Neues Infektionsschutzgesetz – : Die neuen Corona-Regeln ab Oktober

Neues Infektionsschutzgesetz – : Die neuen Corona-Regeln ab Oktober

3. August 2022 Aus Von mvp-web

Zum Schutz vor einer Herbst-Coronawelle sollen die Bundesländer ab Oktober wieder Maskenpflichten verhängen dürfen. Das sieht ein Entwurf für das Infektionsschutzgesetz vor, wie Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium am Mittwoch gemeinsam mitteilten.

Ein gemeinsamer Entwurf für das Infektionsschutzgesetz von Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium sieht ab dem 1. Oktober einen abgestuften Corona-Fahrplan für den bevorstehenden Herbst und Winter vor. Die Maßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten.

Als nächstes wird sich das Kabinett mit den Vorschlägen befassen, dann ist der Bundestag am Zug. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärten, ältere und andere vulnerable Gruppen sollten weiter besonders geschützt werden. Lauterbach unterteilte die Regeln in „Winterreifen“ und „Schneeketten.“

Zugleich betonten sie, dass es keine weiteren Lockdowns und Schulschließungen geben solle. Lauterbach sagte, die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie die Isolationspflicht und der Genesenen-Status von 90 Tagen blieben bestehen. Zudem kündigte er für den Herbst vier neue Impfstoffe an.

Dieses Infoblatt zu den neuen Corona-Regeln teilte Gesundheitsminister Karl Lauterbach am Mittwoch.

Karl Lauterbach/Twitter Dieses Infoblatt zu den neuen Corona-Regeln teilte Gesundheitsminister Karl Lauterbach am Mittwoch.

Diese Corona-Regeln sollen bundesweit gelten (“Winterreifen”)

  • Maskenpflicht in Bus, Bahn und Flieger
  • Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Für frisch Geimpfte, Genesene, Patienten und Bewohner soll das nicht gelten

Diese Möglichkeiten sollen die Länder zusätzlich haben

  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und dem Personennahverkehr
  • Bei Kultur- und Sportveranstaltungen und in Restaurants soll es allerdings Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.
  • Testpflicht in Schulen, Kitas und Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern
  • Maskenpflicht in der Schule ist nur vorgesehen, wenn sonst kein geregelter Präsenzunterricht möglich wäre – und auch dann nur ab dem fünften Schuljahr.

Diese Möglichkeiten soll es geben, wenn eine Gefahr für die kritische Infrastruktur eines Landes bestehe (“Schneeketten”)

  • Maskenpflichten bei Veranstaltungen draußen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können
  • Dann soll es auch keine Ausnahmen für Getestete, Genesene und Geimpfte geben
  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen