„Bundes-Notbremse“: Die neuen Corona-Regeln in MV

„Bundes-Notbremse“: Die neuen Corona-Regeln in MV

23. April 2021 Aus Von mvp-web

17:25:24

Am 22. April hat die Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes den Bundesrat passiert. Das Gesetz soll für einheitliche Regelungen in der Corona-Pandemie sorgen und orientiert sich an Inzidenzwerten. Mecklenburg-Vorpommern hatte die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erst wenige Tage zuvor verschärft.

Vom 24. April an gelten einige Änderungen. Die Regelungen betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche. Die neuen Corona-Regelungen sollen laut Bundesregierung längstens bis zum 30. Juni gelten.

Von wann bis wann gilt der Lockdown?

Die bundesweite „Notbremse“ tritt am 24. April in Kraft. Ein Teil der Regelungen gilt, wenn eine Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet. Die Regelungen treten dann zwei Tage später in Kraft. Weitere Maßnahmen kommen dazu, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage lang eine Inzidenz mehr als 150 hat. Unterschreitet eine Region die jeweilige Grenze wieder für fünf aufeinanderfolgende Tage, wird gelockert. Insgesamt gelten die neuen Corona-Regelungen durch die Bundes-Notbremse längstens bis zum 30. Juni.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Ein Hausstand darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

Was bedeutet „Hausstand“?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Räumlich getrennt lebende Paare gelten als ein Hausstand.

Wo gilt ab wann eine nächtliche Ausgangsbeschränkung?

Die Ausgangsbeschränkung gilt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Corona-Inzidenz von mehr als 100. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf die Wohnung oder das Haus dann ohne einen triftigen Grund nicht mehr verlassen werden. Bis 24 Uhr ist es jedoch erlaubt, alleine spazieren zu gehen, zu joggen oder Fahrrad zu fahren.

Welche Ausnahmen gelten für die Ausgangsbeschränkung?

Die Landesregierung definiert sogenannte „triftige Gründe“, mit denen man trotz Ausgangbeschränkung raus darf. So ist der Weg zur Arbeit, Schule, Hochschule, Kita-Notbetreuung oder zum Ehrenamt weiterhin jederzeit erlaubt. Das Gleiche gilt für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, teilstationäre Einrichtungen und Präsenz-Prüfungen. Die sogenannten „täglichen Versorgungsgänge“, also zum Beispiel der Lebensmitteleinkauf, zählen ebenfalls als Ausnahme. Ebenso zählen jegliche medizinische Gründe dazu – zum Beispiel der Weg zum Arzt oder zum Tierarzt. Erlaubt ist es auch, hilfsbedürftige oder kranke Personen zu besuchen oder Kinder zu versorgen – ebenso wie ein notwendiger Spaziergang mit dem Hund. Ebenfalls erlaubt ist der Weg zu Gerichtsverhandlungen, Behördenterminen, religiösen Zusammenkünften oder unaufschiebbaren Terminen von Vereinen, Verbänden und Parteien. Erlaubt ist es laut Bundes-Notbremse auch, bis 24 Uhr alleine Sport zu machen – also joggen oder spazieren zu gehen. Im Einzelfall können darüber hinaus auch weitere Gründe als „triftig“ anerkannt werden. Verboten sind während der Ausgangssperre hingegen alle Aktivitäten, die in den Bereich „Freizeit“ fallen.

Darf ich während der Ausgangssperre alleine spazieren gehen?

Ja, zumindest bis 24 Uhr. Laut Bundes-Notbremse ist es erlaubt, zwischen 22 und 24 Uhr alleine Sport zu machen – also spazieren zu gehen, zu joggen, Fahrrad oder Roller zu fahren. Generell braucht man einen „triftigen Grund“ dafür, das Grundstück zu verlassen – dazu zählen während der gesamten Sperrzeit zum Beispiel der Weg zur Arbeit oder medizinische Gründe.

Darf ich während der Ausgangssperre meinen Hund ausführen?

Ja, das ist möglich, wenn es zeitlich nicht anders geht. Erlaubt sind laut Landesregierung „unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“.

Darf ich während der Ausgangssperre meine Kernfamilie besuchen?

Ja, aber nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist. Wenn also jemand ein Familienmitglied pflegen oder unterstützen oder Kinder versorgen muss, ist das laut Landesregierung auch weiterhin möglich.

Was gilt für Schulen und Kitas?

In Kitas wird ausschließlich eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen seit dem 19. April nur noch Abschlussklassen in den Präsenzunterricht. Wird bedingt durch die Prüfungen für Abschlussklassen kein Präsenzunterricht angeboten, können die Schulen nach eigenem Ermessen Präsenzunterricht für Vorabschlussklassen anbieten. Pflicht ist dabei ein Corona-Schnelltest zwei Mal pro Woche für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte. Alle anderen Jahrgänge werden zu Hause unterrichtet. Für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 gibt es an den Schulen ebenfalls eine Notbetreuung. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz wieder stabil unter 100 liegt, sollen die Regeln schrittweise gelockert werden. Mecklenburg-Vorpommern weicht mit diesen Regelungen zum Teil von des Bundes-Notbremse ab. Das Bundesgesetz sieht Schulschließungen erst ab einer Inzidenz von 165 vor.

