Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

19. August 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 18.08.2021 11:00 Uhr

Einige Corona-Schutzmaßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.

In Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung die Corona-Regeln zuletzt Ende Juni geändert. Unter anderem wurde ein Ampelsystem eingeführt, nach dem sich die Schutzmaßnahmen richten sollen.

Wie funktioniert das Ampelsystem?

Es gibt sechs Ampel-Stufen: grün (0-10), gelb (10-35), orange, (35-50), rot (50-100), dunkelrot (100-150) und violett (über 150). Anders als das vorhergegangene System orientiert sich die Ampel nicht nur an der Sieben-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche. Es berücksichtigt auch, wie die Krankenhäuser regional ausgelastet sind, und welchen Stand Impfquote erreicht hat. Die Entscheidung, welche Ampelstufe in einer Region gilt, liegt nach Angaben der Landesregierung in der Verantwortung der Landräte und Oberbürgermeister. Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Bevor die Regeln verschärft werden, muss die Einstufung mindestens drei Tage lang in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang in einer niedrigeren Stufe liegen.

Was gilt in der Hansestadt Rostock?

Da Rostock an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der risikogewichteten Stufenkarte des LaGuS in Stufe zwei (orange) eingestuft wurde, gilt in der Hansestadt seit dem 18. August wieder eine Maskenpflicht in Schulen und Horten.
Laut der Stadtverwaltung Rostock dürfen Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen zudem wieder höchstens von zwei Personen gleichzeitig besucht werden. Das gilt auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. In vollstationären Pflegeeinrichtungen muss das Personal außerdem drei Mal pro Woche getestet werden.
Am 23. August greift dann wieder eine Testpflicht für Ungeimpfte in Innenbereichen. Dazu gehört zum Beispiel der Friseur oder auch das Restaurant.
Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang dauerhaft in einer niedrigeren Stufe liegen.

Wie viele Zuschauer dürfen zu einem Spiel von Hansa Rostock?

Ursprünglich sahen die Regelungen der Corona-Ampel bei einer Stufe „Orange“, die zurzeit in Rostock gilt, auch eine Reduzierung der Gäste bei Großveranstaltungen vor. 2.500 Gäste statt 15.000 hätte das zum Beispiel für Hansa-Heimspiele bedeutet. Hier greifen nun aber von der Landesregierung gelockerte Corona-Regeln. Damit bleiben 15.000 Zuschauer bei Spielen von Hansa Rostock erlaubt.

Wo gilt aktuell eine Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht ist in allen Außenbereichen ausgesetzt. Das hat das Landeskabinett am 22. Juni beschlossen. Im Inneren von Gebäuden bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken) aber weiter bestehen – zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, bei Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi). Ab dem 23. August gilt die Maskenpflicht in Außenbereichen erst bei der Warnstufe orange und nicht wie bisher schon bei gelb. Seit dem 18. August gilt zudem wieder eine Maskenpflicht an den Schulen in der Hansestadt Rostock.

Gilt eine Maskenpflicht an Schulen?

Seit dem 16. August gilt die generelle Maskenpflicht an Schulen nicht mehr – weder im Unterricht, noch auf dem Schulhof oder in den Gängen. Wenn ein Landkreis, Rostock oder Schwerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf der risikogewichteten Stufenkarte in Stufe zwei (Orange) oder höher eingestuft wird, gilt in den dortigen Schulen die Maskenpflicht wieder. Dies ist seit dem 18. August in den Schulen und Horten der Hansestadt Rostock der Fall.

Wo gilt aktuell eine Testpflicht?

Wer nach Mecklenburg-Vorpommern einreist, muss einen negativen Corona-Test vorweisen. Eine Testpflicht besteht auch für den Besuch einer Großveranstaltung, in Diskotheken und Clubs. Ebenso muss beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie einer Einrichtungen der Behindertenhilfe ein negativer Corona-Test vorlegt werden. Auch die Testpflicht in Schulen besteht weiter. Nach den Sommerferien bleibt laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) die Testpflicht auch in Schulen bestehen. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht ist aber in vielen anderen Bereichen aufgehoben. So ist für die Innengastronomie, in Museen, Kinos oder Fitnessstudios kein negativer Test mehr nötig. Die Testpflicht entfällt auch für einen Friseurbesuch und im Kosmetikstudio. Ab dem 23. August gilt die Testpflicht für Ungeimpfte in Innenräumen, etwa bei Veranstaltungen, bei Restaurantbesuchen, in Kinos und Theatern oder auch beim Friseur oder der Kosmetik, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage in Folge den Warnwert orange erreicht. Dies ist vom 23.08. in der Hansestadt Rostock der Fall.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Seit dem 11. Juni dürfen sich bis zu 30 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Die Zahl der verschiedenen Haushalte ist nicht festgelegt. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.

Wann wird eine Testpflicht wieder eingeführt?

Wenn ein Landkreis, Rostock oder Schwerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Warnstufe orange eingestuft ist, werden die Corona-Maßnahmen verschärft. Dann tritt auch eine Testpflicht für Ungeimpfte in Kraft. Die wird in der Hansestadt Rostock von Montag (23. August) der Fall sein.

