Keine Corona-Isolationspflicht mehr in MV

Keine Corona-Isolationspflicht mehr in MV

12. Februar 2023 Aus Von mvp-web
Stand: 12.02.2023 12:37 Uhr

In Mecklenburg-Vorpommern ist die neue Corona-Landesverordnung in Kraft getreten. Damit ist die Isolationspflicht weitgehend aufgehoben worden.

Bisher mussten sich Corona-Infizierte in Mecklenburg-Vorpommern mindestens fünf Tage lang absondern. Erst nach zwei Tagen ohne Symptome konnten sie wieder unter Menschen gehen. Nun besteht die Isolationsregelung nur noch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Schutz der vulnerablen Gruppen.

Gesundheitsministerin: Corona-Lage habe sich verändert

Die Aufhebung der Isolationspflicht für Covid-19-Infizierte begründete Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) mit der veränderten Corona-Lage “aufgrund der Verfügbarkeit wirksamer Impfstoffe und Arzneien sowie durch den hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung”. Drese appellierte aber an die Eigenverantwortung der Bevölkerung: “Wer krank ist, sollte dennoch zuhause bleiben”. Das Ende der Isolationspflicht folgte auf das Ende der Maskenpflicht in Bus und Bahn – diese wurde am 2. Februar 2023 aufgehoben.

 

Masken, Tests, Isolation: Das sind die Corona-Regeln in MV

Die Regeln zur Maskenpflicht sind für den Nah- und Fernverkehr aufgehoben worden, die Isolationspflicht gilt in MV voraussichtlich bis Mitte Februar.

Diese Corona-Regelungen gelten weiterhin

Da das bundesweite Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch bis zum 7. April 2023 Bestand hat, gelten bis dahin auch in MV noch folgende Corona-Schutzmaßnahmen:

  • Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber nach einem positiven Corona-Tes vor Wiederaufnahme ihrer Arbeit einen negativen Test-Nachweis (Schnelltest oder PCR) vorlegen
  • Vollständig geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher brauchen vor Betreten eines Krankenhauses keinen Test auf das Corona-Virus vorweisen. Es sei denn, sie weisen typische Symptome auf (zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder bei ihnen wurde in den letzten fünf Tagen vor dem Besuch einer Einrichtung eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen usw. (Beschäftigte dieser Einrichtungen in MV sind hingegen nicht dazu verpflichtet eine Maske zu tragen)
  • medizinische und pflegerischen Einrichtungen können im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen treffen