Teil-Lockdown verlängert: Corona-Regeln in MV bis Jahresende

30. November 2020 Aus Von mvp-web
Stand: 29.11.2020 09:59 Uhr

Seit dem 2. November gelten massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Teil-Lockdown, „November-Lockdown“, „Lockdown light“). Sie wurden am 25. November verlängert – vorerst bis weit in den Dezember hinein. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche.

Bis wann gelten die neuen Corona-Schutz-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?

Die Maßnahmen der Bundesregierung gelten seit Montag, dem 2. November. Am 25. November einigten sich Bund und Länder auf eine Verlängerung der Maßnahmen. Die ursprünglich bis zum 30. November befristeten Corona-Maßnahmen werden grundsätzlich bis zum 20. Dezember beibehalten. Reisen und Ausflüge sollen unterlassen werden. Die Bürger sollen weiter möglichst zu Hause bleiben, so der Appell.

Wie viele Personen dürfen sich treffen?

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten werden vom 1. Dezember bis vorerst zum 20. Dezember auf maximal fünf Personen aus dem eigenen und einem weiteren Haushalt begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Generell fordert die Landesregierung die Menschen aber dazu auf, Kontakte zu Personen über den eigenen Hausstand hinaus möglichst zu reduzieren.

Über Weihnachten, Silvester und Neujahr gilt die „Feiertagsregelung“. Was heißt das?

Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar dürfen sich im Familien- oder Freundeskreis maximal zehn Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre fallen nicht unter die Regelung. Um insbesondere ältere Familienmitglieder nicht zu gefährden, wird eine mehrtägige freiwillige Quarantäne vor und als Vorsichtsmaßnahme auch nach den Festtagen empfohlen. Auswärtige Mitglieder der Kernfamilie dürfen in dieser Zeit für Familienbesuche maximal drei Tage lang in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen übernachten.

Was gilt zwischen dem 20. und 23. Dezember?

Gegenwärtig gibt es für diesen Zeitraum noch eine Regelungslücke. Laut Landesregierung konnten die Maßnahmen rein rechtlich nur bis zum 20. Dezember verhängt werden. Bundes- und Landesregierung gehen aber davon aus, dass die geltenden Maßnahmen auch für diesen Zeitraum verlängert werden. Darüber soll am 15. Dezember beraten werden.

Was bedeutet Hausstand?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Werden die Weihnachtsferien in Mecklenburg-Vorpommern verschoben?

Nein, wie ursprünglich geplant dauern die Weihnachtsferien im Nordosten vom 19. Dezember (Sonnabend) bis zum 3. Januar (Sonntag).

Können Silvesterfeiern stattfinden? Darf beim Feuerwerk geböllert werden?

Feiern mit bis zu zehn Personen – auch aus mehreren Hausständen – an Silvester sind erlaubt. Private Silvesterfeuerwerke sind möglich – auf belebten Plätzen und Straßen wird dies aber untersagt.

Was gilt bei der Maskenpflicht?

Jede Person muss in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ebenso in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dazu gilt eine Maskenpflicht unter freiem Himmel an Orten, wo sich Menschen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Orte legen die örtlichen Behörden fest.

Was ändert sich vom Dezember an hinsichtlich der Quarantäne?

Die Quarantänezeit von Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus infizierten Menschen wird ab dem 1. Dezember von 14 auf zehn Tage verkürzt. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Können Veranstaltungen noch stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind seit dem 2. November untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen – vorerst bis zum 20. Dezember.

Werden Weihnachtsmärchen aufgeführt?

Ob Weihnachtsmärchen aufgeführt werden, entscheiden die Bühnen und Theater selbst. Die Landesregierung erlaubt den Besuch von Schulklassen für solche Veranstaltungen als außerschulischer Lernort.

Bleiben Bibliotheken geöffnet?

Bibliotheken und Archive bleiben unter bestimmten Hygiene-Konzepten und den geltenden AHA-Regeln geöffnet.

Finden Gottesdienste statt?

Ja, Gottesdienste sollen bei den bisherigen Hygieneregelungen (Abstand halten, Hände waschen und desinfizieren, Alltagsmaske tragen) weiter stattfinden. Bund und Länder wollen mit den Kirchen darüber sprechen, wie Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung stattfinden können. Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter sollen unterbleiben.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.

Können Chöre und andere Gruppen musizieren?

Nein, Chöre und andere Musikgruppen dürfen seit dem 2. November an vorerst nicht mehr gemeinsam musizieren. Ausgenommen sind professionelle Gruppen. Die können unter speziellen Hygiene-Auflagen weiterhin proben. Auch Musik- und Kunstschulen für Kinder und Jugendliche bleiben unter Hygiene-Auflagen geöffnet.

Sind Tanzschulen geöffnet?

Nein, Tanzschulen und Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Eine Ausnahme gibt es für das Training von Kindern und Jugendlichen.

Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?

Profisportveranstaltungen finden statt, aber ohne Publikum.

