„hintergrund“ Änderungen im Jahr 2024 Was sich bei Gesundheit und Pflege ändert

„hintergrund“ Änderungen im Jahr 2024 Was sich bei Gesundheit und Pflege ändert

31. Dezember 2023 Aus Von mvp-web

Stand: 31.12.2023 15:42 Uhr

E-Rezept, mehr Kinderkrankentage und eine bessere Bezahlung in der Pflege: Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat für 2024 viele neue Gesetze und Initiativen angekündigt. Was ändert sich bei Gesundheit und Pflege? Ein Überblick.

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege mit sich. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte dazu, die Bundesregierung investiere künftig rund fünf Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept beginne die Aufholjagd in der Digitalisierung. Eine Auswahl der Änderungen, die das Gesundheitsministerium mitgeteilt hat:

Erhöhung der Kinderkrankentage

Pro Kind und Elternteil stehen Familien 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage.

Kinderkrankengeld für Begleitpersonen

Versicherte erhalten ab Januar einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Karl Lauterbach
22.10.2023

Eigenanteile in der Pflege weiter begrenzt

Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des Eigenanteils.

Leistungen für die häusliche Pflege steigen

Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um fünf Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage pro Jahr

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 Euro pro Tag.

Mehr Auskunftsansprüche für Pflegebedürftige

Versicherte können ab Januar von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.

Das E-Rezept wird verpflichtend

Das E-Rezept wird zum Standard und für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

Auf einem Bildschirm in einer Apotheke sind Hinweise zu E-Rezepten angezeigt.

faq 14.12.2023

Gesundheits-ID für Versicherte

Ab Januar müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer Gesundheits-ID zur Verfügung stellen. Sie soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Bezahlung beim Pflegestudium

Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Schnellere Anerkennung ausländischer Pflegekräfte

Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln

Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimttel geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.