Silvester 2020: Was in MV erlaubt ist – und was nicht

31. Dezember 2020 Aus Von mvp-web
Stand: 31.12.2020 19:50 Uhr

Mecklenburg-Vorpommern steht ein deutlich ruhigerer Jahreswechsel bevor als in der Vergangenheit üblich. So ist in diesem Jahr etwa das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.

In den Geschäften wird auch kein Feuerwerk verkauft. Von den Verboten ist jedoch Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 ausgenommen. Dazu zählen etwa Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und Knallfrösche. Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Torsten Renz (SPD) richtete einen deutlichen Appell an die Bevölkerung, auf private Feuerwerke komplett zu verzichten – auch auf privaten Grundstücken, wo das Böllern prinzipiell erlaubt sei.

Renz: Polizei kontrolliert zum Jahreswechsel verstärkt

Das Gebot der Stunde heiße, Rücksicht zu nehmen und Verzicht zu üben. „Lassen Sie das Jahr 2020 ruhig ausklingen.“ Renz bat die Menschen, die geltenden Regeln einzuhalten und Polizei und Feuerwehr keinen Anlass für einen Einsatz zu geben. Der Minister kündigte an, dass die Polizei gemeinsam mit den Ordnungsbehörden zum Jahreswechsel verstärkt für die Sicherheit präsent sein werde. Zudem werde die Einhaltung der Corona-Landesverordnung konsequent überwacht.

Silvester gelten Kontaktbeschränkungen

Laut der Verordnung dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Diese Kontaktbeschränkungen gelten generell für den öffentlichen Raum und auch in privaten Wohnungen. Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Einwohner aus dem Nordosten dürfen sich im Land frei bewegen, soweit sie sich an die Kontaktbeschränkungen halten. Touristische Übernachtungen sind allerdings verboten.

Tagestourismus aus anderen Bundesländern verboten

Besucher aus anderen Bundesländern dürfen auch für einen Tagesausflug nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen, sofern sie hier nicht ihre sogenannte Kernfamilie besuchen. Zu dieser zählen laut Landesregierung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Diese können sich dann auch von ihren im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Stiefkindern begleiten lassen.

Kein Alkohol in der Öffentlichkeit

Zudem darf in der Öffentlichkeit kein Alkohol ausgeschenkt oder getrunken werden. Wer sich nicht daran hält, muss in allen Fällen mit erheblichen Geldstrafen rechnen. So werden etwa Verstöße gegen das Feuerwerksverbot mit Geldstrafen bis zu 1.000 Euro geahndet.