Wer hat Anspruch auf eine Notbetreuung?

Generell haben laut Landesregierung Alleinerziehende oder Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder. Eltern müssen nachweisen, dass eine private Kinderbetreuung nicht möglich ist, und eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers vorlegen. Die erforderlichen Formulare stellt in der Regel die Schule zur Verfügung. Das Sozialministerium hat für alle dazugehörigen Fragen eine Bürgerhotline eingerichtet – unter der Nummer 0385 588 19999. Sie ist werktags von 8 bis 17 Uhr, am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

Welche Bereiche gehören zur kritischen Infrastruktur?

Laut Landes-Corona-Verordnung gehören dazu der gesamte medizinische Gesundheits- und Pflegebereich, die Staatliche Verwaltung, Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst. Als systemrelevant beziehungsweise Teil der kritischen Infrastruktur gelten außerdem die Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung, Lebensmittelversorgung, die öffentliche Daseinsvorsorge und die Medien.

Können Prüfungen stattfinden?

Ja. Laut Bildungsministerium dürfen Abschlussprüfungen an Volkshochschulen stattfinden – genauso wie Zwischen-, Abschluss-, Gesellen- und Umschulungsprüfungen für Auszubildende. Auch die Feststellungsprüfung für das deutsche Sprachdiplom ist in Präsenzform erlaubt. Stattfinden dürfen auch Prüfungen für berufliche Weiterbildungen.

Welche Läden sind im harten Lockdown geöffnet?

Generell geöffnet bleiben Lebensmittelmärkte, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Optiker, Hörgeräteakustiker und der Großhandel. Baumärkte müssen bei einer Inzidenz über 150 schließen. Bei einer Inzidenz unter 150 braucht man einen Termin und einen negativen Test im Baumarkt. Alle anderen Geschäfte sind landesweit seit dem 19. April geschlossen.
In Lebensmittelgeschäften sind Selbstbedienungstheken verboten – wie zum Beispiel Salatbars.

Bleiben Friseursalons und andere körpernahe Dienstleistungen offen?

Friseursalons dürfen offen bleiben. Voraussetzung für einen Friseurbesuch ist ein negativer Corona-Schnelltest und das Tragen einer FFP2-Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind jedoch nicht erlaubt. Kosmetik-, Tattoo- und Massagestudios sind seit dem 19. April geschlossen.

Bleiben Fahrschulen geöffnet?

Fahr- und Flugschulen dürfen seit dem 19. April nur noch Schülerinnen und Schüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen. Für alle anderen ist der Fahrschulunterricht nicht erlaubt. Allerdings gibt es eine Härtefallregelung: Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die unmittelbar vor der praktischen Prüfung stehen oder den Führerschein zwingend zur Berufsausübung brauchen, sollen diese noch ablegen können.

Ist Kinder- und Jugendsport erlaubt?

Ja, aber mit Einschränkungen. Beim kontaktfreien Kinder- und Jugendsport im Freien dürfen vom 25. April an bis zu fünf Personen, die nicht älter sind als 14 Jahre, sowie eine erwachsene Anleitungsperson teilnehmen. Die Betreuungsperson benötigt jedoch einen negativen Corona-Test. Ansonsten ist Sport nur im Freien und allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.

Sind Spielplätze geöffnet?

Ja. Im Gegensatz zum Lockdown im Frühjahr 2020 bleiben Spielplätze geöffnet. Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Innenspielplätze werden gesperrt.

Sind Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings gibt es Einschränkungen. Zum einen dürfen nur die Außenbereiche öffnen – Tierhäuser, Ausstellungsräume und gastronomische Einrichtungen sind geschlossen. Zusätzlich braucht man vom 24. April an in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 einen negativen Corona-Test für den Zoobesuch. Für Kinder unter sechs Jahren entfällt diese Testpflicht.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise in Arztpraxen, Rehakliniken, bei Therapeuten.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Grundsätzlich dürfen Menschen einreisen, die beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen. Wer jedoch aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet wie zum Beispiel Polen kommt, muss sich alle 48 Stunden auf das Coronavirus testen lassen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Gibt es weitere Corona-Hilfen für Firmen und Unternehmen?

Der Bund plant zusätzliche Corona-Hilfen für Firmen, die vom Lockdown besonders betroffen sind. Wie genau diese ergänzenden Hilfen aussehen sollen, blieb zunächst offen.

Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?

