Ende der Übergangsfrist Diese Corona-Regeln gelten nun

Ende der Übergangsfrist Diese Corona-Regeln gelten nun

3. April 2022 Aus Von mvp-web
Stand: 03.04.2022 07:06 Uhr

In der Nacht ist auch die Übergangsfrist für die breit angelegten Corona-Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz ausgelaufen. Was gilt nun? Und sind die Regeln überall gleich? Ein Überblick.

Von Angela Tesch, ARD-Hauptstadtstudio

Das war es mit den meisten 2G- und 3G-Regeln. Auch die generelle Maskenpflicht in Innenräumen entfällt. Die Bundesregierung setzt künftig auf Rücksichtnahme und Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Masken weiterhin im öffentlichen Verkehr

Bundesweit müssen Masken jedoch weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden – also im Fernverkehr und in Flugzeugen.

Eine Maskenpflicht als Basis-Schutz kann für Kliniken, Arztpraxen und in Dialyse-Einrichtungen bestehen bleiben. Auch in Pflegeheimen, bei ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten und im öffentlichen Nahverkehr. Das regelt jedes Bundesland für sich.

Möglich ist es, dass Geschäfte oder Supermarktketten, Betriebe, Hotels oder Restaurants und Diskotheken von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen von Masken fordern.

Eine Testpflicht in Schulen ist weiterhin möglich. Auch das liegt in der Entscheidung der Länder. Kostenlose Bürgertests soll es bis Ende Juni geben.

Eine Ausnahme bilden die Hotspots

Nur in regionalen sogenannten Hotspots sind laut dem neuen Gesetz Auflagen wie bisher noch erlaubt. Als “Hotspots” werden Gebiete bezeichnet, in denen laut Gesetz die “konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht”. Steigen die Infektionszahlen stark an, breitet sich eine neue gefährliche Virusvariante aus oder – wichtigstes Kriterium – drohen die Krankenhäuser überlastet zu werden, dann kann das jeweilige Landesparlament einen Hotspot beschließen. Das kann ein Stadtteil sein, ein Kreis oder ein ganzes Bundesland.

In diesen Hotspots können die Maßnahmen verschärft werden: Maskenpflicht im Einzelhandel, die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum, besonders in Innenräumen. Möglich sind neuerlich Test- oder Nachweispflichten und Hygienekonzepte überall da, wo viele Menschen zusammenkommen.

Die Maßnahmen laufen nach drei Monaten automatisch aus, wenn sie vom Parlament nicht verlängert werden. Bislang haben sich zwei Bundesländer zum “Hotspot” erklärt: Der Stadtstaat Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.


FAQ  Corona-Regeln Wann ist ein Hotspot ein Hotspot?

Stand: 30.03.2022 10:40 Uhr
Die Corona-Zahlen bleiben hoch, die meisten Maßnahmen laufen aber aus. Der Bund verweist auf Hotspot-Regeln, die die Bundesländer selbst einführen könnten – doch nur wenige wollen sie flächendeckend umsetzen. Wo ist das Problem?
Die Ausgangslage
Der mildere Verlauf der Corona-Variante und der bessere Schutz durch Impfungen haben dazu geführt, dass der Bund die Rechtsgrundlage für die Corona-Beschränkungen zum 20. März auslaufen ließ. Stattdessen gilt – vor allem auf Druck der FDP – nur noch die Anordnung eines “Basisschutzes”. Allerdings nutzten die Bundesländer noch einmal eine mögliche Verlängerung bis zum 2. April. Nun verstreicht auch diese letzte Übergangsfrist.
Corona-Maßnahmen in Deutschland Länder wollen Hotspot-Regel nicht umsetzen

Ab dem Wochenende können die Bundesländer viele Corona-Schutzmaßnahmen nur noch in Hotspots aufrechterhalten.

Die Zahl der Corona-Infektionen bleibt weiterhin auf einem hohen Niveau. Mehrere Länder wollten die Einschränkungen nach eigenen Angaben deshalb beibehalten. Bei der Gesundheitsministerkonferenz zu Wochenbeginn brachten die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen und Saarland einen Antrag auf eine Fristverlängerung bis Ende April ein. Der Antrag wurde abgelehnt.

Was ist nicht mehr möglich ab Sonntag?

Ab Sonntag gilt etwa die Maskenpflicht nur noch in wenigen Einrichtungen, wie etwa in Kliniken oder Pflegeheimen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Bundesweite 2G- oder 3G-Regeln sollen ebenfalls entfallen. Die Maßnahmen können jedoch regional unter bestimmen Voraussetzungen angeordnet werden. Auch Geschäfte können die Maskenpflicht mit Verweis auf die Hausordnung durchsetzen.

