Greifswald: OVG weist Klage gegen Corona-Einreiseverbot ab

Greifswald: OVG weist Klage gegen Corona-Einreiseverbot ab

7. Dezember 2022 Aus Von mvp-web
Stand: 07.12.2022 06:28 Uhr

Der Inhaber eines Zweitwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern hatte gegen das temporär geltende Einreiseverbot und die damit verbundene Ausreisepflicht im Corona-Lockdown geklagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat die Klage abgewiesen.

Der Senat traf seine Entscheidung am Dienstagabend nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung. Am Mittwoch sollen weitere Details zu dem Beschluss mitgeteilt werden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, wie Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend mitteilten.

Antragsteller: Regelungen seien unverhältnismäßig gewesen

Der Antragsteller, der in Leipzig seinen Erst- und in Groß Schwansee (Kreis Nordwestmecklenburg) einen Zweitwohnsitz hat, war mit seiner Familie im Frühjahr 2020 von der Ausreisepflicht betroffen, obwohl er vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung „legal“ ins Land gereist war. Er bezeichnete die längst außer Kraft gesetzten Regelungen am Dienstag als rechtswidrig und unverhältnismäßig. Damals waren auch zahlreiche Touristen von dem Einreiseverbot betroffen, da die Landes-Coronaverordnung touristische Reisen zeitweise untersagte.

Klage gegen Landesregierung von MV

Die Normenkontrollklage richtete sich gegen die Landesregierung von MV. Deren rechtlicher Vertreter Wolfgang Ewer verwies bei der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Maßnahmen wichtig gewesen seien, um die Corona-Pandemie zu beherrschen und den Schutz für die Menschen zu fördern. Es liege zudem kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so Ewer.

Richter erinnert an Situation im April 2020

Richter Klaus Sperlich hatte bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an die Situation im April 2020 erinnert. „Damals war die Pandemie am Anfang“, sagte er. Wegen der begrenzten Erkenntnisse über die Krankheit und der ungewissen Entwicklung habe die Ein- beziehungsweise Ausreiseregelung einem legitimen Ziel gedient. Zudem sei sie grundsätzlich geeignet gewesen, im Rahmen des Infektionsschutzes die Kontakte zu vermeiden.