“faq” Zuschüsse im Jahr 2024 So sieht die neue Heizungsförderung aus
30. Dezember 2023Wie die staatliche Förderung beim Umstieg auf eine neue klimafreundliche Heizung im Jahr 2024 aussieht, war lange unklar. tagesschau.de mit den wichtigsten Antworten zum neuen Heizungsgesetz.
Bereits im September hatten Bundestag und Bundesrat das neue Gebäudeenergiegesetz – oft als Heizungsgesetz bezeichnet – beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. In dem Zuge wurde auch eine Aktualisierung der Förderrichtlinie angekündigt – die aber lange auf sich warten ließ. Nun steht fest: Auch die neue Heizungsförderung soll wie geplant ab dem 1. Januar 2024 gelten.
Was ist die wichtigste Neuerung?
Eigentümer, die ihr Haus selbst nutzen, können neuerdings unter Voraussetzungen einen sogenannten Geschwindigkeitsbonus erhalten. Zudem gibt es einen Einkommensbonus für einkommensschwache Haushalte. Damit sollen der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigt und soziale Härten besser berücksichtigt werden, wie es in der Richtlinie heißt, die tagesschau.de vorliegt.
Welche Fördersätze gelten konkret?
Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Dazu zählen etwa Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Diese Grundförderung steht offen für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von fünf Prozent. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten.
Daneben gibt es einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten. Diesen bekommen selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Dazu kommt ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten – als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung. Der “Speed-Bonus” wird laut Wirtschaftsministerium für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt. Von 2029 an soll dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
Hat sich etwas im Vergleich zu den Ankündigungen im September geändert?
Ja. Nach dem Baugipfel war eigentlich geplant, zum einen den “Speed-Bonus” in den Jahren 2024 und 2025 auf 25 Prozent zu erhöhen und zum anderen auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieter auszuweiten. Aus Kostengründen kommt das aber nun nicht. Die Bundesregierung muss nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts Milliardenlöcher stopfen.
Wie viel der Kosten für den Heizungstausch wird letztlich gefördert?
Die Boni sollen kombiniert werden können, aber nur bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag des staatlichen Zuschusses also bei 21.000 Euro.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt eine Obergrenze von jeweils 15.000 Euro, ab der siebten von jeweils 8.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten dem Wirtschaftsministerium zufolge Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen miteinander verbunden werden können. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt. Bisher hatten die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude nach Angaben des Ministeriums bei 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres gelegen.
Können auch weiterhin günstige Kredite beantragt werden?
Ja, das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau bleibt erhalten. Neu ist außerdem ein Kredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Wo und wann kann eine Förderung beantragt werden?
Statt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen die Zuschüsse für den Heizungstausch künftig bei der staatlichen Förderbank KfW beantragt werden. Förderanträge sind ab Ende Februar möglich – auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen wurden.
Der Heizungstausch kann laut Ministerium nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Voraussetzung sei, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung gelte für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag müsse dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden.
Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern sei voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich.
Nach der Übergangsregelung ist dem Ministerium zufolge mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.