Wo wird diese Testpflicht gelten?

Kommt es aufgrund des Infektionsgeschehen zu einer Testpflicht, wird diese in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen in Innenräumen, beim Friseur sowie in Fitnessstudios, Schwimmbädern und in Sporthallen gelten. Bei Urlaubsanreisen muss neben dem Test bei Anreise dann auch zwei Mal die Woche von Ungeimpften ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Für wen gilt diese Testpflicht nicht?

Geimpfte und Genesene werden von der Testpflicht ausgenommen. Auch für Schülerinnen und Schüler wird die Testpflicht nicht gelten. Die Landesregierung begründet die Ausnahme damit, dass Schülerinnen und Schüler eh regelmäßig an Schulen getestet werden.

Kosten Corona-Tests künftig Geld?

Ja, vom 11. Oktober an sind die Corona-Bürger-Tests nicht mehr kostenfrei. Für Menschen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, soll es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. Dies gilt insbesondere für Schwangere und für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Wie teuer werden die Corona-Tests für Ungeimpfte sein?

Das steht noch nicht fest. Die Bundesregierung spricht von einem „angemessenen Preis“, der künftig selbst zu zahlen sei. Zurzeit zahlt der Bund Testanbietern eine Vergütung von 11,50 Euro für Sachkosten und das Testabnehmen.

Unter welchen Umständen dürfen Großveranstaltungen stattfinden?

Großveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 15.000 Gästen sind wieder möglich, müssen aber mit einem Hygienekonzept und Tests abgesichert werden. Auch Märkte und Volksfeste dürfen wieder stattfinden.

Wann öffnen Clubs und Diskotheken?

Clubs und Diskotheken dürfen seit dem 25. Juni wieder öffnen. Es gilt eine Testpflicht und eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Es darf auch wieder getanzt werden und es ist wieder erlaubt, Alkohol auszuschenken. Eine Maske muss nicht getragen werden. Das Gesundheitsministerium empfiehlt allerdings dringend, eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen, sobald man nicht an einem Tisch sitzt oder steht.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden. Vollständig Geimpfte werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Geimpfte entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Sind Geimpfte immer noch ansteckend?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Geimpfte das Virus weiterverbreiten, sehr gering ist. Menschen, die geimpft sind, scheiden deutlich weniger Viren aus, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert wird. Eine Impfung ist daher laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) auch deutlich aussagekräftiger als ein Corona-Test. Denn ein Test sei immer nur eine Momentaufnahme. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.

Müssen Geimpfte und Genesene nicht mehr in Quarantäne?

Das Robert-Koch-Institut hat seine Empfehlungen für die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte geändert. Für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung ist demnach eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt aber auch anders entscheiden. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Laut Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) können vollständig Geimpfte sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der Impfbescheinigung ausweisen. Alternativ können sie sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum einen digitalen Impfpass ausstellen lassen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen. Es wird empfohlen sich die Cov-Pass App zu installieren und den digitalen QR-Code zu scannen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Seit dem 7. Juni ist die Impfpriorisierung in ganz Deutschland aufgehoben – und seitdem können sich in MV auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren impfen lassen. Carsten Spies vom Kinderschutzbund Mecklenburg-Vorpommern sagte bei NDR MV LIVE, die Impfung von Kindern müsse verstärkt in den Blick genommen werden. Dabei seien die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) maßgeblich. „Ich denke, ein guter Weg wäre es, wenn die Eltern jetzt verstärkt durch die Kinderärzte über die Impfmöglichkeiten und die Risiken aufgeklärt werden. Und für die Kinder und Jugendlichen, die geimpft werden können, müsste es dann eine eindeutige Priorisierung geben.“

Was gilt in den Schulen?

Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten wieder im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof und im Unterricht gilt vom 16. August an keine Maskenpflicht mehr. In den Schulfluren und in Aufenthaltsräumen bleibt sie bestehen. „Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche gelten weiter“, so Bildungsministerin Bettina Martin (SPD). Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen, wenn ihre Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Was gilt in Hochschulen?

Seit dem 1. Juni sind einzelne Präsenzveranstaltungen wieder erlaubt – zum Beispiel Einführungsveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen oder Seminare im Bereich der Medizin. Die Hochschulbibliotheken sind ebenfalls seit dem 1. Juni wieder geöffnet.

Sind Weiterbildungen möglich?

Seit dem 11. Juni dürfen sie mit bis zu 30 Personen drinnen und mit bis zu 50 Personen draußen stattfinden. Für Erwachsene gilt eine Testpflicht. Auch Volkshochschulen können komplett wieder öffnen.

Was gilt für die Einreise nach MV?

Seit dem 11. Juni sind alle Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus. Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte – dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, ist inzwischen aufgehoben und gilt nicht mehr.

Sind Freizeitaktivitäten in Gruppen möglich?

