Masken, Tests, Isolation: Das sind die Corona-Regeln in MV

Masken, Tests, Isolation: Das sind die Corona-Regeln in MV

12. Februar 2023 Aus Von mvp-web
Stand: 02.02.2023 14:24 Uhr

In Mecklenburg-Vorpommern gelten nur noch die Corona-Basisschutzmaßnahmen. Seit dem 1. Oktober 2022 ist eine neue Corona-Landesverordnung inkraft. Sie soll bis zum 7. April 2023 gelten.

Die Corona-Schutzmaßnahmen und verbliebenen Regelungen sind noch bis zum 7. April 2023 gültig. Bis dahin ist das bundesweite Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es gilt als wahrscheinlich, dass es danach nicht verlängert wird. Bundesweit galt bis zum 2. Februar eine FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr (für 6- bis unter 14-Jährige und Personal sind medizinische oder OP-Masken ausreichend). Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Regionalbahnen weggefallen.

Seit dem 12. Februar keine Isolationspflicht bei Covid-Infektion in MV

Am Dienstag den 07. Februar wurde das Ende der Corona-Isolationspflicht in Mecklenburg-Vorpommern beschlossenen. Stichtag für die neue Regelung war der 12. Februar.
Ausnahme: In Pflegeheimen und medizinischen Einrichtungen darf mit einer Corona-Infektion nicht weitergearbeitet werden. Ärzte und Pfleger müssen auch über Mitte Februar hinaus einen negativen Test vorlegen, ehe sie nach einer Corona-Infektion wieder zur Arbeit gehen können. Ziel der Regelung ist es, besonders empfindliche Gruppen – wie Ältere oder Kranke – zu schützen.

Wo müssen derzeit Masken getragen werden?

Seit Ende April gelten in MV nur noch die Corona-Basisschutzmaßnahmen. Auf Grundlage des Bundes-Infektionsschutzgesetztes gelten diese fast ausschließlich im Gesundheitswesen weiter. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht damit nur noch in folgenden Bereichen:

  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen, oder ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen und Praxen von Heilberuflern (Physiotherapie etc.)
  • Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren reicht auch eine medizinische Maske.

Welche Maskenpflicht gilt im Gesundheitswesen?

In Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in Praxen von Heilberuflern gilt nach wie vor eine FFP2-Maskenpflicht für Personal, Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen auch eine medizinische Maske tragen. Personen mit einem ärztlichen Attest können aus medizinischen Gründen befreit sein. Patientinnen und Patienten müssen in ihren eigenen Räumlichkeiten keine Maske tragen. Die Pflicht wird aufgehoben, wenn das Tragen einer Maske der medizinischen Behandlung gegenübersteht. Im Rahmen ihres Hausrechts können Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen weitergehende Schutzmaßnahmen treffen, um die Verbreitung von Corona einzudämmen.

Welche Testpflicht gilt im Gesundheitswesen?

In Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt nach wie vor eine Testpflicht beim Zutritt. Das ist im Bundesinfektionsschutzgesetz geregelt, das aktuell bis zum 7. April in Kraft ist. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit, genauso wie Kinder unter sieben Jahren. Außerdem gilt eine Befreiung von der Testpflicht für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, Personen, die sich nur vorübergehend in den Einrichtungen aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten oder gepflegten Personen haben.

Was gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs?

Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist für den Fernverkehr bundesweit am 2. Februar ausgelaufen. Auf Länderebene läuft die Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr und in Regionalbahnen ebenfalls am 2. Februar aus. Das Tragen medizinischer Masken im ÖPNV, in Regionalbahnen und im Fernverkehr wird dann nur noch „empfohlen“.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Jeder Arbeitgeber kann selbst festlegen, welche Regelungen gelten. Arbeitgebern empfiehlt die Landesregierung, das Infektionsgeschehen im Blick zu behalten und im entsprechenden Fall von folgenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen: Hygienekonzepte zur Kontaktvermeidung, Homeoffice, Maskenpflicht, 3G-Regel, Anbieten von Coronatests.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können auch 2023 wie in den Jahren zuvor 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Was gilt in Schulen?

Seit dem Aus der Corona-Hotspot-Regel in MV gibt es in den Schulen des Landes keine Maskenpflicht mehr – nur noch eine Empfehlung. Inzwischen sollen sich laut Bildungsministerium nur noch Schülerinnen und Schüler testen, die Symptome haben. Wenn bei einem Schulkind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, muss kein ärztliches Attest mehr vorgelegt werden, um wieder zur Schule gehen zu dürfen. Es reicht ein negativer Antigen-Selbsttest. Außerdem wurde für das laufende Schuljahr das Drei-Phasen-Modell im Falle von Krankheitswellen verlängert. Die Regelung sieht vor, dass Schulen je nach Verfügbarkeit von Lehrkräften ab der Jahrgangsstufe sieben auch in den Distanz- oder Wechselunterricht gehen können. In den Jahrgangsstufen eins bis sechs soll auch bei eingeschränktem Lehrkräfteeinsatz in Präsenz unterrichtet werden. Notfalls soll eine Notbetreuung angeboten werden. Auch für die Abschlussklassen soll es weiterhin Präsenzunterricht geben.