Kann Sport weiterhin stattfinden?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen. Erlaubt sind Individualsport, Sport zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Auch Kinder- und Jugendsport ist weiterhin möglich, allerdings können die Landkreise nach eigenem Ermessen von dieser Regelung abweichen.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Zoos und Tierparks dürfen ihre Außenbereiche weiterhin öffnen.

Können Bordelle öffnen?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Welche Betriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen, welche bleiben geöffnet?

Kosmetikstudios, Maniküre, Massagepraxen, Barbiere und Tattoo-Studios sind seit dem 2. November geschlossen. Am 4. Dezember wird laut Landesregierung festgelegt, ob sie am 5. Dezember wieder öffnen können. Maßgeblich dafür seien sinkende Infektionszahlen. Friseursalons und die medizinische Fußpflege bleiben geöffnet.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.

Wird der Handel eingeschränkt?

Nein, Einkaufszentren, Wochenmärkte, Groß- und Einzelhandelsbetriebe bleiben geöffnet. Es gelten jedoch verschärfte Hygiene-Auflagen. So soll sich etwa nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter Ladenfläche im Geschäft aufhalten.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Ja, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause darf aber weiterhin geliefert oder abgeholt werden. Kantinen bleiben geöffnet. Die Landesregierung stellte Lockerungen über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel in Aussicht – abhängig von einer positiven Entwicklung der Infektionszahlen.

Können Handwerker weiterhin arbeiten?

Ja, die Arbeit in Industrie, Handwerk und Mittelstand soll mit einem passenden Hygienekonzept des Arbeitgebers weiterhin möglich bleiben. Es sollen aber unter anderem Kontakte unter Kollegen und zu den Kunden vermieden werden.

Welche finanziellen Hilfen gibt es für die Wirtschaft, Vereine und Soloselbstständige?

Die Staatshilfen („Novemberhilfen“) für von Schließung betroffene Unternehmen, Selbstständige und Vereine werden bis in den Dezember verlängert. Für Bereiche, die absehbar noch über Monate größere Einschränkungen des Geschäftsbetriebs zu erwarten haben, werden die Überbrückungshilfen bis Mitte 2021 verlängert – etwa für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Soloselbstständige und die Reisebranche.

Eingang der Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwerin. © dpa-Bildfunk Foto: Jens Büttner

Corona-Hilfen für Unternehmen, Selbstständige und Künstler

Der Bund und das Land bieten wegen der Einschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie verschiedene finanzielle Hilfen an.

Freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler in Mecklenburg-Vorpommern können in der Zeit der Corona-Krise ein Überbrückungsstipendium aus dem „MV-Schutzfonds Kultur“ in Höhe von 2.000 Euro beantragen. Das Stipendium soll im Gegensatz zur Grundsicherung das künstlerische Schaffen ermöglichen. Wer einen Antrag stellt, muss nicht zwingend Mitglied der Künstlersozialkasse sein. Eine Antragstellung beim Landesförderinstitut MV ist bis zum 31.12.2020 möglich. Eine gleichzeitige Förderung aus der Corona-Soforthilfe und dem Stipendium ist nicht möglich.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Ja, die Bundesregierung fordert die Unternehmen dazu auf, das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Allerdings nur da, wo es umsetzbar ist.

Sollen private Reisen weiterhin möglich sein?

Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden und auch Tagesgäste dürfen nicht mehr einreisen.

Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?

Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen.

Kann man noch in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen übernachten?

Übernachtungen darf es eigentlich nur noch für notwendige und nicht touristische Zwecke geben, dazu zählen auch Campingplätze, Wohnmobilplätze und Airbnb. Das gilt für Besucher aus dem Ausland, aus Deutschland und aus Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen der sogenannten Feiertagsregelung dürfen Kernfamilienmitglieder, die außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern leben und zu einem Familienbesuch in den Nordosten kommen wollen, zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar für maximal drei Nächte lang in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen beherbergt werden.

Bleiben Schulen und Kindergärten geöffnet?

Ja, Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet.

Dürfen Kinder auf den Spielplatz?

Ja, Spielplätze bleiben unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln auch im Dezember geöffnet.

Findet der Unterricht an Fahrschulen weiter statt?

Ja, Fahrschulen, technische Prüfstellen für den Straßenverkehr und berufliche Flugschulen sind weiterhin geöffnet. Sonstige Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen oder Ähnliches sind geschlossen.

Bleiben Beratungsstellen geöffnet?

Ja, Sozial-, Jugendhilfe und ähnliche Beratungsstellen bleiben geöffnet.

Bleiben Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen für Besucher geöffnet?

Ja, es gelten aber massive Hygienebestimmungen. In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen so bald wie möglich sogenannte Corona-Schnelltests eingesetzt werden. Geplant ist, dass der Bund die Kosten übernimmt.

Sind Gesellschaftsjagden weiterhin möglich?

Ja. Allerdings muss ein Hygienekonzept erstellt werden und die üblichen Abstands- und Maskenregeln sind einzuhalten. Untersagt ist das Verblasen der Strecke, die Ehrung der Schützen und das gemeinsame Essen. Jagdtourismus in Mecklenburg-Vorpommern allerdings ist verboten.