Wer seinen Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat oder seine Kernfamilie hier besucht, darf einreisen. Auch für Berufspendler sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich – falls sie jedoch aus eine ausländischen Hochrisikogebiet kommenj, brauchen sie alle 48 Stunden einen Corona-Test. Einreisen dürfen ebenfalls Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebiet innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist dennoch beschränkt. Ausdrücklich verboten sind alle Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland.

Was gilt für Zweitwohnbesitzer und Dauercamper?

Die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern ist nicht erlaubt. Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Bootsbesitzer sind aufgefordert, das Land zu verlassen. Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 24. April vereinbart. Innerhalb des Landes dürfen Dauercamper aufgrund der Einreisebeschränkungen nicht in die Kreise Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte einreisen. In allen anderen Regionen dürfen sie zwar tagsüber kommen, jedoch nicht über Nacht bleiben. Laut Landesregierung fällt diese Regel unter das Beherbergungsverbot für Campingplätze.

Sind Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Im eigenen Landkreis, oder in der eigenen kreisfreien Stadt grundsätzlich ja. Ausflüge in andere Landkreise sind auch möglich, jedoch können Einreisebeschränkungen gelten. So sind zurzeit Einreisen nach Vorpommern-Greifswald und in die Mecklenburgische Seenplatte nur aus einem triftigen Grund erlaubt. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden.

Was ist bei der Einreise in einen Landkreis mit einem „triftigen Grund“ gemeint?

In einigen Landkreisen und Städten gilt ein Einreisestopp. Ausgenommen sind „triftige Gründe“: Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Bildungseinrichtungen (Kita, Schule, Hochschule) aller Art, wenn Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum besteht, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten der Pflege und Eingliederungshilfe, Besorgungsgänge für Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc.) sowie sonstige Dienstleistungen (z. B. Autoreparatur) im Landkreis, notwendiger Lieferverkehr (Post, Versandhandel), Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutz, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer Dienste (z.B. Abstrichzentrum), medizinische Notfälle sowie unaufschiebbare medizinische Termine, der Besuch der Kernfamilie, von Kranken, Hilfsbedürftigen, Unstützungsbedürftigen sowie die Wahrnehmung des Umgangsrecht bei Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, unaufschiebbare Termine von Verbänden, Vereinen, Parteien (auch Landtagsbetrieb), Termine bei Sozial- oder Gesundheitsberatungen, notwendigen Gremiensitzungen, Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern, Maßnahmen, die der Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung dienen.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Was gilt für Reiserückkehrer aus ausländischen Hochrisikogebieten?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Die Bundesregierung plant eine Testpflicht bei jeder Rückkehr von einer Urlaubsreise aus dem Ausland – unabhängig von der Inzidenz im Urlaubsland. Generell ist vor allem für Flugreisen nach Deutschland seit dem 30. März ein negatives Testergebnis Pflicht. Generell wird von unnötigen Reisen abgeraten.

Was gilt für die Rückkehrer aus inländischen Hochrisikogebieten?

Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen sind möglich für Berufstätige, für Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erstwohnsitz.

Wer muss in Quarantäne?

Einreisende aus ausländischen Risikogebieten oder inländischen Hochrisikogebieten müssen bei ihrer Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern in Quarantäne. Die Dauer beträgt zehn Tage – und kann frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test verkürzt werden. Wer aus einem ausländischen Hochrisikogebiet einreist, muss für 14 Tage in Quarantäne. Davon ausgenommen sind zunächst Berufspendler und Schulkinder – jedoch brauchen sie alle 48 Stunden einen negativen Corona-Test, falls sie aus einem ausländischen Hochrisikogebiet kommen.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Es gilt laut Sozialministerium: Wegen der landesweiten Inzidenz von mehr als 100 sind Besuche nur an drei Tagen pro Woche von einer festgelegten Person möglich. Bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse ist das Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi) und beim Friseur Pflicht. Im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr gilt eine Pflicht für medizinische Masken. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – zum Beispiel bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch Beifahrer in Kraftfahrzeugen müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören.

Wer muss im Auto eine Maske tagen?

Beifahrer müssen in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn sie nicht zum Haushalt der Fahrerin oder des Fahrers gehören. Wer am Steuer sitzt, muss keine Maske tragen.

Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?

Wer – ohne selbst erkrankt zu sein – direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Ja. Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?

Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten, der Verzehr nicht. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben jedoch in manchen Gebieten auch den Alkoholkonsum verboten.

Können Veranstaltungen stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen werden bzw. bleiben im verschärften Lockdown geschlossen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit begrenzter Personenzahl stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit bis zu 30 Personen stattfinden.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Die Außenbereiche von Zoos und Tierparks sind seit Anfang März wieder offen. Jedoch braucht man seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse In Regionen mit einer Inzidenz über 100 einen negativen Corona-Test für den Zoobesuch. Kinder unter sechs Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

Sind Bordelle geöffnet?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt zunächst bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.