Gebäudeenergiegesetz: Wann tritt es in Kraft, was ändert sich?
8. September 2023 Aus Von mvp-webDer Bundestag hat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Mit dem „Heizungsgesetz“ möchte die Ampel-Koalition den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und damit den Klimaschutz voranbringen. Die Vorgaben sollen für die meisten Gebäude allerdings sehr viel später greifen als zunächst geplant. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Was sieht das GEG vor? Welche Übergangsfristen gelten? Welche Förderungen und Ausnahmen gibt es?
Heizungsgesetz: Wann tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?
Das neue Gebäudeenergiegesetz soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Was besagt das GEG?
Künftig muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gesetz soll zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten gelten. Für bestehende, funktionierende Heizungen ändert sich erst einmal nichts, sie dürfen zunächst weiterlaufen. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt eine Übergangsfrist. Während dieser Frist sollen Eigentümer ihre Möglichkeiten abwägen, ob sie auf eine Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien umsteigen, etwa eine Wärmepumpe, oder ob sie sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen. Das heißt: Die Kommunen müssen Pläne erstellen, die Auskunft darüber geben, ob es in ihrem Gebiet künftig ein Fernwärmenetz geben soll. Große Kommunen müssen diese bis Mitte 2026 vorlegen, kleine bis Mitte 2028.
Muss man die bestehende Heizung ab 2024 austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen, etwa Öl- oder Gasheizungen, können weiterlaufen und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall („Havarie“) müssen sie ausgetauscht werden. Es gibt aber eine zeitliche Obergrenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
Was passiert, wenn die bestehende Heizung kaputt geht?
Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein, muss eine neue Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gilt eine Übergangsfrist, sie beträgt fünf Jahre, bei Gasetagen-Heizungen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ursprünglich sollte für Eigentümerinnen und Eigentümer, die 80 Jahre oder älter sind und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, eine Ausnahmeregelung gelten, nach der sie keine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien einbauen müssen. Diese Ausnahme wurde von der Ampel-Koalition zuletzt gestrichen. Es soll aber weiterhin eine allgemeine Härtefallklausel für diejenigen geben, die aufgrund bestimmter persönlicher Umstände oder gebäudetechnischer Besonderheiten die Anforderungen nicht erfüllen können.
Darf man im Jahr 2023 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Im Jahr 2023 – und unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin ab 2024 – dürfen Haus- und Wohnungsbesitzer noch eine vollständig mit Gas betriebene Heizung einbauen. Sie sollten sich diesen Schritt allerdings gut überlegen: Zwar ist die Neuinstallation einer Gasheizung im Vergleich etwa zu einer Wärmepumpe zunächst relativ günstig. Es ist aber absehbar, dass die Gaspreise – allein schon wegen der Erhöhung des CO2-Preises – in den kommenden Jahren deutlich steigen werden. Heizungen mit fossilen Brennstoffen müssen außerdem spätestens 2045 abgeschaltet werden.
Konventionelle Heizungen dürfen ab Januar 2024 nur noch nach einer professionellen Beratung eingebaut werden. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.
Welche Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt?
Neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten müssen ab 2024 einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien vorweisen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
- eine Wärmepumpe
- eine Stromheizung
- Biomasse und Wassestoff
- eine Hybrid-Heizung (eine Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung oder Solar und Gasheizung)
- eine Holzheizung
- eine Gasheizung, sofern diese auf Wasserstoff umrüstbar sind („H2-ready“)
Für Bestandsbauten gelten Übergangsfristen.
Welche Übergangsfristen gelten?
Sollte die bestehende Heizung kaputt gehen, haben Hausbesitzer fünf Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Ist absehbar, dass das Haus künftig an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, gilt sogar eine Frist von zehn Jahren. Bei Gasetagen-Heizungen beträgt die Frist 13 Jahre. Für die Übergangszeiten darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.
Welche Hilfen gibt es vom Bund?
Für den Austausch der Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Dazu werden die bisherigen Fördersätze leicht verändert. Künftig soll es einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben – unabhängig von der Heizform. Zusätzlich zu den 30 Prozent soll es zwei weitere Förderungsmodelle geben. Wer etwa seine alte Heizung austauscht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung („Geschwindigkeits-Bonus“). Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal etwa 40.000 Euro hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Die Förderungen sollen alle miteinander kombinierbar sein, sind allerdings auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt.
Neben den Fördermitteln gibt es zudem spezielle Förderkredite für den Heizungstausch sowie Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen.
Dürfen Vermieter die Kosten auf ihre Mieter umlegen?
Ja, allerdings soll es dafür Bedingungen und Vorgaben geben, um zu verhindern, dass ein Vermieter etwa in ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude eine Wärmepumpe einbaut und die Mieterinnen und Mieter die hohen Stromkosten tragen müssen. Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig maximal zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.
Wer auf staatliche Förderung verzichtet, soll maximal acht Prozent der Kosten umlegen können. In beiden Fällen darf die Jahresmiete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Bei weiteren Modernisierungen wie neue Fenster oder Isolierung darf die Miete auch stärker steigen, um maximal drei Euro pro Quadratmeter.