgeschehen herrscht und eine Überlastung der Gesundheitsversorgung droht. Ein Hotspot kann dem Gesetz zufolge ein Stadtteil, eine Stadt oder ein Landkreis sein. Dort könnten dann Zugangsbeschränkungen nach den 2G- oder 3G-Regelungen erlassen werden, eine verschärfte Maskenpflicht, Hygienekonzepte oder verschärfte Testpflichten. Voraussetzung ist, dass die Landesparlamente die Beschlüsse fassen.

Neue Grundlage für Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten seit dem 20. März neue Bedingungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz. Eine Bundesverordnung besagt, dass Arbeitgeber zukünftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen müssen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Arbeitgeber sollen bei ihrer Abwägung zu den Schutzmaßnahmen das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Prüfen sollen sie zum Beispiel, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Die bislang bundesweit geregelte Homeoffice-Pflicht ist hinfällig. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht entscheiden Betriebe nun selbst. Die neuen Regeln sind zunächst bis einschließlich 25. Mai in Kraft.

Was gilt zu Quarantäne und Isolation?

Bis auf Weiteres gilt weiterhin eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen bzw. Isolation für Infizierte. Unabhängig vom Virusvarianten-Typ sind Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, frisch doppelt geimpft sind, geimpft und genesen oder frisch genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen, wenn sie sich nicht vorher „freitesten“ lassen – das geht mit einem PCR-Test oder einem zertifizierten Schnelltest frühestens nach sieben Tagen. Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson fünf Tage in Quarantäne, als Infizierte sieben Tage in Isolation, danach müssen sie sich testen lassen.

Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne sieben Tage dauern – sofern 48 Stunden vorher keine Symptome auftraten, soll sie mit einem verpflichtenden PCR-Test beendet werden. Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. Wenn es sich etwa um Omikron handelt, gab es auch für geimpfte und geboosterte Menschen keine Ausnahmen.

3G, 2G oder 2G-Plus – was bedeuten die Regeln?

Was bedeutet die 3G-Regel?

Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.

Was bedeutet 2G?

2G umfasst nur Geimpfte und Genesene – ein aktueller Corona-Test allein reicht für den Zugang beispielsweise zu einer Veranstaltung also nicht aus. Stattdessen muss ein aktuell gültiges Impfzertifikat oder aber ein Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren dürfen die 2G-Bereiche aber trotzdem betreten. Das gilt auch für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen dürfen. In einigen Bereichen fallen bei der Anwendung der 2G-Regel die Masken- und die Abstandspflicht weg.

Was bedeutet 2G-Plus?

2G-Plus bedeutet vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getestet. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.

Corona-Regeln: Unterschiede in den Nordländern

Hier finden Sie einige der wichtigsten derzeit geltenden Bestimmungen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg im Überblick:

Niedersachsen

Niedersachsen hat beschlossen, die Corona-Regelungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz erst zum 2. April umzusetzen. Die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen bleiben landesweit also teilweise noch in Kraft.

Zu den Beschränkungen, die nun gefallen sind, zählt die Obergrenze für Zuschauer bei Großveranstaltungen etwa in Fußballstadien – zunächst aber noch mit der 2G-Regelung. Unter freiem Himmel müssen keine Mindestabstände oder Maskenpflichten mehr beachtet werden. Bei Events in geschlossenen Räumen müssen dagegen zunächst weiter FFP2-Masken getragen werden. Ab 2.000 Teilnehmern gelten drinnen zudem noch Abstandsvorgaben. Veranstaltungen mit maximal 2.000 Zuschauern sind in der Übergangszeit nach der 3G-Regel möglich. Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen. Die 3G-Regel im Nahverkehr entfällt ebenso.

Weiter gilt die FFP2-Maskenpflicht in Geschäften. Auch die Testpflicht für betreute Kinder ab drei Jahren wird bis 2. April verlängert. Sie sieht vor, dass die Kinder oder enge Angehörige drei Tests pro Woche vorlegen müssen. Drei verpflichtende Tests pro Woche bleiben wie angekündigt an den Schulen vorgeschrieben. Wie geplant entfällt indes die Maskenpflicht für Grundschüler während des Unterrichts.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes bereits am 19. März umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen sowie 2G- und 3G-Regeln fallen weg. Das Tragen von Masken beispielsweise bei größeren Veranstaltungen drinnen, im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen sowie im öffentlichen Nahverkehr und eine Testpflicht für bestimmte Bereiche, wie unter anderem Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, gelten aber noch bis zum 2. April. In Clubs und Diskotheken gilt vorerst noch die 2G-Plus-Regelung.

In den Schulen gibt es keine verpflichtenden, anlasslosen Tests mehr, ab 2. April fällt auch die Maskenpflicht in den schleswig-holsteinischen Schulen weg.

Mecklenburg-Vorpommern

MV verschiebt weitere Lockerungsschritte auf den 27. April. Durch Inanspruchnahme der Hotspot-Regelung bleibt die Maskenpflicht bis dahin unter anderem im Einzelhandel (es reicht eine normale OP-Maske), im Nahverkehr, bei Indoor-Sportaktivitäten und für Zuschauer von Veranstaltungen drinnen wie draußen bestehen. Die 3G-Regel gilt weiter unter anderem in der Gastronomie, im Tourismus, bei größeren Veranstaltungen, in Fitnessstudios und beim Frisör. Zusätzlich gilt das Abstandsgebot. Zu Ostern soll die 3G-Regelung für die Gastronomie fallen, um Nachteile im Wettbewerb mit Schleswig-Holstein zu vermeiden. Die Landesregierung wurde beauftragt, eine solche Regelung zu prüfen.

Ursprünglich hatte die Landesregierung erwogen, ganz Mecklenburg-Vorpommern zu einem einzigen Hotspot zu erklären. Dieser Plan wurde wegen juristischer Bedenken fallen gelassen, nun sind die einzelnen Landkreise sowie Rostock und Schwerin zu einzelnen Hotspots erklärt worden.

Alles, was Sie über die Hotspot-Regelung und damit verbundenen Corona-Schutzmaßnahmen wissen müssen.

Hamburg

Hamburg setzt die nächsten Lockerungsschritte ebenfalls erst am 2. April um. Bis dahin gelten die meisten aktuellen Regelungen weiter – etwa 3G in der Gastronomie und im Tourismus, bei körpernahen Dienstleistungen und beim Sport in geschlossenen Räumen. In Musikclubs und Discos darf unter der 2G-Plus-Regel ohne Maske getanzt werden. Im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maskenpflicht. In Hamburg sind am 19. März aber die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gestrichen worden. Auch Obergrenzen für Veranstaltungen und Sportgroßveranstaltungen sind in der neuen Corona-Eindämmungsverordnung des Senats nicht mehr enthalten.

Die Maskenpflicht in Innenräumen soll in Hamburg noch bis Ende April weiter gelten – einen entsprechenden Antrag bringen die Fraktionen der Regierungsparteien SPD und Grüne in die Bürgerschaft ein, wo er am 30. März beschlossen werden soll.