Seit dem 11. Juni sind vor allem touristische Aktivitäten wie beispielsweise Stadtführungen oder Radtouren in Gruppen möglich. Auch andere Aktivitäten sind in Gruppen mit bis zu 20 Personen möglich.

Was gilt in Gaststätten?

Die Gastronomie ist landesweit offen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Seit dem 1. Juni dürfen Gaststätte auch nach 0 Uhr geöffnet bleiben. Seit dem 11. Juni dürfen sich in der Gastronomie 100 Personen für Familienfeiern treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder zählen dabei nicht mit. Auf den Feiern ist auch Tanzen erlaubt, jedoch nur mit einem negativen Test. Seit dem 25. Juni braucht man ansonsten für den Innenbereich von Cafés und Restaurants keinen Corona-Test mehr.

Was gilt in Fitnessstudios?

Seit dem 1. Juni dürfen Fitnessstudios wieder öffnen. Seit dem 25. Juni entfällt die Testpflicht. Die Personenzahlbegrenzung ist abhängig von der Größe des Studios.

Was gilt für den Vereinssport?

Kinder- und Jugendsport kann seit dem 11. Juni drinnen mit bis zu 30 Personen und draußen mit bis zu 50 Personen stattfinden. Kinder brauchen laut Sozialministerium keinen zusätzlichen Corona-Test, weil sie bereits in der Schule regelmäßig getestet werden. Sport- und Schwimmunterricht im Schulkontext ist ebenfalls wieder möglich. Seit dem 1. Juni ist Vereinssport generell wieder für alle Altersgruppen möglich. Erwachsene brauchen einen negativen Corona-Test. Drinnen sind 30 Personen pro Sportgruppe, draußen 50 Personen erlaubt. Wettkämpfe mit Publikum sind ebenfalls wieder möglich.

Wann öffnen Freibäder und Schwimmhallen?

Seit dem 1. Juni dürfen Freibäder den normalen Badebetrieb für alle öffnen – Tests sind dort nicht nötig. In Schwimmhallen ist seit dem 1. Juni der Vereinssport wieder erlaubt, nicht aber der Regelbetrieb. Erwachsene benötigen einen negativen Corona-Test, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Seit dem 11. Juni ist auch der Regelbetrieb möglich. In Hotels und anderen touristischen Einrichtungen dürfen Spaßbäder, Saunen und Pools ebenfalls öffnen.

Was gilt in kulturellen Einrichtungen?

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Ausstellungen und Kulturzentren sind seit dem 1. Juni wieder offen. Es gilt keine Testpflicht mehr. Gruppenangebote sind drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Bibliotheken dürfen ebenfalls seit dem 1. Juni wieder öffnen. Seit dem 11. Juni sind Kinos, Theater und Konzerthäuser im Regelbetrieb. Im Außenbereich dürfen dann 600 Menschen, im Innenbereich 200 Menschen mit negativem Corona-Test und festem Sitzplatz zuschauen. Für die Aufführungen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

Was gilt in Kunst- und Musikschulen?

Musik- und Kunstschulen können laut Landesregierung wieder öffnen. Gruppenkurse sind seit dem 11. Juni drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Die Erwachsenen müssen sich dabei testen lassen, die Kinder aufgrund der Testpflicht in den Schulen nicht. Chöre, Orchester und Ensembles dürfen auch seit dem 11. Juni wieder mit 30 Personen drinnen und 50 Leuten gemeinsam im Freien proben.

Wann öffnen Fahrschulen?

Fahrschulen sind seit dem 25. Mai offen. Auch hier gibt es zurzeit keine Testpflicht mehr. Eine medizinische Maske oder eine FFP-2-Maske muss im praktischen Fahrunterricht getragen werden.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Was gilt für Versammlungen?

Seit dem 11. Juni sind Versammlungen mit bis zu 400 Personen draußen wieder erlaubt, drinnen sind es 200 Personen. Genügend Abstand ist dabei Vorschrift, ein Test jedoch nicht. Seit dem 25. Juni enftällt draußen auch die Maskenpflicht.

Wann dürfen Flohmärkte stattfinden?

Laut Landesregierung ist das seit dem 11. Juni wieder möglich.

Sind Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings gilt in den Innenbereichen eine Maskenpflicht.

Sind Indoor-Spielplätze geöffnet?

Ja, seit dem 11. Juni.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Für Pendler gibt es derzeit keine Einschränkungen. Sie können beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, ohne sich testen zu lassen, oder in Quarantäne zu müssen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Es gilt laut Sozialministerium: Seit das Impfgeschehen in den Alten- und Pflegeheimen abgeschlossen ist, sind auch Besuche wieder möglich. Soweit in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist, dürfen Angehörige zu Besuch kommen. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Wer geimpft ist, muss sich nicht testen lassen, sollte aber den entsprechenden Nachweis mitbringen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, seit dem 11. Juni sind Trauungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, ab seit dem 11. Juni sind Beisetzungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen.

Sind Bordelle geöffnet?

Ja, seit dem 11. Juni ist Prostitution unter Auflagen wieder gestattet.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.