Wer muss wie lange in Quarantäne bzw. in Isolation?

Am 12. Februar endete die Corona-Isolationspflicht in Mecklenburg-Vorpommern. Wer krank ist, muss jedoch nicht zur Arbeit. Corona-Infizierte können per Krankschreibung zu Hause bleiben – wie bei beispielsweise bei einer Grippe auch.
Ausnahme: In Pflegeheimen und medizinischen Einrichtungen darf mit einer Corona-Infektion nicht weitergearbeitet werden. Ärzte und Pfleger müssen auch über Mitte Februar hinaus einen negativen Test vorlegen, ehe sie nach einer Corona-Infektion wieder zur Arbeit gehen können. Ziel der Regelung ist es, besonders empfindliche Gruppen – wie Ältere oder Kranke – zu schützen.

Wie kann ich mich nach einer Corona-Infektion „freitesten“?

Seit dem 16. Januar 2022 ist das „Freitesten“ nach überstandener Corona-Infektion nicht mehr uneingeschränkt kostenlos. Nur medizinisches Personal, das sich vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit testen lassen muss, hat noch einen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest. Weiterhin kostenfrei bleiben aber bis zum 28. Februar auch die sogenannten Bürgertests in Teststellen, unter anderem auch für Besucherinnen und Besucher von Kliniken und Pflegeheimen.

Für wen wird die Booster-Impfung (dritte Impfung) empfohlen?

Die dritte Impfung, auch Booster- oder Auffrischungsimpfung genannt, wird von der Ständigen Impfkommission (Stiko) allen Menschen ab 12 Jahren empfohlen, deren zweite Impfung etwa drei Monate zurückliegt. Für Jugendliche wird ein Abstand von drei bis sechs Monaten empfohlen. Personen mit drei Impfungen gelten seit dem 1. Oktober 2022 als vollständig geimpft. Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren können bei besonderer Indikation ebenfalls eine Auffrischimpfung bekommen.

Für wen wird die zweite Booster-Impfung (vierte Impfung) empfohlen?

Die Stiko empfiehlt eine vierte Impfung für vulnerable Personengruppen – vorzugsweise mit einem an Omikron-Varianten angepassten mRNA-Impfstoff. Dazu zählen Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches Personal und Pflegekräfte. Die Empfehlung der Stiko gilt auch für Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten, das gilt auch für Kinder ab 12 Jahren. Empfohlen wird für die vierte Impfung ein Abstand von sechs Monaten zur letzten Impfung oder Covid-Infektion. Ziel sei weiterhin, möglichst viele schwere Verläufe von Covid-19, die zu einem Krankenhausaufenthalt oder gar zum Tod führen, zu verhindern. Die EU-Gesundheitskommission wiederum empfiehlt eine vierte Corona-Impfung schon für Menschen ab 60 Jahren.

Wo bekomme ich die erste oder zweite Booster-Impfung?

Erste Ansprechpartner für die dritte, vierte oder fünfte Impfung sind die Hausarztpraxen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren drei Mal gegen das Coronavirus impfen zu lassen, vorzugsweise mit einem an die Omikron-Variante angepassten mRNA-Impfstoff. Die Stiko hat im Dezember 2021 auch eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gegeben, die an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen wie Immunsuppressive im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder ab 5 liegt jedoch nicht vor, da für sie laut Kommission nur ein geringes Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung besteht.

Wo kann ich einen Verdacht auf Impfschäden melden?

Wer einen gesundheitlichen Schaden vermutet, der über das normale Maß der Impfreaktion hinausgeht, kann beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Was gibt es zum Geimpften-Status zu wissen?

Als vollständig geimpft gelten seit dem 1.Oktober 2022 alle Personen, die eine dritte Impfung erhalten haben. Die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein. Das Gleiche gilt für Personen, die genesen-geimpft-geimpft sind, die geimpft-genesen-geimpft oder geimpft-geimpft-genesen sind – ab dem 29. Tag nach einem positiven Test.

Was gibt es zum Genesenen-Status zu wissen?

Als genesen gelten seit dem 1.Oktober 2022 alle Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden und deren Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Diese Regelung betrifft ausschließlich Personen, die vor oder nach dieser Infektion nicht geimpft wurden. Als Nachweis für den Genesenen-Status gilt das positive PCR-Testergebnis. Wenn das vorliegt, können Ärzte und Apotheken ein Zertifikat ausstellen. Das kann dann in gängige Apps hochgeladen werden, wie das Impfzertifikat auch.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der digitalen oder analogen Impfbescheinigung ausweisen. Den digitalen Impfnachweis kann man sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum ausstellen lassen. Einige Apotheken bieten auch an, eine sogenannte Immunkarte auszustellen. Das ist ein analoger Impfnachweis für das Portemonnaie. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung maximal 90 Tage zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.