Welche Möglichkeiten haben die Länder weiterhin?

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach forderte zuletzt immer wieder, dass die Bundesländer die sogenannte Hotspot-Regelung nutzen. Damit wäre auch eine Maskenpflicht in Geschäften oder Schulen und 2G- oder 3G-Zutrittsregeln regional möglich. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament eine besonders kritische Corona-Lage feststellt.

Als Kriterien nannte der Gesundheitsminister mehrere Punkte: Etwa wenn Patienten in andere Krankenhäuser verlegt werden müssen, wenn die Notfallversorgung gefährdet ist, wenn planbare Eingriffe verschoben werden müssen oder wenn Pflegeuntergrenzen unterschritten werden.

Ob die Hotspot-Regel nur für einzelne Kreise oder Kommunen gelten kann oder auch für ein ganzes Bundesland, ist unklar. Nach Ansicht von Lauterbach würde sie es. Bisher wollen aber nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg bis Ende April die Hotspot-Regel umsetzen. In Hamburg haben die FDP und die AfD bereits Klagen angekündigt.

Die Landesregierungen in Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg beschlossen hingegen, die Maskenpflicht in Geschäften, Schulen oder 2G- und 3G-Zutrittsregeln auslaufen zu lassen.

Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst sieht nach eigenen Angaben ebenfalls keinen Spielraum, das ganze Bundesland rechtssicher als Corona-Hotspot auszuweisen. Ähnlich äußerte sich Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens. Und auch Hessen hatte bereits erklärt, auf die Sonderregel zu verzichten.

In Thüringen will die rot-rot-grüne Minderheitsregierung die Corona-Maßnahmen verlängern, eine Mehrheit ist aber ungewiss.

Wie ist die rechtliche Lage?

Voraussetzung für einen Hotspot ist laut Gesetz: Es muss wegen einer besonders hohen Zahl an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten drohen. Dann kann der Landtag ein bestimmtes Gebiet zum sogenannten Hotspot erklären. Dort würde dann zum Beispiel die Maskenpflicht in Innenräumen weiter gelten.

Es gibt in dem Gesetz aber keine Kriterien dafür, wann eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Die Bundesländer müssten das gut mit eigenen Argumenten begründen. Wenn die Begründung nachvollziehbar ist, würden die Gerichte ihnen dann wohl aber auch einen gewissen Spielraum lassen.

Auch wenn einige Bundesländer das gerne möchten – sie können die Übergangsfrist für die aktuellen Maßnahmen nicht alleine über den 2. April hinaus verlängern. Dafür müsste das Infektionsschutzgesetz geändert werden, bräuchte also eine Mehrheit im Bundestag.

Wie lautet die Kritik an der Hotspot-Regelung?

Mehrere Länder argumentieren, dass die rechtlichen Vorgaben des Bundes vor Gerichten kaum Bestand hätten. Die Kriterien des Gesundheitsministers für Hotspots seien zudem vage und unpräzise. Einen verbindlichen Schwellenwert gibt es tatsächlich nicht.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bemängelt, dass etwa unklar sei, ob allein die Inzidenzzahlen Maßstab sein können. Auch der Deutsche Städtetag mahnte Korrekturen des Gesetzes an, das kompliziert und ungenau sei.

Lauterbach sagt wiederum: Er hätte gern die Maskenpflicht beibehalten, wenn es rechtlich möglich gewesen wäre. Eine bundesweite Maskenpflicht sei aber nach Bewertung von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) nicht möglich – da keine bundesweite Überlastung des Gesundheitswesens drohe.

Und wie dramatisch ist die Corona-Lage?

Die Sieben-Tage-Inzidenz bleibt hoch, allerdings verlaufen die Erkrankungen bei vielen Patientinnen und Patienten verhältnismäßig milde. Am Mittwochmorgen meldete das Robert Koch-Institut (RKI) einen Rückgang. Der Wert liegt bei 1663,0, am Vortag waren es 1703,3. Vor einer Woche lag die bundesweite Inzidenz bei 1734,2. Die Gesundheitsämter in Deutschland meldeten dem RKI binnen eines Tages 268.477 Corona-Neuinfektionen. Vor einer Woche waren es 283.732.

Die Zahl der in Kliniken gekommenen Corona-infizierten Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gab das RKI am Dienstag mit 7,07 an (Montag: 6,94).


Gesetz bis zum 23. September befristet

Die Regelungen sind bis zum 23. September befristet – denn nur bis dahin gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz. Bei Bedarf könnte das Gesetz jederzeit geändert werden – etwa, wenn in den Krankenhäusern die Betten knapp werden.